Verfügungen eines Teilhabers über seinen Anteil am Erfinderrecht


Einleitung

An Erfindungen, die von mehreren Erfindern gemeinschaftlich getätigt werden, haben die einzelnen Erfinder nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft einen Anteil. Aus der Bruchteilsgemeinschaft ergibt sich unter anderem auch die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Wahrung der Interessen der anderen Teilhaber. Auch hinsichtlich Verfügungen über die einzelnen Anteile können Komplikationen auftreten.

Allgemeine Verfügungen

Jeder Teilhaber des Erfinderrechts in der Bruchteilsgemeinschaft ist in der Lage, über seinen Anteil zu verfügen, ohne dass eine Mitwirkung der anderen Teilhaber erforderlich ist. Einschränkungen gelten insofern, als der Teilhaber einer Geheimhaltungspflicht unterworfen ist. Besteht eine solche Pflicht, darf der einzelne Teilhaber nur in einer solchen Weise über seinen Anteil verfügen, die sicherstellt, dass die Geheimhaltung als Grundlage eines wettbewerbs- oder deliktsrechtlichen Schutzes und der patent- oder gebrauchsmusterrechtlichen Neuheit gewahrt bleibt. Gänzlich ausgeschlossen ist die Verfügung der einzelnen Teilhaber über ihre Anteile durch eine Pflicht zur Geheimhaltung allerdings nicht. Jedoch muss sich auch der Erwerber des jeweiligen Anteils bei Bestehen einer Geheimhaltungspflicht seinerseits zur Geheimhaltung verpflichten. Der Veräußerer wird durch die Veräußerung nicht von seiner Pflicht zur Geheimhaltung frei, diese bleibt vielmehr bestehen.

Den Veräußerer trifft zudem eine Haftung, wenn dieser den Erwerber nicht über die bestehende Pflicht zur Geheimhaltung informiert oder ihn nicht sorgfältig auswählt und in Folge dieser Pflichtverletzung die Erfindung offenkundig wird. Der Erwerber des Anteils ist selbst dann zum Gebrauch der Erfindung berechtigt, wenn der Veräußerer seinerseits die Erfindung zuvor gar nicht genutzt hat. Jedoch entfalten die Benutzungsregelungen, die zwischen den ursprünglichen Teilhabern ausgemacht wurden, auch für den Erwerber Wirkung. Durch die Veräußerung wird der Veräußerer seines Nutzungsrechts sowie etwaigen Ausgleichsansprüchen verlustig. Eine Verfügung, nach der sowohl Erwerber als auch Veräußerer zur Benutzung der Erfindung berechtigt sein sollen, ist nicht statthaft. Eine Vervielfältigung des Anteils eines Teilhabers durch dessen Aufspaltung ist nämlich gerade nicht möglich. Eine solche Aufspaltung hätte faktisch den Effekt einer Lizensierung. Diese bedürfte zu ihrer Wirksamkeit allerdings der Zustimmung aller Teilhaber.

Zwar ist auch der Erwerber im Fall, dass die Erfindung noch geheim ist, verpflichtet, die Erfindung nur so zu nutzen, dass die Geheimhaltung nicht gefährdet ist. Jedoch haben die anderen Teilhaber keine Möglichkeit, dem Erwerber den Gebrauch der Erfindung bereits deshalb zu untersagen, weil die Mitteilung des Geheimnisses vom Veräußerer an den Erwerber unrechtmäßig erfolgt ist. Im Rahmen seines Verfügungsrechts ist jeder Teilhaber vielmehr prinzipiell befugt, dem Erwerber eines Anteils unter den erforderlichen Vorkehrungen rechtmäßige Kenntnis des Geheimnisses zu verschaffen. Zum Ausschluss dieser grundsätzlich bestehenden Befugnis bedarf es einer gesonderten Vereinbarung unter den Teilhabern. Naturgemäß kann die Veräußerung eines Anteils die anderen Teilhaber - gerade, wenn diese die Erfindung selbst nutzen - empfindlich beeinträchtigen. Jedoch ist daraus nicht etwa zu folgern, dass diesen bei der Veräußerung eines Anteils ein Vorkaufsrecht zukommen müsste. Es ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass ein Teilhaber nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts daran gehindert ist, seinen Anteil an einen Dritten zu veräußern, wenn ihm die anderen Teilhaber ein Angebot zur Übernahme des Anteils unter in jeder Hinsicht gleichwertigen Bedingungen unterbreiten.

