Welche Ansprüche bestehen neben dem patentrechtlichen Übertragungsanspruch?


Einleitung

Der tatsächlich Berechtigte kann von einem nichtberechtigten Anmelder einer Erfindung die Abtretung des Rechts auf das Schutzrecht beziehungsweise - wenn das Schutzrecht bereits erteilt wurde - die Abtretung des Schutzrechts selbst verlangen. Neben diesem speziell patentrechtlichen Anspruch können weitere Ansprüche - zumeist allgemeine nach dem bürgerlichen Recht - bestehen.

Gezogene Nutzungen und erhaltene Ersatzleistungen

Dem Inhaber des Rechts auf das Schutzrecht gebühren auch die Nutzungen und Ersatzleistungen, die vor der Übertragung aus der Rechtsstellung des Schutzrechtsinhabers gezogen wurden. Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts hat der Nichtberechtigte ihm somit etwaige Lizenz-, Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen herauszugeben. Auf solche Zahlungen gerichtete Ansprüche sind dem Inhaber des Rechts auf das Schutzrecht abzutreten. Der Nichtberechtigte hat darüber hinaus Wertersatz zu leisten, sofern er von der Erfindung Gebrauch gemacht hat. Die Pflicht zur Leistung von Wertersatz tritt allerdings erst ab der Offenlegung der Patentanmeldung oder der Eintragung des Gebrauchsmusters ein. Der Umfang des zu leistenden Wertersatzes bemisst sich nach dem Marktwert, den der Schutz aus der Patentanmeldung beziehungsweise das Schutzrecht selbst dem Erfindungsgebrauch verleihen. Den Berechtigten trifft im Gegenzug die Pflicht, dem Nichtberechtigten seine Aufwendungen für die Anmeldung und das Schutzrecht zu erstatten. Des Weiteren können Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen. Dazu muss der Nichtberechtigte das Recht auf das Schutzrecht verletzt haben. Ein Anspruch kann unter Umständen auch dann bestehen, wenn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wurde.

Schließlich muss der Nichtberechtigte den Berechtigten mittels der Anmeldung oder mittels des Schutzrechts selbst schuldhaft daran gehindert haben, die Erfindung zu benutzen oder aufgrund einer eigenen Anmeldung durch Lizenzvergabe auszuwerten. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann ebenso bestehen, wenn der Nichtberechtigte im Verfahren vor dem Patentamt durch sachlich nicht gerechtfertigtes Fallenlassen von Ansprüchen schuldhaft den Übertragungsanspruch vereitelt.

Abgrenzung von anderen Ansprüchen

Ähnlich ist der Übertragungsanspruch nach dem Patentgesetz dem Vindikationsanspruch des bürgerlichen Recht insoweit, als er sich gegen den jeweiligen Anmelder beziehungsweise Schutzrechtsinhaber richtet. Bereicherungsansprüche unterscheiden sich insoweit, als sie - bei einer Veräußerung des herauszugebenden Gegenstands - nicht gegen den Erwerber erhoben werden können. Vielmehr ändert sich ihr Inhalt, gerichtet sind sie jedoch weiterhin gegen den Veräußerer. Der Übertragungsanspruch scheint außerdem die Verfügungsmacht des Inhabers der ihm unterliegenden Rechtsposition zu beschränken. Seine Wirkung ist stärker als eine rein schuldrechtliche Verpflichtung des ersten Inhabers. So sind Verfügungen des Anmelders oder des Inhabers des Schutzrechts dem Berechtigten gegenüber unwirksam, soweit aus ihnen eine Beeinträchtigung der Verwirklichung des Übertragungsanspruchs resultiert. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Insolvenz des Anmelders beziehungsweise des Schutzrechtsinhabers und die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Diese Wirkungen erklären sich bereits ohne die Annahme, dass die durch die Anmeldung oder Erteilung des Schutzrechts begründete Rechtsstellung bereits in ihrem vollen Umfang dem Gläubiger des Übertragungsanspruchs zustehe.

Auch die Annahme einer dinglichen Belastung ist nicht erforderlich. Letztlich handelt es sich um Wirkungen, die auch einem Anspruch zukommen, der im Grundbuch vorgemerkt ist. Zwar setzen die Wirkungen des Übertragunsanspruchs keinerlei Formalitäten voraus. Dies erklärt sich jedoch aus dem Fehlen konstitutiver Formalitäten, durch die ein Vertrauensschutz begründet werden könnte, im Rechtsverkehr des Patent- und Gebrauchsmusterrechts. Die Verfügungsmacht des Anmelders beziehungsweise Schutzrechtsinhabers ist kraft Gesetzes durch die Entstehung des Übertragungsanspruchs eingeschränkt. Sie tritt demnach mit der Anmeldung durch oder der Erteilung an beziehungsweise der Eintragung für einen Nichtberechtigten ein.

Befugnisse des Nichtberechtigten

Keine Einschränkung gilt bis zum Vollzug der Übertragung jedoch für die Befugnis des Anmelders oder Schutzrechtsinhabers, eine Beeinflussung seiner Rechtsposition gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof zu bewirken. So kann der Nichtberechtigte die Anmeldung zurücknehmen. Des Weiteren kann er die Prüfungsfrist versäumen oder die Zahlung der Jahresgebühren unterlassen und so erreichen, dass die Anmeldung des Patents als zurückgenommen angesehen wird. Darüber hinaus kann der Nichtberechtigte auf das Schutzrecht verzichten und er kann es durch die Nichtzahlung von Jahres- und Verlängerungsgebühren erlöschen lassen. Im Falle eines Patents sind zudem ein Widerruf und eine Beschränkung möglich. Schließlich kann er eine Versagung, einen Widerruf, eine Nichtigerklärung oder eine Löschung dadurch wirksam werden lassen, dass er Rechtsmittel zurücknimmt oder sie gar nicht erst einlegt.

Die Wirkungen eines solchen Verhaltens im Fall eines Verzichts, eines Widerrufs- oder Beschränkungsantrag sind logisch. Sie sind daraus zu erklären, dass der Verzichtende beziehungsweise Antragsteller der tatsächliche Inhaber des Schutzrechts als desjenigen Rechts ist, auf das sich der Verzicht beziehungsweise der Antrag beziehen. Ansonsten beruhen diese Wirkungen auf Verfahrenshandlungen oder auf gesetzlichen Vorschriften, durch die nachteilige Rechtsfolgen an der Ausbleiben bestimmter, gegenüber der Behörde vorzunehmender Handlungen geknüpft werden. Der Inhaber des Schutzrechts ist als solcher weder am Verfahren beteiligt noch förmlich legitimiert. Daher hat er auch die Wirkungen hinzunehmen, obwohl durch sie sein Übertragungsanspruch vereitelt oder beeinträchtigt werden kann.

Freilich kann der Berechtigte aus Delikt Schadensersatz verlangen, wenn der Anmelder beziehungsweise Inhaber des Schutzrechts schuldhaft bewirkt, dass der Berechtigte des Rechts auf das Schutzrecht verlustig wird. Ausreichend ist es in einem solchen Fall bereits, wenn der Berechtigte aus Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht berechtigt ist. Besteht positive Kenntnis, so weitet sich das Angebot an möglichen Grundlagen für einen Ersatz des entstehenden Schadens noch aus. Für den Berechtigten ist es jedoch mitunter wichtiger, dass er einem nachteiligen Verhalten des Anmelders oder Patentinhabers gegenüber den Behörden zuvorkommen kann. Möglich sind daher eine Unterlassungsklage sowie eine einstweilige Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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