Die Rechtsfolgen einer Verletzung des Erfinderpersönlichkeitsrechts


Das Erfinderrecht weist sowohl eine vermögensrechtliche als auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente auf. Die persönlichkeitsrechtliche Komponente betrifft das Recht des Erfinders, als solcher auch genannt zu werden. Im Gegensatz zum vermögensrechtlichen Teil des Erfinderrechts ist eine Übertragung des persönlichkeitsrechtlichen Teils dieses Rechts nicht möglich. Das Erfinderrecht in seiner persönlichkeitsrechtlichen Ausgestaltung kann insbesondere dadurch beeinträchtigt werden, dass im Rahmen der Anmeldung einer Erfindung solche Personen als Erfinder genannt werden, die tatsächlich gar nicht an der Erfindung beteiligt werden oder dass nur einige mehrerer Miterfinder genannt werden, während andere Miterfinder keine Erwähnung finden. Gegen eine solche Beeinträchtigung bietet das Patentrecht Schutz durch Ansprüche, die sich gegen den Anmelder und solche Personen richten, die zu Unrecht als Erfinder genannt sind. Diese Ansprüche können als Ausfluss aus einem allgemeinen Grundsatz verstanden werden, nachdem der Erfinder im Falle der Beeinträchtigung seiner geschützten, persönlichkeitsrechtlichen Interessen dazu berechtigt ist, Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz zu fordern.

Dieser Grundsatz gilt nicht lediglich in Bezug auf Patente, vielmehr ist er auch dann in Betracht zu ziehen, wenn für eine Erfindung ein Gebrauchsmuster in Frage kommt, beantragt ist oder besteht. Die Rechtsgrundlage der genannten Ansprüche bildet im deutschen Recht der allgemeine Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Das Erfinderrecht in seiner persönlichkeitsrechtlichen Ausprägung stellt nämlich ein sonstiges, allseitig geschütztes Recht im Sinne dieser Grundsätze dar. Ob das Erfinderrecht zudem einen Ausfluss aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellt, bedarf deshalb hier auch keiner Erörterung. Der Begriff des allseitigen Schutzes bedeutet, dass dieser gegenüber jedermann eingreift und somit unabhängig von Sonderbeziehungen ist. Jedoch ist aus dieser Formulierung keinesfalls zu schließen, dass sich ein allseitiger Schutz gegen jede mögliche Beeinträchtigung derjenigen Interessen richtet, die der Rechtsinhaber hinsichtlich des Rechtsgegenstandes hat. Die Reichweite des Erfinderpersönlichkeitsrechts ergibt sich insoweit in erster Linie aus den Bestimmungen des Patentrechts betreffend das Erfinderrecht.

In diesem Zusammenhang können regelmäßig diejenigen Beeinträchtigungen als Rechtsverletzungen angesehen werden, durch die die speziellen Ansprüche nach dem Patentrecht zur Entstehung gebracht werden. Diese Ansprüch begründen zum einen eine Verpflichtung zur Beseitigung in den Formen, die das Patentrecht gesondert vorsieht. Zum anderen besteht die Möglichkeit, zukünftigen und weiteren Verletzungen, die sich hinreichend konkret abzeichnen, im Wege einer Unterlassungsklage zu begegnen. Schließlich können die Verletzungen, sofern sie auf schuldhaftem Handeln beruhen, zum Schadensersatz verpflichten. Zudem können solche Ansprüche auch dadurch entstehen, dass die Urheberschaft des Erfinders außerhalb der durch das Patent vorgesehenen Verfahren bestritten wird oder anstelle des wahren Erfinder eine andere Person als solcher angegeben wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Rahmen einer gemeinschaftlichen Planung zwar einige der Miterfinder genannt, andere jedoch verschwiegen werden. Aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht folgt jedoch kein Anspruch des Erfinders, immer auch dann genannt zu werden, wenn seine Erfindung erwähnt wird oder in Erscheinung tritt. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf einen Hinweis hinsichtlich seiner Erfinderschaft in Verbindung mit jeglichen erfindungsgemäßen Erzeugnissen.

Im Übrigen richtet sich das Bestehen der Ansprüche des Erfinders aus seinem Erfinderpersönlichkeitsrecht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie nach den Verkehrsgepflogenheiten. Wird die Erfinderehre in einer besonders schwerwiegenden Weise beeinträchtigt, so kommt zudem ein Anspruch auf den Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens in Geld in Betracht. Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes finden die Grundsätze betreffend die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entsprechende Anwendung. Sollte die Erfinderschaft des Erfinders durch jemand anders geleugnet werden, so hat der Erfinder die Möglichkeit, seine Erfinderschaft klageweise feststellen zu lassen. Die Erfinderschaft stellt nämlich nicht lediglich das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs dar. Vielmehr resultieren aus ihr auch rechtliche Beziehungen. Das für die Feststellung durch eine Klage nach der Zivilprozessordnung erforderliche Feststellungsinteresse ist in Fällen der Feststellung der Erfinderschaft zumeist gegeben. Der Erfinder ist nämlich in der Regel nicht in der Lage, seine Interessen im Wege der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs - zum Beispiel auf Unterlassung des Bestreitens der Erfinderschaft - hinreichend zu wahren. Der Erfinder hat insofern ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis.

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