Im Grunde bestehen auch keine tiefgreifenden Bedenken dagegen, aus dem im gesetzlichen Schuldverhältnis der Teilhaber geltenden Gebot, unter Rücksicht auf Treu und Glauben zu handeln und auf die Interessen der anderen Teilhaber Rücksicht zu nehmen, die allgemeine Pflicht zur Bevorzugung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Angebots von Teilhabern und folglich auch zu deren rechtzeitiger Information über Absichten zur Veräußerung abzuleiten. Im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft existiert eine Möglichkeit des Verzichts auf einen Anteil mit der Folge, dass dieser den anderen Teilhabern zuwüchse, nicht. Wird trotzdem ein solcher Verzicht erklärt, so ist es allerdings regelmäßig möglich, die Verzichtserklärung dahingehend auszulegen, dass den anderen Teilhabern ein Übernahmeangebot unterbreitet werden soll. Die Anerkennung eines Verzichts, der unmittelbar zur Anwachsung des Anteils bei den anderen Teilhabern führt, ließe sich anhand einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Urheberrechts konstruieren. Eine solche Analogie wird zur Zeit jedoch überwiegend abgelehnt.

Lizensierungen

Über das gemeinschaftliche Recht an der Erfindung im Ganzen kann ausschließlich unter Einverständnis aller Teilhaber verfügt werden. Zu einer solchen Verfügung über das Recht im Ganzen zählen etwa die Übertragung, die Einbringung in eine Gesellschaft, die Verpfändung oder die Belastung mit einem Nießbrauch. Die Anmeldung eines Schutzrechts stellt keine Verfügung über das Recht an einer Erfindung dar. Jedoch wird die Erteilung eines Lizenz nach allgemeinem Verständnis dann als Verfügung angesehen, wenn es sich um die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz handelt. Im Rahmen der Erteilung nicht ausschließlicher Lizenzen ist umstritten, ob einer solchen Verfügung neben einer Verpflichtungswirkung auch eine Verfügungswirkung zukommt.

Jedoch ist es unabhängig davon, welche Wirkung angenommen wird, erforderlich, dass an der Erteilung der Lizenz alle Teilhaber mitwirken, wirksam vertreten sind oder der Erteilung nachträglich zustimmen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Erteilung gegenüber denjenigen Teilhabern, die nicht mitgewirkt haben, nicht wirksam vertreten wurden oder nicht nachträglich zugestimmt haben, nämlich weder Verpflichtungs- noch Verfügungswirkung entfalten. In der Konsequenz wäre der Lizenznehmer Anprüchen der betroffenen Teilhaber ausgesetzt. Wie gesehen bedarf die Erteilung einer Lizenz also der Mitwirkung aller Teilhaber. Zu einer solchen Mitwirkung können die einzelnen Teilhaber freilich aufgrund eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses oder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet sein. Aus dem Recht des einzelnen Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen folgt nicht zugleich das Recht zu einer Lizensierung. Mit einer Verfügung über seinen Anteil scheidet der Veräußerer nämlich aus der Bruchteilsgemeinschaft aus. Eine Lizensierung hingegen bewirkt regelmäßig eine Vervielfältigung der Gebrauchsbefugnisse. Es tritt nämlich in der Regel ein weiterer Benutzungsberechtigter hinzu. Etwas anderes gilt lediglich, wenn im Rahmen der Lizensierung eine Benutzung durch den Teilhaber selbst mit der Wirkung ausgeschlossen ist, dass durch einen Verstoß nicht ausschließlich für den Lizenznehmer, sondern auch für die übrigen Teilhaber Ansprüche begründet werden. Dann nämlich werden die Teilhaber eine Lizenz ebenso hinnehmen müssen wie die Übertragung des Anteils.

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