Begriff und Wirkung des Patents


Patent

Nach den Bestimmungen des Patentgesetzes werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erteilung eines Patents setzt einen entsprechenden Antrag - die Anmeldung des Patents - voraus. Das Patent wird erteilt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Befugt zur Anmeldung eines Patents sind alle natürlichen und juristischen Personen. Auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz kommt es dabei nicht an. Ein erteiltes Patent hat die Wirkung, dass einzig der Inhaber des Patents dazu befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Andere Personen sind zur Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht berechtigt. Einzig der Patentinhaber kann demnach darüber entscheiden, ob und von wem die Erfindung genutzt werden soll. Das Recht des Patentinhabers unterliegt jedoch seinerseits gewissen Schranken. Besonders erwähnt sei an dieser Stelle die Zwangslizenz. Durch diese können Gerichte im öffentlichen Interesse anderen die Benutzung der Erfindung auch gegen den Willen des Patentinhabers gestatten.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens. Aufgrunddessen können für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Patente auch durch das auf Grund dieses Übereinkommens errichtete Europäische Patentamt erteilt werden. Zur Erteilung eines Europäischen Patents bedarf es einer europäischen Anmeldung, die - eventuell neben anderen Vertragsstaaten - Deutschland benennt. Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Europäischen Patents entsprechen im Wesentlichen denen für die Erteilung eines Patents nach dem deutschen Patentgesetz. Das Europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt wird, die Wirkung eines Patents des betreffenden Staates. In Deutschland gewährt es demnach das Recht, die Erfindung unter Ausschluss anderer zu nutzen.

Die Wirkung des Patents ist zeitlich begrenzt. Sie beginnt grundsätzlich mit der Erteilung des Patents. Sie endet spätestens 20 Jahre nach der Anmeldung des Patents. Der Bestand der Wirkung des Patents hängt von der Zahlung jährlicher Gebühren ab. Die Höhe der Gebühren steigt von Jahr zu Jahr stetig an. Die räumliche Wirkung eines deutschen Patents erstreckt sich auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für das europäische Patent. Dieses erstreckt sich jeweils auf das Staatsgebiet desjenigen Landes, für welches es erteilt wurde. Unter Einbezug der für die Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Vorschriften über die Erteilung und Wirkung von Patenten lässt sich das Patent zusammenfassend charakterisieren als ein durch den Staat oder eine kraft Staatsvertrag ermächtigte zwischenstaatliche Einrichtung verliehenes, räumlich und zeitlich begrenztes ausschließliches subjektives Recht, eine Erfindung zu benutzen. Dabei liegt in der Ausschließlichkeit des Rechts die Befugnis, anderen die Benutzung zu verbieten.

Ursprünglich bezeichnete der Ausdruck „Patent“ eine Urkunde. Dieses Verständnis ist jedoch überholt. Heute kennzeichnet der Begriff das Recht, welches nach den Vorschriften des Patentgesetzes oder des Europäischen Patentübereinkommens durch die Erteilung des Patents und ihre Veröffentlichung begründet wird. Patente im neueren Sinne sind heutzutage von den Rechtsordnungen aller industriell fortgeschrittenen Ländern vorgesehen. Sie werden von nationalen oder supranationalen Behörden erteilt.

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