MT Möglichkeit zur Übertragung des Markenrechts


Einleitung

Dem Inhaber des Markenrechts wird ein ausschließliches Recht verliehen. Von diesem Recht umfasst ist auch die Befugnis zu Verfügungen über die Marke. Dementsprechend hat der Inhaber des Markenrechts die Möglichkeit, sein Recht auf einen Dritten zu übertragen oder einem solchen Dritten durch die Vergabe einer Lizenz die Nutzung der Marke zu gestatten. Auf diese Weise ist dem Markeninhaber eine Verwertung des unter Umständen hohen Vermögenswertes der Marke möglich. Der mitunter erhebliche Vermögenswert einer Marke kann sich in der Regel aus dem in ihr verkörperten Goodwill oder aufgrund der Funktion der Marke als Imageträger ergeben. Nach dem unter dem früheren Warenzeichengesetz geltenden Grundsatz der Akzessorietät bestand eine feste Bindung zwischen der Marke und dem Geschäftbetrieb. Demnach war die Marke an den Geschäftsbetrieb gebunden mitsamt der Konsequenz, dass sie auch nur gemeinsam mit diesem übertragen werden konnte.

Mit der Einführung des Markengesetzes wurde der Akzessorietätsgrundsatz jedoch aufgeben. Daher ist das Markenrecht nunmehr als selbständiger Vermögensbestandteil anerkannt. Über diesen Vermögensgegenstand kann grundsätzlich in gleicher Weise disponiert werden wie über einen Sachgegenstand. Insofern kann gesagt werden, dass auch das Markenrecht ein Wesenmerkmal aufweist, welches als typisch für ein Immaterialgüterrecht bezeichnet werden kann. Es ist namentlich ein selbständiges, verkehrsfähiges Recht an einem unkörperlichen Gut. Das Markengesetz enthält in dem hier dargestellten Zusammenhang in erster Linie Vorschriften betreffend die Übertragung, die Lizenzvergabe und die Verwertung der Markenrechte im Wege der Verpfändung, Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Entsprechende Anwendung finden die genannten Regelungen für die von Marken begründeten Rechte. Nicht erfasst werden hingegen geschäftliche Bezeichnungen. In diesem Zusammenhang wird an dem alten Grundsatz der Akzessorietät festgehalten. Demnach kann eine Übertragung von Unternehmenskennzeichen ausschließlich zusammen mit dem Unternehmen selbst erfolgen.

Rechtsübertragung

Nach den Vorschriften des Markengesetzes kann das an einer Marke begründete ausschließliche Recht ganz oder zum Teil - also hinsichtlich aller oder lediglich eines Teils der erfassten Waren beziehungsweise Dienstleistungen - auf Andere übertragen werden oder auf Andere übergehen. Wird das Markenrecht nur zum Teil übertragen, so findet eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Markengesetzes betreffend die Teilung der Eintragung statt. Wie bereits erwähnt kann das Markenrecht - nunmehr geprägt durch den Grundsatz der freien Übertragbarkeit - selbständig und auch ohne den dazugehörenden Geschäftsbetrieb übertragen werden. Im Umkehrschluss allerdings geht das Markengesetz davon aus, dass die Übertragung eines Geschäftsbetriebs stets auch die zu diesem gehörenden Markenrechte umfasst. Durch diese Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der Marke ein Identitätskennzeichen des Unternehmens zu sehen ist, welches seinen Goodwill verkörpert und somit von wesentlicher Bedeutung auch für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ist.

Abkehr vom Akzessorietätsgrundsatz

Der Grundsatz der Akzessoiretät, der nach dem früher geltenden Warenzeichengesetz noch Anwendung fand, wurde bereits im Jahre 1992 durch ein Gesetz, welches die Wiederherstellung der Rechtseinheit in der Bundesrepublik Deutschland fördern sollte, aufgegeben. An die Stelle des Grundsatzes der Akzessorietät trat stattdessen der Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Marken. Dadurch sollte zum einen die Kollision mit Marken aus der früheren Deutsch Demokratischen Republik verhindert werden. Diese Marken waren nämlich seit jeher frei übertragbar. Zum anderen sollte damit auch der Umsetzung der europäischen Markenrichtlinie vorgegriffen werden. Der Grundsatz der Akzessorietät war zu diesem Zeitpunkt ohnehin durch die Rechtsprechung mittels einer Formalisierung der Anforderungen weitestgehend ausgehöhlt worden. Außerdem war er erheblicher Kritik ausgesetzt, die sich darauf stützte, dass der Grundsatz der Akzessorität den aus der Herkunftsfunktion des Warenzeichens abgeleiteten Zweck des Schutzes der Abnehmer vor Täuschungen nicht zu erfüllen vermochte.

Der angestrebte Schutz der Herkunftsfunktion der Marke, der auch durch den Akzessorietätsgrundsatz erreicht werden sollte, stützte sich auf die Annahme, dass die Gleichheit der Herkunftsstätte auch gleiche Qualität gewährleiste. Bereits diese Annahme wurde in ihrem Ausgangpunkt jedoch als verfehlt betrachtet. Es ist nämlich sehr wohl möglich, dass die Qualität der Leistungen ein und desselben Herstellers erheblich schwankt. Insofern vermag eine gleichbleibende Herkunftsstätte auch keine gleichbleibende Qualität zu garantieren. Darüberhinaus kann dem Grundsatz der Akzessorietät auch keine innere Logik nachgesagt werden. Es bestehen nämlich weder für den ursprünglichen Inhaber noch für den Erwerber eines Geschäftsbetriebes schwerwiegende Hindernisse, die einer Umstellung des Produktionsprozesses oder der Produktionsbedingungen grundsätzlich entegegenstehen. Die Übertragbarkeit des Markenrechts wird auch von der europäischen Markenrichtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch entspricht die Übertragbarkeit des Markenrechts einer Tendenz, die im europäischen und auch internationalen Recht vorherrscht. Neben der Tatsache, dass diese Tendenz in alle Markenrechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Einzug erhalten hat, ist sie auch in der Gemeinschaftsmarkenverordnung statuiert. Des Weiteren sieht auch auf internationaler Ebene das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums - das sogenannte TRIPS-Übereinkommen - vor, dass der Inhaber einer Marke zugleich auch berechtigt ist, die Marke lösgelöst von dem Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehört, zu übertragen.

Eintragung des Rechtsübergangs

Die an einem Rechtsübergang Beteiligten haben die Möglichkeit, eine Eintragung desselben zu bewirken. Dazu müssen sie einen diesbezüglichen Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt stellen und zudem einen Nachweis hinsichtlich des Rechtsübergangs erbringen. Die Registrierung als Inhaber einer Marke bewirkt zugleich auch immer eine Vermutung zugunsten der Inhaberschaft an der Marke. Diese Vermutung berechtigt den im Register Eingetragenen im Falle eines Rechtsübergangs bis zur Eintragung des neuen Inhabers zur Wahrnehmung sämtlicher Rechte in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Um die Entstehung etwaiger Nachteile zu vermeiden, muss allerdings auch der Rechtsnachfolger befugt sein, den Schutz der Marke und das durch die Eintragung begründete Recht in diesen Verfahren geltend zu machen. Dies gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf die Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Für das in der Praxis besonders relevante Widerspruchsverfahren folgt daraus, dass der Rechtsnachfolger nach dem Eingang des Umschreibungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Lage ist, selbständig Widerspruch gegen Marken einzulegen, die neu eingetragen werden.

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