Die Voraussetzungen des Übertragungsanspruchs nach dem Patentgesetz


Einleitung

Die Berechtigung zur Anmeldung einer Erfindung wird in deren Verlauf nur unzureichend geprüft. So kann es vorkommen, dass jemand die Erfindung anmeldet, der hierzu gar nicht berechtigt ist. Dies kann mitunter einschneidende Konsequenzen haben, da das Schutzrecht jedenfalls zunächst dem Anmelder zugesprochen wird. Das Patentgesetz bietet jedoch eine Lösung für diesen Konflikt. Meldet ein Nichtberechtigter eine Erfindung zum Patent an, so kann der tatsächlich Berechtigte von jenem verlangen, dass ihm der Anspruch auf die Erteilung des Patents abgetreten werde. Sollte die Anmeldung bereits zur Erteilung eines Patents geführt haben, so kann der tatsächlich Berechtigte vom Nichtberechtigten die Abtretung des Patents verlangen. Die gleichen Ansprüche stehen demjenigen zu, der durch eine widerrechtliche Entnahme verletzt wurde. Die Regelungen des Patentgesetzes gelten im Recht der Gebrauchsmuster entsprechend. Die Klage auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Schutzrechts oder des Schutzrechts selbst ist vor den für Patent- und Gebrauchsmustersachen zuständigen ordentlichen Gerichten zu erheben.

Sie ist gegen denjenigen zu richten, der im Register als Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts eingetragen ist. Durch ein Urteil, welches der Klage stattgibt, wird die Willenserklärung des Beklagten, die zur Übertragung des Erteilungsanspruchs oder des Schutzrechts erforderlich ist, ersetzt. Ohne Einfluss auf den Prozess ist es, wenn der Erteilungsanspruch oder das Schutzrecht nach Klageerhebung auf einen Dritten übergeht und eine entsprechende Umschreibung im Register erfolgt. Das Urteil entfaltet nämlich Wirkung auch für und gegen jeden Dritten. Der Prozess in der Hauptsache erledigt sich, wenn der Erteilungsanspruch oder das Schutzrecht dem Kläger übertragen werden und in diesem Zusammenhang auch die erforderliche Bewilligung zur Umschreibung erteilt wird. Gleiches gilt, wenn das Schutzrecht im Laufe des Prozesses rechtskräftig widerrufen, für nichtig erklärt oder gelöscht wird.

Der Berechtigte im engeren Sinne

Berechtigter ist derjenige, der Inhaber des Rechts auf den Schutz ist. Dies kann der Erfinder sein. Sollte eine Rechtsnachfolge eingetreten sein, ist es derjenige, auf den das Recht zuletzt übergegangen ist. Dies kann zum Beispiel ein Erwerber sein, auf den das Recht übertragen wurde, ein Arbeitgeber, von welchem die Erfindung uneingeschränkt beansprucht wurde oder ein Erbe. Nichtberechtigt ist im Umkehrschluss jeder, der nicht Inhaber des Rechts ist. Dies gilt auch dann, wenn das Recht dieser Person früher einmal zugestanden hat. Für einen Erfinder, der die Erfindung nach der Veräußerung seines Rechts oder nach unbeschränkter Inanspruchnahme seitens seines Arbeitsgebers für sich selbst anmeldet, besteht nach den Vorschriften des Patentgesetzes als Nichtberechtigter eine Verpflichtung zur Übertragung. Das Gesetz knüpft insofern nicht an die Urheberschaft, sondern an die Rechtsinhaberschaft an. Diese kann gegebenenfalls auch abgeleitet sein. Eine Anspruchs- und Klageberechtigung kann sich auch für Personen ergeben, die ihr Recht von einem ausländischen Erfindungsakt ableiten. Diese Personen können sich auf den Grundsatz des deutschen Rechts berufen, nachdem das Recht auf das Schutzrecht nicht durch die Anmeldung, sondern durch den Akt der Erfindung begründet wird.

Zu beachten ist jedoch, dass das jeweilige ausländische Recht darauf Auswirkungen haben kann, für wen das Recht auf dieser Grundlage entstanden und auf wen es unter Umständen übergegangen ist. Besonders ist zu beachten, dass sich nach dem Recht, welches für das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, entscheidet, ob das Recht an der Erfindung dem Arbeitnehmer oder gegebenenfalls dem Arbeitgeber zusteht. Der Anmelder beziehungsweise der Inhaber des Schutzrechts kann gegenüber dem Kläger nur dann nichtberechtigt sein, wenn der Inhalt der Anmeldung oder des Schutzrechts aus demselben Akt der Erfindung resultieren wie dasjenige Recht, auf das der Kläger seine Übertragungsklage stützt. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Anmeldung oder dem Schutzrecht selbst eine eigenständige Parallelerfindung zugrunde liegt.

