Der täuschende Charakter eines Zeichens als absolutes Schutzhindernis im Sinne des Markengesetzes


Einleitung

Eingeschränkt wird die Eintragungsfähigkeit von Zeichen im öffentlichen Interesse durch die Regelungen des Markengesetzes. Das Markengesetz zählt in diesem Zusammenhang sogenannte Ablehnungsgründe auf. Diese Ablehnunggründe verhindern - sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind - den Erwerb eines formellen Markenrechts. Die Prüfung des Vorliegens dieser Ablehnungsgründe erfolgt im Laufe des Eintragungsverfahrens von Amts wegen. Die besagten Ablehnungsgründe werden auch als absolute Schutzhindernisse bezeichnet. So ist eine Abgrenzung von den relativen Schutzhindernissen möglich, deren Wirkung sich auf die Begründung von Löschungsansprüchen eines Dritten gegen den Inhaber des Markenrechts beschränkt. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung im Rahmen von relativen und absoluten Eintragungshindernissen auch im Zusammenhang mit der Löschung von Zeichen sowie der Frage der Bindung der Gerichte an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Der täuschende Charakter eines Zeichens

Geprägt durch das allgemeine und auch für das Wettbewerbsrecht geltende Irreführungsverbot bestimmt das Markengesetz, dass für Zeichen, die einen täuschenden Charakter aufweisen, keine Eintragung erlangt werden kann. Insofern ist insbesondere dann von einem Schutzhindernis auszugehen, wenn es sich um ein Zeichen handelt, welches geeignet ist, die betroffenen Verkehrskreise hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit oder der geographischen Herkunft der Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu täuschen. Im Rahmen der Amtsprüfung im Eintragungsverfahren erfolgt diesbezüglich eines Zurückweisung des Eintragungsbegehrens allerdings lediglich dann, wenn die Eignung des Zeichens zur Täuschung offensichtlich hervortritt. Davon kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn keine Form der Benutzung vorstellbar ist, in der eine Verwendung des Zeichens ohne damit einhergehende Täuschung erfolgen kann

. Im Gegensatz dazu findet im Löschungsverfahren keine diesbezüglich eingeschränkte Prüfung der Täuschungseignung des in Frage stehenden Zeichens statt. Vielmehr erfolgt hier eine umfängliche Prüfung der Täuschungseignung. Nach der Ansicht des Bundespatentgerichts ist zum Beispiel die Bezeichnung „Pilsner“ für ein Bier, welches nicht aus Pilsen stammt, zur Täuschung geeignet. Nicht zur Täuschung geeignet sein soll in diesem Zusammenhang jedoch der Begriff „Pils“. Auch keine Eignung zur Irreführung habe die Verwendung eines Doktortitels auch ohne Angabe der Fakultät sowie nach dem Tod der betreffenden Person in einem Warenzeichen für Seifen, Parfümerien, Kosmetik- und Arzneimittel. Dies liege daran, dass sich die betreffonen Verkehrskreise bei einem Geschäftsbetrieb für die Herstellung besagter Waren heutzutage darüber im Klaren seien, dass dessen Erzeugnisse von hoher Qualität und Ergebnisse lang währender hochtechnologischer Entwicklungen sind. An solchen Entwicklungen seien zudem regelmäßig ganze Mannschaften von promovierten Akademikern verschiedener Fakultäten beteiligt. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass einzelne Personen sowie die Zugehörigkeit des von ihr geführten Doktortitels zu einer bestimmten Fakultät ursächlich für die Qualitätsvorstellungen der Verkehrskreise sind.

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