Schutzgegenstand der gewerblichen Schutzrechte


Einleitung

Die gewerblichen Schutzrechte dienen dem Zweck, geistig-gewerbliche Leistungen und die mit diesen Leistungen verbundenen Interessen zu schützen. Im Willen des allgemeinen wirtschaftlichen Fortschritts ermöglichen die gewerblichen Schutzrechte dem Einzelnen die Entfaltung seiner Kräfte. Dies geschieht dadurch, dass die gewerbliche Tätigkeit des Einzelnen eben gegen Störungen und Beeinträchtigungen gesichert ist und dem Einzelnen der wirtschaftliche Wert bestimmter Güter, die als Ergebnis oder Symbol der Leistung des Einzelnen angesehen werden, zugeordnet wird.

Schutz privater Interessen

Im Rahmen der gewerblichen Schutzrechte steht der Schutz privater Interessen im Vordergrund. Diese Interessen sind in erster Linie und in der überwiegenden Anzahl der Fälle wirtschaftlicher Art. Der Einzelne hat nämlich grundsätzlich ein Interesse daran, die Früchte seiner Leistung zu ernten und insbesondere die Leistungsergebnisse in gewinnbringender Weise zu verwerten. Jedoch ist es in der Regel so, dass die geistige Leistung, wenn sie denn einmal vollbracht ist, leicht nachzuvollziehen ist und somit die Gefahr von Nachahmungen besteht. Aus der leichten Nachahmbarkeit der geistigen Leistung ergibt sich, dass es eines rechtlichen Schutzes eben gegen Nachahmung und Ausbeutung bedarf. Neben den wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen können in Einzelfällen auch persönliche Interessen des gewerblich Schaffenden stehen. In der gewerblichen Tätigkeit ist eine Form der Wirkung der Persönlichkeit des Schaffenden zu sehen. Insofern bleibt der Einzelne mit den Leistungsergebnissen und Leistungssymbolen oft über längere Zeit verbunden. Sind auch die persönlichen Interessen des Schaffenden im Bereich der gewerblichen Schutzrechte nicht so stark ausgeprägt wie zum Beispiel im Bereich des Kulturschaffens, so sollten sie dennoch von der Rechtsordnung nicht vollständig vernachlässigt werden.

Öffentliche Belange

Als reine Motive der jeweiligen gesetzlichen Regelung bleiben die öffentlichen Belange zwar regelmäßig im Hintergrund. Dennoch spielen sie auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte eine größere Rolle als zum Beispiel im Urheberrecht. Häufig stehen im Mittelpunkt der Regelungen der gewerblichen Schutzrechte nämlich solche Güter, die für die Existenz der Allgemeinheit von Bedeutung sind. Im Gegensatz dazu kann auf den Genuss der meisten urheberrechtlich geschützten Werke wesentlich leichter verzichtet werden. Darüber hinaus sind vom gewerblichen Rechtsschutz in erster Linie geistige Gegenstände betroffen. Das Urheberrecht bezieht sich im Unterschied dazu lediglich auf individuelles Geistesgut. Außerdem ist die Verbindung von Gegenständen und Personen im Rahmen der gewerblichen Schutzrechte nicht so stark ausgeprägt, wie es im Urheberrecht - bezogen auf persönliche geistige Schöpfungen - meist der Fall ist. Berücksichtung finden muss das öffentliche Interesse demnach bei der Zuerkennung gewerblicher Schutzrechte, der Abgrenzung des geschützten Gutes von nicht schutzfähigen Gegenständen sowie bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes.

Geistig-gewerbliche Leistung

Der Kreis der durch die gewerblichen Schutzrechte geschützten Interessen lässt sich anhand des Begriffs der geistig-gewerblichen Leistung bestimmen. Insofern kann die geistig-gewerblich Leistung auch als Schutzgegenstand der gewerblichen Schutzrechte bezeichnet werden. Zum Vergleich: Im Recht der Erfinder und Geschmacksmuster wird auf das Leistungsergebnis abgestellt, während im Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen das Leistungssymbol von entscheidender Bedeutung ist. Im Urheberrecht wird - wie sich aus der Definition des Werksbegriffs durch das Urhebergesetz ergibt - eine persönliche geistige Schöpfung verlangt. Im Unterschied zu diesem Erfordernis sind die Leistungen, die durch die gewerblichen Schutzrechte unter Schutz gestellt werden, nicht in vergleichbarer Weise durch die Individualität der Persönlichkeit geprägt.