Weitere Berechtigte

Berechtigter im Sinne des Übertragungsanspruchs ist neben dem Inhaber des Rechts auf das Schutzrecht auch derjenige, der durch eine widerrechtliche Entnahme verletzt ist. Eine widerrechtliche Entnahme liegt dann vor, wenn der wesentliche Inhalt einer Anmeldung oder eines Schutzrechts den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewandten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist. Voraussetzung für eine widerrechtliche Entnahme ist somit, dass der Betroffene zumindest Erfindungsbesitz hatte. Unter Erfindungsbesitz versteht man den tatsächlichen Zustand, durch den die Möglichkeit gewährt wird, die Erfindung zu benutzen. Erfindungsbesitz hat demnach, wer die fertige Erfindung kennt oder über Unterlagen verfügt, die Kenntnis über die Erfindung vermitteln. Zwar ist es für das Bestehen des Anspruchs von entscheidender Bedeutung, dass keine unabhängigen Parallelerfindungen vorliegen. Jedoch ist es von keinerlei Belang, ob der Erfindungsbesitz des Anmelders einen unrechtmäßigen Eingriff in den Erfindungsbesitz des Klägers darstellt. Vielmehr ist allein ausschlaggebend die Unrechtmäßigkeit der Anmeldung.

Daraus folgt, dass eine widerrechtliche Entnahme bereits dann vorliegt, wenn eine gesprächsweise mitgeteilte oder in Vertragsverhandlungen zugänglich gemachte Erfindung eigenmächtig vom Empfänger angemeldet wird. Auch die Anmeldung durch einen früheren Inhaber des Erfinderrechts ist als widerrechtliche Entnahme zu werten. Dies ist insofern nicht selbstverständlich, als der Anmelder in solchen Fällen den Erfindungsbesitz nicht vom klagenden Rechtserwerber ableitet. Hat der betroffene Erfindungsbesitzer seine Einwilligung erteilt, so ist eine widerrechtliche Entnahme ausgeschlossen. Die Einwilligung ist ein Rechtsgeschäft und muss als solches den nach dem bürgerlichen Recht geltenden Gültigkeitsvoraussetzungen genügen. Eine widerrechtliche Entnahme ist auch dann nicht gegeben, wenn der Inhaber des Rechts selbst die Anmeldung vornimmt. Dies hat zur Folge, dass gegen das Übertragungsverlangen eines Erfindungsbesitzers eingewandt werden kann, das Recht sei auf den Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts übergegangen oder in Ermangelung einer wirksamen Übertragung bei diesem verblieben.

Der Beklagte kann - selbst, wenn er nicht der Berechtigte ist - die Einwendung erheben, dass das Recht nicht dem Kläger zustehe, weil es auf einen Dritten übergegangen oder bei einem Dritten verblieben sei. Bezüglich des Einwands ist lediglich festzustellen, dass jedenfalls der Kläger nicht der Berechtigte ist. Es besteht nämlich keinerlei Anlass dazu, den Kläger durch eine angeordnete Übertragung in eine Position zu versetzen, in der er seinerseits als widerrechtlich Entnehmender beurteilt würde. Deshalb ist der Anmelder beziehungsweise Inhaber des Schutzrechts in seiner Position zu belassen, sofern der wahre Berechtigte nicht eingreift. Durch die Übertragungsklage soll nicht die vorläufige Wiederherstellung eines tatsächlichen Zustands erreicht werden. Vielmehr ist eine Prüfung der Rechtsinhaberschaft erforderlich.

Erfindungsbesitz und widerrechtliche Entnahme kommen ausschließlich bezüglich einer fertigen Erfindung in Betracht. Daraus folgt, dass durch die Übernahme fremder Ideen und Anregungen, aus denen sich noch keine ausführbare Erfindung ergibt, kein Übertragungsanspruch begründet wird. Liegt jedoch eine fertige Erfindung vor, so ist hinsichtlich des Übertragungsanspruchs die Schutzfähigkeit der Erfindung irrelevant. Sie ist nicht zu prüfen. Ein Übertragungsanspruch kann nur bestehen, wenn sich eine hinreichende Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der Anmeldung oder des Schutzrechts und dem Gegenstand des geltendgemachten Rechts oder Erfindungsbesitzes herausstellt. Sollte der Anmelder der fremden Erfindung eine eigene hinzugefügt haben, so kann dementsprechend nur eine eingeschränkte Übertragung verlangt werden. Der Übertragungsanspruch bleibt allerdings unberührt von Abwandlungen und Ergänzungen, die im Rahmen des Fachkönnens liegen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel