Erfinderrecht und Erteilungsanspruch bei technischen Schutzrechten


Einleitung

Um die Interessen des Erfinders zu schützen erfolgt sowohl durch das Patent als auch durch das Gebrauchsmuster eine Zuordnung des Ergebnisses einer erfinderischen Leistung zum Erfinder. Dies geschieht dadurch, dass Patent und Gebrauchsmuster ein Schutzrecht gewähren, dessen Entstehungsprozess sich über mehrere Stufen hinzieht. Zunächst erwirbt der Erfinder durch den eigentlichen Akt der Erfindung das sogenannte Erfinderrecht. Aus diesem Erfinderrecht ergeben sich insbesondere auch das Recht auf das Patent beziehungsweise das Recht auf das Gebrauchsmuster. Der Anspruch auf Erteilung des jeweiligen Schutzrechts hingegen wird erst durch die Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt begründet. Zur Entstehung gelangt das Patentrecht - auch Recht aus dem Patent oder einfach Patent - nach den Vorschriften des Patentgesetzes mit der Veröffentlichung der Erteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Im Gegensatz dazu gelangt das Gebrauchsmuster bereits durch die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entstehung. Von inhaltlich ähnlicher Struktur wie das Gebrauchsmuster ist das sogenannte Sortenschutzrecht. Dieses steht in erster Linie Züchtern neuer Pflanzensorten zur Verfügung. Zuständig für die Erteilung von Sortenschutzrechten ist allerdings nicht das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern das Bundessortenamt in Hannover.

Gegenstand und Inhalt des Erfinderrechts

Mit der Fertigstellung der Erfindung gelangt das Erfinderrecht in der Person des Erfinders zur Entstehung. Erfüllt die Erfindung darüber hinaus auch die entsprechenden Schutzvoraussetzungen, so wird durch das Erfinderrecht auch das Recht auf das Patent beziehungsweise das Recht auf das Gebrauchsmuster begründet. In der frühen juristischen Literatur wurde die Existenz eines Erfinderrechts mitunter geleugnet. Stattdessen wurde lediglich vom sogenannten Erfindungsbesitz gesprochen. Hierunter versteht man einer fragwürdigen Analogie zum sachenrechtlichen Besitz zufolge die tatsächliche Kenntnis von der Erfindung. Jedoch kann die Beziehung des Erfinders zu seinen Gedanken nicht lediglich als tatsächliches Herrschaftsverhältnis verstanden werden. Vielmehr stellt diese Beziehung zugleich ein subjektives Recht dar. Dem Erfinder wird durch das Erfinderrecht nämlich ein Gut zugeordnet und ihm darüber hinaus die rechtliche Befugnis zur Wahrung seiner Interessen gewährt.

Zum Gegenstand hat das Erfinderrecht den Gedanken der jeweiligen Erfindung. In Einklang damit erwirbt bei einer Doppelerfindung - also dem Fall, dass zwei Erfinder unabhängig voneinander diesselbe Erfindung machen - jeder Erfinder ein Erfinderrecht an dem Erfindungsgedanken. Das Erfinderrecht lässt sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass jedem die Güter seiner Persönlichkeit von Natur aus zugeordnet sind. Die Entstehung des Erfinderrechts bedarf daher auch nicht der Beachtung etwaiger Formalitäten. Anders als dies früher verbreitet angenommen wurde, liegen die Wurzeln des Erfinderrechts somit nicht in Gründen des Urheberrechts, sondern vielmehr in solchen des Persönlichkeitsrechts. Dies zeigt sich auch daran, dass das Urheberrecht einen vermögensrechtlichen Schutz nach der Veröffentlichung des Geistesgutes gewährt. Das Erfinderrecht sichert den ihm zugrundeliegenden Gedanken allerdings nur insoweit, als er zur Persönlichkeitssphäre gehört und keine ausschließlichen Benutzungsbefugnisse nach der Veröffentlichung mehr gewährt.

