Amtliche Vorprüfung und nachträgliche Gültigkeitsprüfung bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters


Amtliche Vorprüfung und nachträgliche Gültigkeitsprüfung bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Wie auch das Patent ist das Gebrauchsmuster ein Ausschließlichkeitsrecht. Die Erteilung eines Gebrauchsmuster kann einschneidende Wirkungen für die Allgemeinheit haben. Der Inhaber des Gebrauchsmuster ist nämlich berechtigt, andere Personen von der Nutzung seiner Erfindung auszuschließen beziehungsweise eine Gebühr für die Nutzung zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst nur logisch, wenn vor Erteilung eines Gebrauchsmusters eine umfassende Prüfung bezüglich des Vorliegens von dessen Voraussetzungen stattfindet. Das Patentamt prüft vor der Eintragung jedoch lediglich die formale Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung. Nicht geprüft wird insbesondere, ob die angemeldete Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Nicht umfasst von der amtlichen Prüfung sind daher diejenigen sachlichen Schutzvoraussetzungen, die eine Ermittlung des Stands der Technik und einen Vergleich des Gegenstands der Anmeldung mit diesem erfordern.

Das Patentamt kann jedoch überprüfen, ob der Gegenstand der Anmeldung eine Erfindung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes und nicht etwa durch besondere Bestimmung vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist. Durch einen Löschungsantrag kann nach der Anmeldung von jedermann geltend gemacht werden, dass der Gegenstand der Eintragung die sachlichen Schutzvoraussetzungen nicht vollständig erfülle oder bereits aufgrund einer früheren Anmeldung geschützt sei. Anders als bei Patenten entscheidet in erster Instanz die Abteilung für Gebrauchsmuster des Patentsamt über den Löschungsantrag. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, so gelangt das Verfahren erst dann vor das Bundespatentgericht. Der Löschungsantrag unterliegt keiner Frist. Eine Nichtigkeitsklage ist im Gebrauchsmusterrecht nicht vorgesehen. Anders als im Fall eines Patents kann sich jedermann darauf berufen, dass eine Eintragung kein Schutzrecht begründet habe, wenn eine sachliche Schutzvoraussetzung fehlt oder ein älteres Recht entgegensteht.

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt ohne amtliche Vorprüfung der wichtigsten Schutzvoraussetzungen. Sie bietet daher erheblich weniger Schutz als eine Patenterteilung. Somit besteht sowohl für den Inhaber als auch für Dritte ein hohes Risiko, dass sich die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters herausstellt. Dieses Risiko kann dadurch vermindert werden, dass der Inhaber des Gebrauchsmusters oder Dritte mit Hilfe des Patentamts oder auf andere Weise den maßgebenden Stand der Technik ermitteln. Eine vollständige Ermittlung des maßgebenden Standes der Technik kann jedoch auch bei größter Sorgfalt nicht gewährleistet werden. Außerdem können sich Schwierigkeiten bei der Beurteilung ergeben, ob der Schutzgegenstand auf einem erfinderischen Schritt beruht. Jedoch können all diese Risiken auch im Rahmen der Vorprüfung bei einer Patenterteilung nie ganz ausgeschlossen werden. Die wesentliche Bedeutung der Grenzen der Vorprüfung liegt daher darin, dass die Last der Beurteilung der Schutzwürdigkeit zunächst auf den Rechtsinhaber und Dritte abgewälzt ist. Diesem Nachteil gegenübergestellt ist allerdings die Möglichkeit einer schnellen Erteilung des schutzbegründenden Formaktes.

Der Rechtsinhaber, der gegen Nutzer seiner Erfindung vorgehen will, sollte sich daher vorher ein möglichst genaues Bild von der Schutzwürdigkeit seiner Erfindung machen. Anderenfalls kann er sich, falls die Schutzwürdigkeit in einem Löschungs- oder Nutzungsverfahren verneint wird, empfindlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen. Insgesamt ist die Gefahr, dass eingetragene, aber wegen Fehlens von Schutzvoraussetzungen unwirksame, Gebrauchsmuster mißbräuchlich geltend gemacht werden, jedoch relativ gering. Die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem Gebrauchsmuster ein formal fertiges Schutzrecht ohne vollständige amtliche Vorprüfung erlangen zu können, ist daher insgesamt eine durchaus vertretbare Entscheidung. Kleinere Unternehmen und Einzelerfinder haben nämlich ein Interesse daran, den Aufwand für den Rechtsschutz ihrer Erfindungen in Grenzen zu halten.

Dazu trägt auch bei, dass die Prüfung der Schutzwürdigkeit erst erforderlich wird, wenn sich die Erfindung wegen Auftretens von Nachahmern, Vertragsverhandlungen oder anstehender Investitionsentscheidungen als wirtschaftlich interessant erweist. Auch der Kritik am Fehlen einer vollständigen amtlichen Vorprüfung kann entgegengewirkt werden, sofern diese sich auf die Vorstellung stüzt, dass erst die amtliche Entscheidung einen des Schutzes würdigenden Gegenstand schaffe. Der Anmelder erlangt den Schutz nämlich bereits dadurch, dass er seine Erfindung, die alle Schutzvoraussetzungen erfüllt, formal ordnungsgemäß anmeldet und dabei in einer für den Fachmann nacharbeitbaren Weise offenbart.

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