Der Inhalt des Übertragungsanspruchs nach dem Patentgesetz


Einleitung

Nach den Vorschriften des Patentgesetzes hat der aus der Erfindung Berechtigte einen Übertragungsanspruch gegen denjenigen Nichtberechtigten, der die Erfindung zu Unrecht anmeldet. Der Anspruch nach dem Patentgesetz ist gerichtet entweder auf Übertragung des Anspruchs auf Erteilung des Patents beziehungsweise Eintragung des Gebrauchsmuster oder, wenn die Erteilung oder Eintragung bereits erfolgt sein sollte, auf Übertragung des begründeten Schutzrechts. Auf die Übertragung sind die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts anwendbar. Die Übertragung erfolgt durch einen diesbezüglichen Vertrag, der auch formlos geschlossen werden kann. Auf die Wirksamkeit der Übertragung hat die Umschreibung im Register keinerlei Einfluss. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die Umschreibung vornehmen, wenn zum einen ein entsprechender Antrag vorliegt und zum anderen Nachweise erbracht werden, die den Anforderungen genügen, die durch die Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgestellt werden. Daraus folgt, dass ein Übertragungspflichtiger auch dazu verpflichtet sein kann, eine Umschreibungsbewilligung oder Übertragungserklärung zu erteilen. Sollte eine rechtskräftige Verurteilung zur Übertragung vorliegen, so genügt die Ausfertigung des Urteils als Nachweis.

Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung

Haben Mitinhaber eine Erfindung eigenmächtig für sich allein angemeldet und gegebenenfalls sogar ein Schutzrecht erteilt bekommen, so kann ein Mitinhaber des Rechts auf das Schutzrecht von jenen die Einräumung einer seinem Anteil entsprechenden Mitberechtigung verlangen. Die Einräumung erfolgt in der gleichen Weise wie die Vollübertragung. Das Verlangen einer Vollübertragung umfasst zugleich das Verlangen einer Einräumung einer Mitberechtigung für den Fall, dass sich der Anspruchsteller lediglich als Mitinhaber des fraglichen Rechts erweist. Eine uneingeschränkte Übertragungsklage wird deshalb nicht abgewiesen, wenn sich aus dem Sachverhalt die Möglichkeit zumindest einer Mitberechtigung des Klägers ergibt. Der Anspruch auf Beteiligung der Quote nach besteht auch dann, wenn außer dem Kläger weitere Teilhaber existieren. Dies gilt selbst dann, wenn der Anmelder oder der Inhaber des Schutzrechts nicht zu den Teilhabern gehört und somit in vollem Umfang zur Übertragung verpflichtet ist. In einem solchen Fall kann jeder Teilhaber auch auf vollständige Übertragung an alle klagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung in der Regel nach der Quote geteilt werden kann.

Erweiterungen der ursprünglichen Erfindung

Fügt der Anmelder einer fremden Erfindung dieser eigene erfinderische Zutaten hinzu und verbindet alles in derselben Anmeldung, so kann auch durch diesen Vorgang ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung entstehen. Jedoch kann in einem solchen Fall der Inhaber des Rechts an der ursprünglichen Erfindung freilich nicht verlangen, dass ihm die Anmeldung oder das Schutzrecht selbst uneingeschränkt übertragen werden. Jedoch hat er einen Anspruch auf eine Beteiligung, die dem Maße des von ihm geleisteten Beitrags entspricht. Grundsätzlich tritt der Verletzte, wenn er seinen Anspruch geltend macht, mit dem Verletzer selbst in eine Rechtsgemeinschaft ein. Diese Folge ist nicht selten unerwünscht. Sie lässt sich jedoch relativ einfach vermeiden, solange noch kein Schutzrecht erteilt wurde, indem der Anmelder die Anmeldung durch Ausscheidung des ihm nicht zustehenden Inhalts teilt und darüber hinaus dem Verletzten die diesbezügliche Trennanmeldung abtritt.

Voraussetzung einer solchen Teilung allerdings ist, dass das Gedankengut, welches vom Übertragungskläger stammt, einen trennbaren Bestandteil der ursprünglichen Anmeldung bildet. Die Schutzfähigkeit der Erfindung ist für den Übertragungsanspruch ohne Bedeutung. Über sie wird erst im Rahmen der Prüfung der Trennanmeldung beziehungsweise des auf sie eingetragenen Gebrauchsmusters befunden. Dieses Verfahren der sogenannten Realteilung ist auf das Verhältnis von Mitinhabern eines Rechts auf ein Schutzrecht, von denen einer bei der Anmeldung übergangen wurde, grundsätzlich nicht anzuwenden. Selbst wenn die Beiträge der einzelnen Mitinhaber unterscheidbar sein sollten, so ist dennoch zu beachten, dass ihnen lediglich ideelle Anteile zustehen.

Einrede gegen Ersatzansprüche

Für den Berechtigten begründet der Anspruch auf Übertragung eine Einrede gegen Ansprüche auf Entschädigung aus der offengelegten Anmeldung des Patents und gegen Ansprüche aufgrund der Verletzung des Schutzrechts. Die Einrede besteht dabei auch schon dann, wenn die Übertragungsklage noch nicht erhoben ist. Auch nicht schädlich ist es, wenn die Voraussetzungen für ein Benutzungsrecht nach dem Patent- oder Gebrauchsmusterrecht erfüllt sind. Sie steht auch demjenigen Mitinhaber zu, der nur die Einräumung einer Mitberechtigung verlangen kann. Die Erfüllung seines Anspruchs würde ihm nämlich eine Gebrauchsbefugnis nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verschaffen.

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