Das Erfinderrecht ist außerdem ein einheitliches Recht mit persönlichkeitsrechtlichem und verwertungsrechtlichem Inhalt. Im Vordergrund der Ziele des Erfinderrechts steht demzufolge auch der Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders. Zu beachten ist allerdings, dass bereits der Erfindungsgedanke einen wirtschaftlichen Wert innehat, wodurch das Erfinderrecht zugleich immer auch Vermögensinteressen schützt. Die Einheitlichkeit des Erfinderrechts ergibt sich zum einen aus der Einheitlichkeit auch des Schutzgegenstandes und zum anderen aus der praktischen Undurchführbarkeit einer Trennung der persönlichen von den wirtschaftlichen Interessen. Das Wesen des Erfinderrechts war ebenfalls über einen langen Zeitraum umstritten. Teils wurde die Ansicht vertreten, bei dem Erfinderrecht handele es sich um ein reines Persönlichkeitsrecht, welches dem Erfinder ein Herrschaftsrecht über ein Geisteszeugnis und damit über einen Bestandteil seiner Persönlichkeitsspähre gewähre, wobei es auch vermögensrechtliche Ausstrahlungen entfalte.

Andere hingegen waren Verfechter der sogenannten dualistischen Auffassung. Dieser Auffassung zufolge handele es sich beim Erfinderrecht um ein Immaterialgüterrecht, welches dem Erfinder die Befugnis verleihe, die Idee der Erfindung als von seiner Person losgelöstes, selbständiges Geistesgut nach gewissen Richtungen hin zu benutzen. Als selbständiges Recht stehe neben dem Erfinderrecht das Persönlichkeitsrecht. Dieses diene dem Schutz der individuellen Interessen des Erfinders. Im Vergleich zum Inhalt des Patents beziehungsweise des Gebrauchsmuster ist derjenige des Erfinderrechts teils enger und teils weiter. Anders als Patent und Gebrauchsmuster enthält das Erfinderrecht nämlich auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, die der Sicherung der Erfinderehre, der Erfinderschaft und des Selbstbestimmungsrechts des Erfinders dienen. Einen vermögensrechtlichen Schutz vermag das Erfinderrecht im Unterschied dazu allerdings nur in geringerem Umfang als das Patent und das Gebrauchsmuster zu gewähren. Das Reichsgericht verwendete daher in Bezug auf das Erfinderrrecht die Bezeichnung des unvollkommen absoluten Rechts. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht ganz zutreffend. Wie die sonstigen durch das Deliktsrecht geschützten absoluten Rechte wirkt nämlich auch das Erfinderrecht gegen jedermann. Insofern kann nicht behauptet werden, die absolute Wirkung des Erfinderrechts sei unvollkommen. Es ist vielmehr so, dass lediglich der Schutzgegenstand und der vermögensrechtliche Schutzinhalt des Erfinderrechts enger sind als beim Patent und beim Gebrauchsmuster. Daher spricht auch der Bundesgerichtshof - nunmehr zutreffend - von einem absoluten Immaterialgüterrecht, das mit den anderen absoluten Rechten vergleichbar ist.

Anspruch auf Erteilung eines Schutzrechts

Der Anspruch auf die Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters entsteht mit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Anspruch auf Erteilung des Patents beziehungsweise des Gebrauchsmusters ist Ausdruck des Gedankens, dass das Schutzrecht nicht auf fürstlicher Gnade, sondern auf der gesetzlichen Anerkennung der erfinderischen Leistung und deren Bedeutung für die Allgemeinheit beruht. Der Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts richtet sich gegen das Deutsche Patent- und Markenamt. Inhalt des Anspruchs ist der Erlass eines Verwaltungsakts, namentlich die Erteilung des Patents beziehungsweise des Gebrauchsmusters. Infolge dessen handelt es sich bei dem Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts primär um einen öffentlichrechtlichen Anspruch. Jedoch hat der Anspruch auch eine privatrechtliche Seite. Diese zeichnet sich in einem Anwartschaftsrecht auf das in der Entstehung begriffene Patent- oder Gebrauchsmusterrecht aus.

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