Nach einem traditonellen Verständnis steht auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anders als im Urheberrecht nicht die Schaffung einer Ausdrucksform im individuellen Geist im Vordergrund, sondern geht es in erster Linie um eine wirtschaftliche Betätigung und darum, dass Gegenstände, die vielfach in irgendeiner Weise vorgegeben und vorbestimmt sind, einer gewerblichen Verwertung zugänglich gemacht werden. Im Laufe der Zeit hat sich dieser zu Beginn stark ausgeprägte Unterschied zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten allerdings in einigen Bereichen stark aufgeweicht. Stattdessen ist in diesen Bereichen häufig nunmehr eine Konvergenz gegeben. So ist bei vielen urheberrechtlichen Werkkategorien eine starke Entpersönlichung eingetreten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten Werken der kleinen Münze. Diese weisen - wenn überhaupt - allenfalls eine sehr geringe Individualität auf. Bei Werken der kleinen Münze handelt es sich um Adressbücher, Kataloge, Formulare und ähnliche Gegenstände. Des Weiteren ist die besagte Entwicklung auch im Bereich von Computerprogrammen und Datenbanken zu beobachten. Bei diesen Gegenständen geht es - ähnlich wie im gewerblichen Rechtsschutz allgemein - primär um den Investitionsschutz.

Schöpferischer Charakter

Teilweise wird gewerblichen Leistungen in der juristischen Literatur der schöpferische Charakter abgesprochen. Gewerbliche Leistungen seien nämlich in aller Regel unpersönlich, weil die Person des Schaffenden regelmäßig vertretbar sei. Vielfach sei es sogar so, dass gewerbliche Leistungen in derselben Art von mehreren Personen unabhängig voneinander aufgefunden und einer gewerblichen Verwertung zugänglich gemacht würden. Dies zeigten insbesondere die Fälle der sogenannten Doppelerfindungen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen. Die Leistung eines Erfinders ist nämlich in der Tat insofern als schöpferisch zu bezeichnen, als sie über das Auffinden von etwas Gegebenem, wenn auch Verborgenem, hinausgeht und auf diese Weise etwas Neues hervorgebracht wird. Da es eine Vielzahl möglicher Lösungswege in Bezug auf nur eine technische Aufgabe gibt, kann nicht gesagt werden, dass sich die erfinderische Leistung auf das Auffinden einer Erfindungsidee beschränke, die in der Natur bereits vorhanden sei. Vielmehr ist es so, dass der Erfinder gerade einen individuellen Gestaltungsspielraum nutzt, um so eine bestimmte technische Lösung ausfindig zu machen. Jedoch ist zu beachten, dass selbst im Urheberrecht, wo das Vorliegen einer schöpferischen Leistung allgemein als konstitutives Charakteristikum angesehen wird, bei sogenannten Werken der kleinen Münze die Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend bereits vorgegeben sind und die individuellen Gestaltungsspielräume demnach entsprechend gering ausfallen.

Enumerativprinzip

Der Gesetzgeber ist beim Schutz der gewerblichen Leistung dem sogenannten Enumerativprinzip gefolgt. Demnach wurden lediglich bestimmte eng umgrenzte Gebiete geregelt. Die Rechtssprechung schließt aus dem Enumerativprinzip, dass die Ausbeutung und Nachahmung sondergesetzlich nicht geschützter Erzeugnisse und Ideen grundsätzlich möglich sei. Zu beachten ist allerdings, dass sich ein ergänzender Leistungsschutz aus einem Beispieltatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der die dortige Generalklausel ergänzt, ableiten lässt. Demnach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Gleiches gilt, wenn die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Schließlich gilt der Grundsatz auch, wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Darüberhinaus finden sich Ergänzungen des gewerblichen Rechtsschutzes auch im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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