Weitere relative Schutzhindernisse im Sinne des Markengesetzes


Einleitung

Das Markengesetz kennt sowohl absolute als auch relative Schutzhindernisse. Während jene ihre Rechtfertigung vorwiegend in der Wahrung öffentlicher Interessen finden, haben die im Markengesetz vorgesehen relativen Schutzrechte vornehmlich den Zweck eine Berücksichtigung der privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens zu ermöglichen. Entsprechend dem Zweck, dem die unterschiedlichen Schutzhindernisse zu dienen bestimmt sind, erfolgt die Berücksichtigung der absoluten Schutzhindernisse regelmäßig von Amts wegen im Laufe des Eintragungsverfahrens. Die relativen Schutzrechte sind im Gegensatz dazu vom Inhaber des älteren Zeichens geltend zu machen und dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenzuhalten. Konsequenterweise haben die relativen Schutzhindernisse im Regelungsgerüst des Markengesetzes dementsprechend eine Ausgestaltung als Löschungsgründe erfahren. Liegen also die Voraussetzungen eines relativen Schutzhindernisses vor, so kann eine Klage auf die Löschung der Eintragung erhoben werden. Die Klage stützt sich dabei auf die Nichtigkeit des eingetragenen Zeichens. Außerdem bieten die relativen Schutzhindernisse in begrenztem Umfang die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das betreffende Zeichen zu richten. Ein solcher Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke von dem Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens zu erheben. Das praktisch wichtigste und zugleich zentrale relative Schutzhindernis des Markenrechts stellt die Regelung betreffend den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz dar.

Die notorisch bekannte Marke

Ein weiteres relatives Schutzhindernis im Sinne des Markengesetzes stellt die sogenannte notorisch bekannte Marke dar. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber zum einen den Anforderungen der europäischen Markenrichtlinie entsprechen. Zum anderen soll dadurch aber auch den Regelungen der Pariser Verbandsübereinkunft genügt werden. Kollidiert die Anmeldung eines prioritätsjüngeren Zeichens mit einer notorisch bekannten Marke, so ist die Anmeldung des prioritätsjüngeren Zeichens von Amts wegen zurückzuweisen. Voraussetzung allerdings ist, dass die Notorietät dem Amt bekannt ist sowie die Voraussetzungen der Identität beziehungsweise der Verwechslungsgefahr im Sinne des Markengesetzes vorliegen. Auf diese Weise soll es dem Deutschen Patent- und Markenamt ermöglicht werden, bereits im Stadium der Markenanmeldung gegen offenkundige Fälle der Markenpiraterie vorzugehen. Das Markengesetz sieht allerdings auch vor, dass das relative Schutzhindernis der notorisch bekannten Marke nicht einschlägig ist, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist. Die Verfolgung des relativen Schutzhindernisses der notorischen Bekanntheit der Marke kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als auch im Wege der Löschungsklage verfolgt werden.

Weitere relative Schutzrechte, Auffangtatbestand

Das Markengesetz geht von einem weiteren relativen Schutzhindernis aus, wenn die Marke ohne Zustimmung des Inhabers für dessen Vertreter oder Agenten eingetragen wurde. Auch dieses relative Schutzhindernis kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als auch im Wege der Löschungsklage geltend gemacht werden. Des Weiteren kann auch der Inhaber einer prioritätsälteren nicht eingetragenen Marke im Sinne des Markengesetzes gegen die Eintragung einer prioritätsjüngeren Marke vorgehen. Die Existenz dieser Möglichkeit ergibt sich aus der Gleichrangigkeit der Erwerbstatbestände von Eintragung und Verkehrsgeltung. In einem solchen Fall kann der Löschungsanspruch allerdings ausschließlich im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Eine Durchsetzung dieses Anspruchs im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist vom Markengesetz nicht vorgesehen. Zu beachten ist auch, dass ein Anspruch auf Löschung der Marke lediglich dann bestehen kann, wenn die nicht eingetragene Marke bedingt durch die entsprechende Verkehrsgeltung im gesamten Bundesgebiet Schutz genießt.

Ist die Verkehrsgeltung allerdings regional oder lokal begrenzt, so ist es dem Inhaber der nicht eingetragenen Marke nicht möglich, die Löschung der prioritätsjüngeren Marke zu verlangen. Vielmehr beschränken sich seine Möglichkeiten einzig darauf, dem Inhaber der prioritätsjüngeren Marke die Benutzung derselben innerhalb der geographischen Grenzen, in denen die nicht eingetragene ältere Marke den Verkehrskreisen bekannt ist, zu untersagen. Durch eine zweck- und interessengerechte Auslegung der entsprechenden Regelungen des Markengesetzes kommt man jedoch automatisch auch zu dem Schluss, dass der Inhaber einer prioritätsälteren nicht eingetragenen Marke immer dann nicht gegen den Inhaber einer prioritätsjüngeren Marke vorgehen kann, wenn die Verkehrsgeltung, die dafür ja erforderlich ist, erst erworben wurde, nachdem die prioritätsjüngere Marke bereits angemeldet war. Die soeben dargestellten Grundsätze sollen nach den Vorschriften des Markengesetzes zudem auch dann Anwendung finden, wenn die prioritätsjüngere eingetragene Marke mit einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung kollidiert. Unter den Begriff der geschäftlichen Bezeichnung fallen unter Anderem Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Schließlich findet sich im Markengesetz eine Art Auffangtatbestand hinsichtlich der relativen Schutzhindernisse. Durch diesen Tatbestand werden alle sonstigen älteren Rechte erfasst, die ebenfalls ein Schutzrecht begründen, jedoch nicht in den anderen Vorschriften des Markengesetzes erfasst sind. Allerdings werden von der Auffangregelung nur solche Rechte erfasst, die ihrem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer prioritätjüngeren Marke zu untersagen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich dieser Anspruch in geographischer Hinsicht auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Der Auffangtatbestand enthält eine bespielhafte Aufzählung erfasster Rechte, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Erfasst werden demnach Namensrechte, das Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die sonstigen vom Auffangtatbestand des Markengesetzes erfassten Rechte sind einer Geltendmachung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht zugänglich. Sie können als relative Nichtigkeitsgründe ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

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