Schadensberechnung und Anspruch auf Schadensersatz im Markenrecht


Einleitung

Durch die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe können für diesen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Hierzu zählt auch der Anspruch auf Ersatz des dem Rechtsinhaber durch die Verletzunghandlung entstehenden Schadens. Als mögliche Verletzungshandlungen listet das Markengesetz eine Reihe von Handlungen auf, die eine Verletzung des Rechts an einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe bedeuten sollen. Nach den entsprechenden Vorschriften ist eine solche Handlung namentlich dann widerrechtlich, wenn sie gegen den Inhalt und den Schutzumfang des in Frage stehenden Rechts verstößt. Als eine weitere Voraussetzung tritt hinzu, dass die betreffende Handlung nicht durch eine spezialgesetzliche Bestimmung für zulässig erklärt sein darf. Außerdem darf keine Einwilligung des Rechtsinhabers in die sein Recht verletzende Handlung gegeben sein. Möglich sind unter bestimmten Umständen zudem mittelbare Verletzungshandlungen.

Berechnung des Schadens

Trifft den Verletzer ein Verschulden, handelte er also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig, so steht dem Rechtsinhaber nach den Vorschriften des Markengesetzes ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Bezüglich der Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens wird dem Benutzer eines Zeichens von der Rechtsprechung eine weitgehende Informationspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auferlegt. Namentlich bezieht sich diese Informationspflicht auf das Eingreifen eines fremden Rechts. Jedoch sollte bezüglich dieser Pflicht beachtet werden, dass es dem Benutzer eines Zeichens in der Regel möglich sein wird, sich auf die Auskunft anerkannter und unabhängiger Sachverständiger oder Institute zu verlassen. Die Berechnung des Schadens erfolgt anhand der seit langem anerkannten Grundsätze der Rechtsprechung, die auch bei schuldhaften Eingriffen in fremde Urheberrechte, Patentrechte und Gebrauchsmusterrechte Anwendung finden.

Die entwickelten Grundsätze sind auch unter dem Begriff der sogenannten dreifachen Schadensberechnung bekannt. Demnach kann der konkrete Schaden zum einen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen. Bei dieser Berechnungsmethode ist auch der entgangene Gewinn einbezogen. Ist die geschuldete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so ist in diesen Fällen eine Entschädigung in Geld zu leisten. Zum anderen kann im Wege der sogenannten Lizenzanalogie auch ein Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden. Schließlich kann der Rechtsinhaber auch die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzer durch die Verwendung des Kennzeichens erlangt hat. Die zuletzt genannte Möglichkeit - die Herausgabe des erlangten Gewinns - spielt in der Praxis bisher keine bedeutende Rolle. Dies hing überwiegend damit zusammen, dass die Verletzer dazu neigten, sich durch den Abzug von Gemeinkostenanteilen arm zu rechnen. Dieser Marotte hat der Bundesgerichtshof jedoch zumindest für den Bereich der Geschmacksmusterrechte einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat namentlich den Grundsatz entwickelt, dass Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.

Darüber hinaus soll der Verletzer bei der Berechnung der Höhe des zu erstattenden Gewinns nicht geltend machen können, der von ihm erzielte Gewinne beruhe auf seiner besonderen Leistung im Vertrieb. Schließlich hat der Bundesgerichtshof noch angedeutet, dass er eine Anwendung dieser für das Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze auf das Kennzeichenrecht nicht grundsätzlich ausschließt. Ebenfalls in einer Entscheidung betreffend das Geschmacksmusterrecht hat der Bundesgerichtshof die Ausgleichsmöglichkeiten des Inhabers des Schutzrechts ausgeweitet. Nach der betreffenden Entscheidung soll dem Schutzrechtsinhaber bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstandes ein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnender Schadensersatzanspruch zustehen. Dies wiederum soll unabhängig davon gelten, ob überhaupt kein oder nur ein geringer Umsatz der Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. Auch bezüglich dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass sich die zugrundeliegenden Erwägungen auf das Kennzeichenrecht übertragen lassen.

Wahlmöglichkeit zwischen Berechnungmethoden

Der Rechtsinhaber hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, zwischen diesen drei Methoden der Berechnung des Schadensersatzes zu wählen. Somit kann der Anspruchsteller auch noch im Laufe des Rechtsstreits zwischen den Berechnungsmethoden wechseln. Dies kann für ihn von Vorteil sein, wenn sich herausstellt, dass eine vom ihm bisher nicht gewählte Methode für ihn deutlich vorteilhafter ist.

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