Rechtsgültigkeit und Beschränkung des Geschmacksmusters sowie des Vorbenutzungsrechts


Einleitung

Das Geschmacksmustergesetz bestimmt, dass zugunsten des Rechtsinhabers vermutet werden soll, dass die Anforderungen, die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellen sind, erfüllt sind. Diese Regelung begründet eine Vermutung der Rechtsgültigkeit zugunsten des Rechtsinhabers, wodurch eine Beweiserleichterung im Sinne der Zivilprozessordnung eintritt. Die Vermutung bezieht sich dabei auf die Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Entstehung des Geschmacksmusterrechts notwendig sind. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung des Geschmacksmusterrechts zählen insbesondere die Neuheit und die Eigenart. Die Beweiserleichterung greift immer dann ein, wenn die entsprechenden Vermutungsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wird es für das Eingreifen der Beweiserleichterung bereits als ausreichend erachtet, wenn der Rechtsinhaber die Eintragung des Geschmacksmusters und seine Inhaberschaft anhand des Registers darlegen oder gegebenenfalls sogar beweisen kann. Der Verletzer eines Geschmacksmusters hat demgegenüber im Wege des Einwands gegen eine Verletzungsklage oder der auf Feststellung der Nichtigkeit gerichteten Widerklage die Möglichkeit, die hier behandelte gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Diese Möglichkeit besteht darüber hinaus auch in einem isolierten Nichtigkeitsverfahren. In diesem separaten Verfahren ist über die Wirksamkeit des Schutzrechts zu entscheiden.

Beschränkungen der aus dem Geschmacksmuster resultierenden Rechte

Im Geschmacksmustergesetz sind einige Beschränkungen der aus dem Geschmacksmuster resultierenden Rechte vorgesehen. Diese Beschränkungen können damit gerechtfertigt werden, dass der Zweck der gewerblichen Schutzrechte, der darin liegt, die wirtschaftliche Betätigung abzusichern, in den Fällen, in denen das Geschmacksmustergesetz Beschränkungen vorsieht, sinnvollerweise nicht im Vordergrund stehen kann. Anders allerdings als im Rahmen derjenigen Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes, die einen generellen Ausschluss des Geschmacksmusterschutzes anordnen, geht es bei der hier behandelten Regelung um einen prinzipiell bestehenden Geschmacksmusterschutz, der jedoch in den in der Regelung aufgeführten Fällen ausnahmsweise keine Wirkung entfaltet. Nach der entsprechenden Regelung im Geschmacksmustergesetz können demnach die Rechte aus einem Geschmacksmuster nicht gegenüber Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, geltend gemacht werden. Zudem ist es auch nicht möglich, die Rechte aus einem Geschmacksmuster gegen solche Handlungen geltend zu machen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden.

Schließlich erstrecken sich die Rechte aus dem Geschmacksmuster auch nicht auf Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre. Der Begriff der Zitierung wurde aus der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie übernommen. Darüber hinaus wird der Begriff auch in zahlreichen europäischen Verordnungen verwendet. Jedoch wird der Begriff der Zitierung bereits in der Gesetzesbegründung zum Geschmacksmustergesetz als nicht passend angesehen. Dies liege daran, dass ein Muster, anders als ein Text, eigentlich nicht zitiert werden könne. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem Begriff der Zitierung wohl um eine Übersetzung des entsprechenden Begriffs aus der englischsprachigen Fassung der Geschmacksmusterrichtlinie handelt. Hier wird der Begriff „citation“ verwendet. Die französischsprachige Fassung hingegen verwendet passender den Begriff „illustration“. Hierdurch wird der Sinn und der Zweck der Regelung besser deutlich. Diesbezüglich hätte in der deutschen Fassung der Richtlinie eher von einer „Veranschaulichung“ die Rede sein müssen. Der Begriff „Zitierung“ wurde in der deutschsprachigen Fassung der Richtlinie allerdings vermutlich deshalb verwendet, weil auf diesem Wege Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden konnten.

Schließlich normiert das Geschmacksmustergesetz auch Einschränkungen des durch ein Geschmacksmuster gewährten Schutzes, die dazu dienen sollen, einen möglichst reibungslosen internationalen Personen- und Güterverkehr zu ermöglichen. Die Einschränkung bezieht sich namentlich auf ausländische Schiffe und Luftfahrzeuge, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten. Eingeschlossen in diesen Ausnahmetatbestand sind auch die Einfuhr entsprechender Ersatzteile und entsprechenden Zubehörs sowie die Durchführung einer Reparatur.

Vorbenutzungsrecht

Außerdem im Geschmacksmustergesetz normiert ist ein Vorbenutzungsrecht. Die Wurzeln dieses Rechts finden sich im Gedanken des Vertrauensschutzes. Auf Grundlage des Vorbenutzungsrechts können Rechte aus dem Geschmacksmuster gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag des Geschmacksmusters im Inland ein parallel geschöpftes Muster gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist in einem solchen Fall dazu berechtigt, dass Muster zu verwerten. Das Geschmacksmustergesetz schließt jedoch die Vergabe von Lizenzen aus. Zudem bestimmt das Geschmacksmustergesetz, dass das Vorbenutzungsrecht grundsätzlich nicht übertrabar sein soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Dritte ein Unternehmen betreibt und die Übertragung zusammen mit dem Unternehmensbestandteil erfolgt, in dessen Rahmen die Benutzung vorgenommen beziehungsweise die Anstalten dazu getroffen wurden. Diese Ausnahme soll es möglich machen, ausnahmsweise den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens zu erhalten, wenn dieser gerade in der Befugnis des Dritten zur Fortbenutzung des Musters trotz eines entgegenstehenden Schutzrechts besteht.

Durch die gesetzliche Regelung des Vorbenutzungsrechts im Geschmacksmustergesetz soll daher ein umfassender Interessenausgleich zwischen dem Bedürfnis des Rechtsinhabers nach einem möglichst umfänglichen Schutz sowie den Interessen eines Dritten, die ein in den Schutzumfang des eingetragenen Geschmacksmusters fallendes Muster bereits zu einem Zeitpunkt verwendet haben beziehungsweise die entsprechenden Vorkehrungen hinsichtlich einer solchen Verwendung getroffen haben, zu dem das später dann geschützte Geschmacksmuster weder bekannt war noch erste rechtserhebliche Handlungen zur Erlangung des Musterschutzes vorgenommen worden waren, hergestellt werden.

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