Prüfung der Voraussetzungen des Patentschutzes


Prüfung der Voraussetzungen des Patentschutzes

Das Patent ist das Ausschließlichkeitsrecht des Inhaber an einer Erfindung. Der Begriff der Erfindung setzt verschiedene Eigenschaften voraus. Allgemein wird unter einer Erfindung eine Lehre zum technischen Handeln verstanden. Dabei ist eine gewisse erfinderische Leistung von Nöten. Das Erfordernis einer erfinderischen Leistung ist in aller Regel dann erfüllt, wenn die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend ist, sie sich mithin nicht aus dem Stand der Technik ergibt. Die ausschließliche Wirkung des Patents setzt voraus, dass vor seiner Erteilung zumindest eine grobe Überprüfung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen stattfindet. Das Deutsche Patent und Markenamt sowie das Europäische Patentamt prüfen vor der Erteilung eines Patents zum einen, ob eine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt. Zum anderen prüfen die Ämter aber auch, ob der Gegenstand der Anmeldungen den sachlichen Schutzvoraussetzungen des Patentgesetzes beziehungsweise des Europäischen Patentübereinkommens entsprechen. Zu beachten und von besonderer Wichtigkeit ist hier, dass eine vollständige und abschließende Prüfung bezüglich der sachlichen Schutzvoraussetzungen nur auf besonderen, gebührenpflichtigen Antrag erfolgt.

Der Inhalt der Anmeldung wird von den Ämtern spätestens 18 Monate nach der Einreichung der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Veröffentlichung ist vom Anmelder allein dadurch zu verhindern, dass dieser seine Anmeldung zurückzieht. Benutzen Dritte nach der Anmeldung die Erfindung des Anmelders, so hat der Anmelder gegen die Nutzer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ein Verbietungsrecht steht dem Anmelder hingegen erst zu, nachdem ihm ein Patent erteilt und die Öffentlichkeit darauf hingewiesen wurde. Die sachliche Prüfung der Anmeldung bezieht sich auf die Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung eine neue, auf erfinderischer Tätigkeit beruhende und gewerblich anwendbare Erfindung darstellt. Außerdem darf er nicht aus besonderen Gründen von der Erteilung eines Patents ausgeschlossen sein. Durch die Sachprüfung soll eine Eingrenzung des ausschließlichen Rechts des Patentinhabers im Verhältnis sowohl zum bereits verfügbaren als auch zu künftig entstehendem technischen Wissen auf dasjenige erfolgen, was gerade die Leistung des jeweiligen Erfinders ausmacht.

Von besonderer Wichtigkeit sind in diesem Zusammenhang sowohl das Erfordernis der Neuheit als auch das des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit. Von der Möglichkeit einer Patentierung ausgeschlossen ist eine Erfindung, die bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Stand der Technik gehörte. Auch neue Erfindungen sind nicht patentierbar, wenn sie für einen Fachmann, der sich am jeweiligen Stand der Technik orientiert, naheliegend war und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Sowohl nach dem Patentgesetz als auch nach dem Europäischen Patentübereinkommen kann jedermann binnen einer bestimmten Frist durch einen Einspruch gegen das Patent geltend machen, dass dessen Gegenstand nicht den sachlichen Schutzvoraussetzungen genügt. Die Entscheidung über den Einspruch trifft das jeweilige Amt.

Wird bei der Prüfung des Einspruchs festgestellt, dass die Schutzvoraussetzungen für die Erteilung eines Patents tatsächlich nicht vollständig erfüllt sind, so wird das Patent mit Rückwirkung widerrufen. Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist und Erledigung etwaiger eingelegter Einsprüche kann im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, dass der Gegenstand des Patents den sachlichen Schutzvoraussetzungen nicht genügt. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben. Dies gilt sowohl für deutsche Patente als auch für europäische Patente, die für Deutschland erteilt wurden. Wird in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht festgestellt, dass die sachlichen Schutzvoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so wird das Patent - ebenfalls rückwirkend - für nichtig erklärt. Im Falle eines europäischen Patents hat die Nichtigerklärung nur Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland.

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