Die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse des Markengesetzes


Einleitung

Der Eintragungsfähigkeit von Zeichen müssen durch die Regelungen des Markengesetzes im öffentlichen Interesse bestimmte Grenzen gesetzt werden. Daher zählt das Markengesetz in seinen Vorschriften sogenannte Ablehnungsgründe auf. Diese verhindern - wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind - den Erwerb eines formellen Markenrechts. Im Laufe des Eintragungsverfahrens ist von Amts wegen eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausschlussgründe durchzuführen. Hieraus folgt auch die Bezeichnung dieser Ablehnungsgründe als absolute Schutzhindernisse. Insofern ergibt sich auch eine Abgrenzung von den relativen Schutzhindernissen, deren Wirkung sich auf die Begründung von Löschungsansprüchen eines Dritten gegen den Inhaber des Markenrechts beschränkt. Relevanz erlangt die Unterscheidung von relativen und absoluten Eintragungshindernissen auch im Zusammenhang mit der Löschung von Zeichen sowie der Frage der Bindung der Gerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse des Markengesetzes

Die bereits erläuterten Schutzhindernisse des Markengesetzes sind nicht unüberwindlich. Sie können nach der Regelung des Markengesetzes überwunden werden, wenn sich die Marke bereits vor ihrer Eintragung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Eine Festlegung des erforderlichen Maßes der Durchsetzung der Marke lässt sich nicht abstrakt oder anhand eines bestimmten Prozentsatzes bestimmen. Hierbei kommt es vielmehr entscheidend auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles an. Der Rechtsprechung lassen sich jedoch in dieser Hinsicht gewisse Grundsätze entnehmen. Demnach sei die Untergrenze der Durchsetzung in den Verkehrskreisen bei fünfzig Prozent anzusetzen. Diese Schwelle wird damit begründet, dass die Eintragung eines Zeichens, welches an sich überhaupt nicht schutzfähig ist, regelmäßig nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn zumindest von der Mehrheit in den beteiligten Verkehrskreisen in dem Zeichen ein Hinweis auf einen bestimmten Benutzer erblickt wird. In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte wird eine zwischen dem Durchsetzungsgrad und dem Freihhaltebedürfnis herzustellende Relation als maßgebliches Beurteilungskriterium angesehen. Der Grad der erforderlichen Verkehrsdurchsetzung richte sich demgemäß nach dem Gewicht des zu berücksichtigenden Freihalteinteresses. Wog dieses Freihalteinteresse eher schwer, so waren auch die Anforderungen, die an die Bekanntheit des Zeichens als Marke gestellt wurden, umso höher anzusetzen.

Die Handhabe der deutschen Gerichte wurde vom Europäischen Gerichtshof in der sogenannten „Chiemsee-Entscheidung“ - für den Fall einer geographischen Bezeichnung - ausdrücklich zurückgewiesen, indem die Differenzierung nach dem Grad des bestehenden Freihaltebedürfnisses an der beschreibenden Angabe als unzulässig angesehen wurde. Vielmehr habe eine Berücksichtigung des spezifischen Charakters der in Frage stehenden geographischen Bezeichnung als beschreibende Marke zu erfolgen. Bestehe ein hoher Bekanntheitsgrad der betreffenden Bezeichnung, so kann die erforderliche Unterscheidungskraft nur dadurch erlangt werden, dass eine lange und intensive Benutzung der Marke durch dasjenige Unternehmen gegeben ist, welches die Eintragung des Zeichens als Marke beantragt. Hinsichtlich des Slogans „Have a break - have a Kitkat“ wurde dem ersten Teil des Slogans von einem englischen Gericht die originäre Unterscheidungskraft abgesprochen. Der Europäische Gerichtshof kam hinsichtlich dieses Slogans jedoch zu der Entscheidung, dass die Unterscheidungskraft einer Marke infolge ihrer Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden kann.

In räumlicher Hinsicht wird es in der Regel erforderlich sein, dass eine Verkehrsdurchsetzung in dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Dies liegt daran, dass der Schutz für die Marke ja auch in diesem Gebiet wirkt. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu der nicht eingetragenen Marke dar, die auf einer erlangten Verkehrsgeltung beruht. Der wettbewerbliche Besitzstand, der in einer nicht eingetragenen Marke verkörpert wird, kann sich auch auf einen kleineren regionalen Bereich begrenzen, so etwa eine Stadt oder eine Gemeinde. Eine Prüfung der Verkehrsdurchsetzung hat im Übrigen von Amts wegen zu erfolgen. Im Unterschied dazu hat ein Nachweis der Verkehrsgeltung als Grundlage des formlosen Markenrechts erst im Falle eines Konfliktes von Seiten des Rechtsinhabers zu erfolgen. In der Regel geschieht dies im Verletzungsverfahren.

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