Die Grenzen des Schutzes des Erfinderpersönlichkeitsrechts


Einleitung

Das Erfinderrecht lässt sich aufteilen in eine vermögensrechtliche und in eine persönlichkeitsrechtliche Komponente. Sowohl das Patentrecht als auch das bürgerliche Recht sehen Schutzmechanismen gegen die widerrechtliche Beeinträchtigung des Erfinderrechts in seinen beiden Ausprägungen vor. Jedoch haben auch diese Schutzmechanismen notwendigerweise ihre Grenzen. Dementsprechend ergibt sich weder aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht des Erfinders noch aus dem Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dessen Inhabers ein Recht auf die Untersagung der Benutzung der Erfindung. Des Weiteren werden durch die Benutzung der Erfindung keinerlei Schadensersatz- beziehungsweise Entschädigungsansprüche für den Erfinder oder den Inhaber des Rechts auf das Patent oder Gebrauchsmuster begründet. Zwar ist eine Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Erfinders durch eine Benutzung der Erfindung in der Weise denkbar, dass durch die konkreten Umstände ein falscher Eindruck hinsichtlich der Urheberschaft entsteht. Zudem kann es unter Umständen vorkommen, dass der Erfinder zwar der Wahrheit entsprechend genannt wird, die Darstellung der Erfindung jedoch in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, das Ansehen ihres Urhebers in herabsetzender Weise als mangelhaft hinzustellen. Allerdings ist es in derart gelagerten Fällen so, dass sich Ansprüche des Erfinders ausschließlich auf die begleitenden Umstände, nicht jedoch auf die Benutzung der Erfindung selbst beziehen können. Auch bezüglich des vermögensrechtlichen Aspekts des Erfinderrechts ist das Vorgehen gegen eine vom Berechtigten nicht gebilligte Benutzung der Erfindung nur in den Grenzen des Geheimnisschutzes möglich.

Zivilrechtliche Ansprüche

Sind die Voraussetzungen einer unrechtmäßigen Anmeldung erfüllt, so bestehen hinsichtlich der Zuerkennung derjenigen Asprüche, die durch das bürgerliche Recht an die Verletzung absoluter Rechte angeknüpft werden, keinerlei Beschränkungen. Der Inhaber des Rechts auf das Patent beziehungsweise auf das Gebrauchsmuster hat in derartigen Fällen zum einen die Möglichkeit, die Übertragung des Erteilungsanspruchs beziehungsweise - sofern ein Schutzrecht bereits besteht - des Schutzrechts selbst zu verlangen. Zum anderen kann er im Wege einer Beseitigungklage die Rücknahme der Anmeldung betreiben. Sollte eine Anmeldung noch nicht erfolgt sein, so kann diese durch eine Unterlassungsklage verhindert werden. Ist der Berechtigte jedoch seines Übertragungsanspruchs durch Zeitablauf verlustig geworden, so kann er gegen einen gutgläubigen Inhaber des Schutzrechts allein mit einer Nichtigkeitsklage beziehungsweise einem Löschungsantrag vorgehen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Beseitigungansprüchen besteht dann nicht mehr.

Recht zur Veröffentlichung der Erfindung

Umstritten ist zudem, ob zu den Bestandteilen des Erfinderrechts auch ein Recht zur Veröffentlichung der Erfindung zu zählen ist. Der Urheber einer Erfindung, die von ihm noch geheimgehalten wird, wird durch die Veröffentlichung dieser Erfindung sowohl in seinen Persönlichkeits- als auch in seinen Vermögensinteressen beeinträchtigt. Nach der Veröffentlichung ist der Urheber nicht mehr frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise er die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Zudem wird durch die Veröffentlichung der Geheimnisschutz zerstört. Außerdem wird - vorbehaltlich der zeitweisen Unschädlichkeit der Veröffentlichung - zudem die Möglichkeit der Erlangung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters für die Erfindung beseitigt.

Bejaht man ein persönlichkeitsrechtliches Recht zur Veröffentlichung der Erfindung, so muss insoweit beachtet werden, dass dieses Recht - im Unterschied zum Recht auf Anerkennung als Erfinder - zur rechtswirksamen Disposition des Erfinders gestellt sein muss. Die verkehrsfähigen vermögensrechtlichen Bestandteile des Erfinderrechts sind nämlich ohne eine Veröffentlichung einer vollen Auswertung nicht zugänglich. Im Falle einer Rechtsübertragung verbleibt dem Berechtigten einzig das Recht zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Erfindung unter Nennung seines Namens veröffentlicht wird. Diese Befugnis ergibt sich jedoch bereits aus dem Recht auf Anerkennung der Erfinderschaft. Darüber hinaus ist es durchaus zweifelhaft, ob ein Schutz gegen die unbegfugte Veröffentlichung einer Erfindung auch dann zu gewähren ist, wenn weder die Voraussetzungen einer Geheimnisverletzung noch die einer unbefugten Schutzrechtsanmeldung erfüllt sind. Bedenklich erscheint es insbesondere, dem Inhaber des Erfinderrechts Ansprüche gegen denjenigen zu gewähren, der eine Erfindung zwar veröffentlicht, zuvor jedoch im Sinne des Geheimnisschutzes auf redliche Weise davon Kenntnis erlangt hat, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht besteht. Erst Recht kann es nicht möglich sein, gegen denjenigen, der die Erfindung nach einer solchen Veröffentlichung ohne das Bestehen eigener Unredlichkeit benutzt, Ansprüche geltend zu machen. Im Falle einer Geheimnisverletzung jedoch hat der Verantwortliche den Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des Rechts an der Erfindung dadurch entsteht, dass er nunmehr keine Möglichkeit mehr hat, für die Erfindung ein Schutzrecht zu erlangen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel