Einleitung
Der sachliche Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes umfasst sowohl Erfindungen als auch technische Verbesserungsvorschläge. Unter den Begriff der Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes fallen ausschließlich solche Erfindungen, für die Schutz durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster erlangt werden kann. Neuerungen hingegen, die nicht patent- beziehungsweise gebrauchsmusterfähig sind, werden vom Arbeitnehmererfindergesetz als technische Verbesserungsvorschläge bezeichnet. Der technische Charakter des Verbesserungsvorschlags wiederum bestimmt sich nach den Maßstäben, die auch für den patentrechtlichen Begriff der Erfindung gelten. Das Arbeitnehmererfindergesetz trifft ausdrückliche Regelungen lediglich für Erfindungen. Hinsichtlich von technischen Verbesserungsvorschlägen sieht das Gesetz einzig einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung vor. Ein solcher Anspruch besteht nach den Vorschriften des Gesetzes aber auch nur dann, wenn der technische Verbesserungsvorschlag dem Arbeitnehmer eine schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung verleiht.
Technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitnehmer eine solche Stellung verleihen, werden auch als qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge bezeichnet. Nicht qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge werden vom Arbeitnehmererfindergesetz überhaupt nicht erfasst. Solche technischen Verbesserungsvorschläge werden von den Regelungen durch die arbeitsrechtlichen Instrumente des Tarifvertrags und die Betriebsvereinbarung behandelt. Im öffentlichen Dienst werden nicht qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge mitunter auch von den Dienstvereinbarungen erfasst. Der Geltungsbereich solcher das betriebliche Vorschlagswesen betreffender Regelungen kann dabei ohne Weiteres auch auf nichttechnische, zum Beispiel organisatorische, kaufmännische oder werbliche Vorschläge erstreckt werden. Jedoch ist zu beachten, dass das Arbeitnehmererfindergesetz auch auf solche Vorschläge dann nicht anzuwenden ist, wenn sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Verwertung des Vorschlags unter Ausschluss der Konkurrenz bietet.
Der Einsatz von Computerprogrammen im Rahmen der Arbeitnehmererfindung
Auf Problemlösungen, die den Einsatz von Computerprogrammen erfordern, ist das Arbeitnehmererfindergesetz nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die Lösung technischen Charakter hat, sie neu ist und eine ausreichende technische Leistung darstellt. Dem Schutz solcher Problemlösungen als Erfindungen steht es nicht entgegen, dass das ihnen zugrundeliegende Computerprogramm in der Regel bereits urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften des Urhebergesetzes genießt. Zwar fallen die sich nach den urhebergesetzlichen Vorschriften ergebenden vermögensrechtlichen Befugnisse hinsichtlich von Programmen, die Arbeitnehmer oder Beamten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach Weisungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entwickeln, dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Dienstherrn ohne Weiteres ohne Entstehen eines Vergütungsanspruchs für den Arbeitnehmer oder Beamten zu. Dies stellt jedoch kein Hindernis für die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes in Fällen dar, in denen das Programm eine schutzfähige Erfindung oder ein Teil einer solchen Erfindung ist. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber die Rechte an einer solchen Erfindung ausschließlich nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes, also gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung verschaffen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des Arbeitnehmergesetzes in solchen Fällen im sogenannten Wetterführungsplänefall eingeschränkt hat. Nach diesem Urteil komme ein Anspruch auf Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz grundsätzlich immer dann nicht in Betracht, wenn das Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben geschaffen wird. Zur Begründung dieses Urteils allerdings führt der Bundesgerichtshof an, dass im konkreten Fall in Ermangelung von Technizität weder eine Erfindung noch ein technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes vorgelegen hätten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes grundsätzlich nichts entgegensteht, wenn die Problemlösung, die ein Computerprogramm einsetzt, technischen Charakter aufweist. Die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs deuten ebenfalls in diese Richtung. Erfüllt eine technische Problemlösung die Voraussetzungen des Urheberrechts nicht und fallen die sich aus dem Urheberrecht ergebenden vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Programm somit auch nicht dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Dienstherrn zu, so kommt die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindergesetzes allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Erfahrungserfindung in Betracht. In solchen Fällen ist es wohl gerechtfertigt, dass sich die Befugnis des Arbeitgeber zur Inanspruchnahme auf die urheberrechtlich begründeten Vermögensrechte am Programm erstreckt.