Vernichtungsanspruch und Erfolgshaftung im Geschmacksmustergesetz


Einleitung

Die zivilrechtlichen Sanktionen, die bei der Verletzung eines Geschmacksmusters eingreifen, entsprechen grundsätzlich denjenigen, die auch bei Eingriffen in die technischen Schutzrechte ins Spiel kommen. Nichtsdestotrotz findet sich eine ausdrückliche Normierung dieser Ansprüche im Geschmacksmustergesetz. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums hat auch im Rahmen des Geschmacksmustergesetzes weitreichende und tiefgreifende Änderungen bewirkt. Das besagte Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der europäischen Durchsetzungsrichtlinie. Daraus wiederum folgt, dass die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes in weiten Teilen den Neuerungen des Patentgesetzes entspricht.

Vernichtungsanspruch

Das Geschmacksmustergesetz bestimmt neben Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung einer Beeinträchtigung sowie auf Schadensersatz, dass der Verletzte die Vernichtung aller rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder rechtswidrig zur Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die sich im Besitz oder im Eigentum des Verletzers befinden, verlangen kann. Darüber hinaus bestimmt das Geschmacksmustergesetz, dass von dem sogenannten Vernichtungsanspruch auch diejenigen im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen erfasst werden, die vorwiegend zur Herstellung derjenigen Erzeugnisse gedient haben, die vom eigentlichen Vernichtungsanspruch erfasst werden. Des Weiteren enthalten die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes eine Wahlmöglichkeit des Verletzten. Dieser kann demnach frei entscheiden, ob die erfassten Gegenstände und Vorrichtungen vernichtet werden sollen oder ob er die Überlassung dieser Gegenstände gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangt. Zu beachten ist, dass die Vergütung die Herstellungskosten dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Durchsetzungsrichtlinie wurde in das Geschmacksmustergesetz außerdem ein Rückruf- und Entfernungsanspruch eingefügt. Außerdem hat in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine neue Ausgestaltung erfahren. Auch Einschränkungen der hier behandelten Ansprüche finden sich in den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass weder wesentliche Bestandteile von Gebäuden im Sinne des bürgerlichen Rechts noch ausschaltbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, dem Anspruch auf Vernichtung beziehungsweise demjenigen auf Überlassung unterliegen. Diese Regelung kann bespielsweise dann praktische Bedeutung erlangen, wenn bewegliche Gegenstände, die Schutz durch ein Geschmacksmuster genießen, in ein Gebäude eingefügt und zu dessen wesentlichen Bestandteil werden und eine Trennung nicht mehr möglich ist, ohne den Gegenstand zu zerstören. In diesem Zusammenhang sollen die behandelten Ansprüche, die sich nach dem Geschmacksmustergesetz aus einer Verletzung des Geschmacksmusterrechts ergeben, ausgeschlossen sein. Hierdurch soll in erster Linie der wirtschaftliche Mehrwert, der in einem Bauwerk in der Regel verkörpert ist, erhalten bleiben.

Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers

Nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes wird außerdem eine Erfolgshaftung für die dem Verantwortungsbereich des Unternehmensinhabers zuzuordnenden Handlungen seiner Arbeitnehmer und Beauftragten begründet. Anders als bei der der Erfolgshaftung grundsätzlich ähnlichen Haftung für Verrichtungsgehilfen nach dem bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht ist nach dem Geschmacksmustergesetzes allerdings nicht die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises vorgesehen. Im Gegenzug haftet der Inhaber eines Unternehmens jedoch auch ausdrücklich nicht auf Ersatz des entstehenden Schadens. Es bleibt daher festzuhalten, dass der Verletzte bei der Verletzung eines Geschmacksmusters durch einen Arbeitnehmer oder durch einen Beauftragten demnach seine Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie Vernichtung und Überlassung von Erzeugnissen und Vorrichtungen nicht lediglich gegenüber dem unmittelbar handelnden Arbeitnehmer beziehungsweise Beauftragten geltend machen kann, sondern auch gegenüber dem Inhabers des Unternehmens.

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