MT Der Zeitpunkt der Entstehung des Erfinderrechts


Einleitung

Das Erfinderrecht erwächst dem Erfinder aus dem tatsächlichen Vorgang der Schaffung der Erfindung. Dieser Vorgang muss immer das Werk eines einzelnen oder mehrerer Menschen sein. Selbst unter Zuhilfenahme elektronischer Datenverarbeitungsanlagen kommt es nur dann zu neuen technischen Problemlösungen, wenn die jeweilige Anlage durch Menschen im Hinblick auf eine solche Lösung gezielt eingesetzt wird oder wenn zumindest die Brauchbarkeit eines von ihr ausgegebenen Resultats als Lösung eines technischen Problems von Menschen erkannt wird. Zwar ist es regelmäßig der Fall, dass derartiges Handeln nicht über dasjenige hinausgeht, was einem Fachmann bereits geläufig ist. In solchen Fällen kommt für die mittels der Datenverarbeitungsanlage erreichte Lösung die Erlangung eines Schutzrechts mangels Beruhens auf einer erfinderischen Leistung ohnehin nicht in Betracht. Bedingt eben durch den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen werden heute vermehrt Problemlösungen als für den Fachmann naheliegend zu bezeichnen sein, die unter früher herrschenden Verhältnissen aber durchaus als erfinderisch hätten bezeichnet werden können. Gerade daraus folgt, dass es erheblicher menschlicher Geistestätigkeit bedarf, um mittels einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Problemlösung zu gelangen, die für einen Fachmann nicht bereits naheliegend ist. Wird auf diesem Wege eine Erfindung geschaffen, die den genannten Anforderungen genügt, so ist die Datenverarbeitungsanlage regelmäßig nur ein reines Hilfsmittel des Erfinders.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Erfinderrechts

Das Erfinderrecht entsteht vollständig in dem Moment, in dem die patentierbare beziehungsweise gebrauchsmusterfähige Erfindung fertiggestellt ist. Erfüllt die Erfindung die Voraussetzungen sowohl für den Schutz durch ein Patent als auch für denjenigen durch ein Gebrauchsmuster, so enthält das Erfinderrecht als vermögensrechtlichen Bestandteil sowohl das Recht auf das Patent als auch das Recht auf das Gebrauchsmuster. Erfüllt die Erfindung hingegen nur die Voraussetzungen für die Erteilung eines der beiden Schutzrechte, so besteht der vermögensrechtliche Bestandteil des Erfinderrechts auch nur aus dem Recht auf das entsprechende Schutzrecht, dessen Voraussetzungen die Erfindung erfüllt. Entstehung und Zuordnung dieser Rechte richten sich im Übrigen allerdings nach den gleichen Regeln. Insofern ist in der Folge, wenn von einem Patent gesprochen wird, entsprechend auch immer ein Gebrauchsmuster gemeint.

Erfinderrecht und Verlautbarung der Erfindung

Das Erfinderrecht gelangt in der Regel erst dann zu praktischer Bedeutung, wenn die Erfindung durch irgendeine Mitteilung oder körperliche Wiedergabe verlautbart wird. Wird die technische Handlungsanweisung so - ohne dass sie zugleich der Öffentlichkeit zugänglich wird - für einen Fachmann erkennbar gemacht, so wird die Erfindung zu einem unabhängig von ihrem Urheber existenzfähigen Immaterialgut. Erst durch die Verlautbarung besteht die Möglichkeit einer Einwirkung anderer Personen auf die Erfindung. Zu den möglichen Arten der Einwirkung zählen unter Anderem die Nutzung, die Weitergabe und die Anmeldung zum Schutz. Solange die Erfindung allein ausschließlich im Kopf des Erfinders existiert, ist schon faktisch die Möglichkeit der Einwirkung anderer Personen auf die Erfindung nicht gegeben. Eine fertige Erfindung besteht jedoch nicht lediglich im Kopf ihres Erschaffers. Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass als Entstehungszeitpunkt der Erfindung derjenige ihrer Verlautbarung anzusehen ist. Durch die Verlautbarung wird lediglich das Bedürfnis nach einer individuellen Zuordnung der Erfindung hervorgerufen. Der innere, eine solche Zuordnung rechtfertigende Grund liegt jedoch in der Schaffung der Erfindung selbst. Wird so von einer Entstehung des Rechts im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung ausgegangen, so erübrigt sich die Frage nach den exakten Voraussetzungen des Vorliegens einer Verlautbarung. Jedenfalls hinreichend verlautbart ist jede Erfindung, für die überhaupt das Bedürfnis zur Geltendmachung des Erfinderrechts besteht.

