Pflicht zur Anmeldung des umfassendsten Schutzrechts


Das Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung, die einer seiner Arbeitnehmer gemacht hat, zu einem Schutzrecht anzumelden. Die Pflicht zur Anmeldung der Erfindung gelangt zur Entstehung in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Erfindung dem Arbeitgeber meldet. Unter Umständen kann die Pflicht zur Anmeldung der Erfindung entfallen.

Besteht jedoch für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Anmeldung der Erfindung zu einem Schutzrecht, so hat er im Falle der Patentfähigkeit der Erfindung diese auch grundsätzlich zum Patent anzumelden. Er hat die Möglichkeit, die Verpflichtung durch eine entsprechende Anmeldung nach dem Patentgesetz oder durch eine europäische beziehungsweise internationale Anmeldung - allerdings unter der Benennung Deutschlands - zu erfüllen. Die Anmeldung der Erfindung zu einem Gebrauchsmuster ist immer dann ausreichend, wenn dies bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung als zweckdienlicher erscheint. Als Daumenregel gilt, dass die Anmeldung der Erfindung zu einem Gebrauchsmuster immer dann ausreicht, wenn davon auszugehen ist, dass nach den Verhältnissen des jeweiligen Marktes davon auszugehen ist, dass die Nachfrage nach erfindungsgemäßen Erzeugnissen noch vor dem Auslaufen des Schutzes durch das Gebrauchsmuster weitgehend zum Erliegen kommen wird.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, etwa indem er die Anmeldung der Diensterfindung zurücknimmt oder sie dadurch entfallen lässt, dass er die Jahresgebühren nicht zahlt oder den Prüfungsantrag unterlässt. Zudem kann er ein bereits erteiltes Schutzrecht wieder aufgeben. In all diesen Fällen sieht das Arbeitnehmererfindergesetz jedoch vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten muss, die Übertragung des Rechts an der Erfindung und des Anspruchs auf Erteilung des Patents oder Eintragung des Gebrauchsmusters sowie gegebenenfalls des erteilten Schutzrechts zu verlangen. Der Arbeitgeber hat dabei darauf zu achten, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, die für die Aufrechterhaltung der Anmeldung oder des Schutzrechts erforderlichen Handlungen fristgerecht vorzunehmen. Die Berechtigung zur Aufgabe seines Rechts hat der Arbeitgeber erst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen drei Monaten ab Zugang der entsprechenden Ankündigung die Übertragung des Rechts verlangt. Innerhalb dieser Frist ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seines Rechts zu treffen, die ihm zumutbar sind.

Hierzu gehört jedenfalls die sachgemäße Verteidigung des Rechts in einem Einspruchsverfahren das gegebenenfalls anhängig gemacht wird. Im Rahmen der Mitteilung der Aufgabeabsicht hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung vorzubehalten. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist dennoch zu beachten, dass die Benutzungserlaubnisse, die er Dritten vor der Rechtsübertragung an der Arbeitnehmer erteilt, zumindest insoweit bestehen bleiben, als es sich um Lizenzen handelt. Diese bleiben bei der Übertragung eines Schutzrechts gegenüber dem Erwerber nämlich grundsätzlich wirksam. Gleiches gilt für die Übertragung der Rechtsposition, die der Arbeitgeber durch eine unbeschränkte Inanspruchnahme, Anmeldung und gegebenenfalls Erteilung erlangt hat, an den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich hierbei ein nichtausschließliches Nutzungsrecht vorbehält. Dieses Nutzungsrecht bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsstellung, die ihm übertragen wurde, weiterüberträgt. Das Recht, welches sich der Arbeitgeber vorbehalten hat, hat gegenüber Dritten die gleiche Wirkung wie das Recht zur Inanspruchnahme. Aus diesem wurde es nämlich abgeleitet und dessen Restbestand stellt es dar. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine angemessene Vergütung für die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung gezahlt, so entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer den Rechtserwerb zu ermöglichen.

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