Rechtsnatur der Schaffung der Erfindung

In der Schaffung der Erfindung ist ein Realakt zu sehen, sie stellt kein Rechtsgeschäft dar. Demzufolge muss der Erfinder auch nicht geschäftsfähig sein, um eine Erfindung schaffen zu können. Auch Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen erwerben ein Erfinderrecht durch die Tätigung einer Erfindung. Der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters bedürfen solche Personen bei der Schaffung einer Erfindung ebenfalls nicht. Aus der Rechtsnatur der Schaffung der Erfindung folgt auch, dass eine Stellvertretung hierbei nicht möglich ist. Ebenfalls kommt keine Zurechnung tatsächlichen fremden Verhaltens in Betracht. Das Erfinderrecht kann somit ausschließlich als Recht einer natürlichen Person neu entstehen. Es ensteht jeweils als das Recht derjenigen Person, die die Erfindung tatsächlich getätigt hat. Das Erfinderrecht kann nicht für Personen entstehen, für die diejenige Person, die die Erfindung tatsächlich geschaffen hat, tätig geworden ist. Insbesondere nicht vereinbar mit dem Erfinderrecht ist die Annahme sogenannter Betriebserfindungen. Hier wird davon ausgegangen, dass die individuelle Leistung der Erfindung keinem Menschen zugerechnet werden könne. Dementsprechend soll das Recht von Beginn an in der Person des Betriebsinhaber - die unter Umständen auch eine juristische Person sein kann - entstehen.

Übertragung des Erfinderrechts

Das Recht auf das Patent ist übertragbar. Es kann zum Beispiel nach der Entstehung des Erfinderrechts von Todes wegen, kraft rechtsgeschäftlicher Verfügung seines Inhabers oder kraft Inanspruchnahme des Arbeitgebers, für den der Erfinder bei Schaffung der Erfindung tätig war, auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Der Erwerb des Rechts ist kein ursprünglicher, sondern ein abgeleiteter Erwerb. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsnachfolge bereits durch eine vor der Entstehung des Rechts vorgenommene Verfügung bewirkt wurde. Für den persönlichkeitsrechtlichen Aspekt des Erfinderrechts ist keine Rechtsnachfolge unter Lebenden vorgesehen. Geht das Recht auf das Patent auf einen Rechtsnachfolger über, so verbleibt dem ursprünglichen Erfinder somit jedenfalls das Recht, nach dem Patentgesetz oder dem Europäischen Patentübereinkommen als solcher benannt zu werden. Jedoch scheint es in diesem Zusammenhang unvermeidlich, dass den Erben oder Vertrauenspersonen des Erfinders nach dessen Tod zumindest die Befugnis zugebilligt wird, die Anerkennung der Urheberschaft des Verstorbenen durchzusetzen.

Verpflichtung zur Übertragung des Erfinderrechts

Für den Erfinder, in dessen Person das Recht auf das Patent zunächst besteht, kann eine Verpflichtung bestehen, dieses Recht einem Anderen zu übertragen. Herrühren kann eine solche Verpflichtung zum Beispiel aus der Erteilung eines Forschungsauftrags oder aus der Gewährung von Forschungsmitteln. Außerdem kann besagte Verpflichtung aus einem Gesellschaftsvertrag folgen, wenn dieser zum Beispiel in der Erwartung geschlossen wird, dass in Verfolgung des Gesellschaftszweck Erfindungen getätigt werden. Jedoch ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sich aus einer Rechtsbeziehung ohne besondere diesbezügliche Abrede eine Übertragungspflicht ergibt. Grundsätzlich keine Übertragungspflicht bezüglich des Rechts an einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung erschaffenen Erfindung besteht bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag für den Unternehmer. Auch für Doktoranden und Diplomanden besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übertragung von Erfindungen, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit gemacht haben, an die Hochschule oder den Betreuer.

Die Verpflichtung zur Übertragung ändert nichts daran, dass das Recht auf das Patent beim Erfinder liegt. Ein Inhaberwechsel findet erst dann statt, wenn die Verpflichtung zur Übertragung des Rechts durch die Vornahme eines entsprechenden Verfügungsgeschäfts erfüllt wird. Besteht das Bedürfnis nach einer stärkeren Sicherung des Gläubigers des Übertragungsanspruchs, so ist eine Vorausverfügung in Betracht zu ziehen. Damit eine solche Verfügung wirksam ist, müssen die Erfindungen, auf die sie sich bezieht, eindeutig zu bestimmen sein. Dazu muss im Zeitpunkt der Fertigstellung einer Erfindung ohne Zweifel festgestellt werden können, ob die Erfindung von der Vorausverfügung erfasst ist oder nicht. Wird festgestellt, dass die Erfindung von dieser Verfügung erfasst ist, so geht das Recht unmittelbar nach seiner Entstehung auf den Erwerber über. Trotz der Vorausverfügung entsteht das Recht jedoch zunächst in der Person des Erfinders.

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