Die Nennung des Erfinders im Verfahren des europäischen Patentamts


Dem Erfinder kommt gegenüber dem Anmelder oder dem Inhaber eines europäischen Patents ein Recht zu, im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Dementsprechend hat der Anmelder einer Erfindung die Pflicht dem Europäischen Patentamt gegenüber den Erfinder der von ihm angemeldeten Erfindung zu benennen. Meldet der Erfinder die Erfindung nicht selbst an oder ist der Anmelder der Erfindung nicht ihr alleiniger Erfinder, so ist mit der Anmeldung eine Erklärung darüber abzugeben, auf welchem Wege der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. Für die Benennung des Erfinders gilt grundsätzlich eine Frist von 16 Monaten ab dem Tag der Anmeldung der Erfindung oder dem Prioritätstag. Im Falle einer Säumnis der Frist erfolgt eine Zurückweisung der Anmeldung. Seitens des Europäischen Patentamts erfolgt keine Kontrolle hinsichtlich der Richtigkeit der vom Anmelder gemachten Angaben. Stimmen die Person des Anmelders und des Erfinders laut Anmeldung jedoch nicht überein, so wird der benannte Erfinder vom Europäischen Patentamt über die Anmeldung seiner Erfindung informiert.

Zudem erfolgt eine Nennung des angegebenen Erfinders durch das Europäische Patentamt auf der veröffentlichten Anmeldung sowie auf der Patentschrift. Auf diese Nennung kann der Erfinder jedoch verzichten, wenn er nicht genannt werden möchte. Auf der veröffentlichten Anmeldung und der Patentschrift wird zudem derjenige Erfinder genannt, der dem Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung vorlegt, die den Anmelder zur Nennung des wahren Erfinders verpflichtet. Insofern wird die vom Anmelder zunächst unterlassene Nennung des Erfinders durch eine solche rechtskräftige Entscheidung ersetzt. Ist vom Anmelder eine Person als Erfinder genannt worden, die tatsächlich nicht der Erfinder der angemeldeten Erfindung ist, so hat eine Berichtigung der Nennung zu erfolgen. Die Berichtigung einer falschen Erfindernennung setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Wird dieser Antrag von einer dritten Person gestellt, so ist zu dessen Wirksamkeit die Zustimmung des Anmelders beziehungsweise des Patentinhabers erforderlich. Zusätzlich ist derjenige, der zu unrecht als Erfinder genannt wurde, über den Antrag auf Berichtigung der Erfindernennung zu informieren. In der Regel wird dieser nämlich bezüglich seiner Nennung als Erfinder informiert.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden neben der Anmeldung und der Patentschrift auch der Vermerk im Patentregister sowie die Bekanntmachung im Europäischen Patentblatt berichtigt. Das Europäische Patentamt ist der Ansicht, dass zur Nennung lediglich eines weiteren Miterfinders die Zustimmung der bereits genannten übrigen Miterfinder nicht erforderlich ist. Diese seien nämlich nicht zu unrecht genannt worden. Konsequenterweise müsste auf Grundlage dieser Meinung die Forderung gestellt werden, dass das Europäische Patentamt eine Prüfung dahingehend vornimmt, ob die Nennung derjenigen Miterfinder, die bereits vor der Nachbenennung des weiteren Miterfinders benannt wurden, zu recht erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so müsste deren Zustimmung zur Nachbenennung des weiteren Miterfinders gefordert werden. Das Europäische Patentübereinkommen sieht jedoch gerade Regelungen vor, die dem Europäischen Patentamt ein derartige Prüfung ersparen sollen. Demgemäß sollte auch bereits dann davon ausgegangen werden, dass Erfinder zu unrecht genannt sind, wenn es weitere Miterfinder gibt, die jedoch nicht genannt wurden. Dies ist damit zu begründen, dass auch in einem solchen Fall von der Erfindernennung ein falscher Eindruck erweckt wird. Schließlich werden diejenigen Miterfinder, die nicht genannt wurden, benachteiligt.

Um zu verhindern, dass das Europäische Patentamt in solchen Fällen eine vollständige Sachprüfung durchzuführen hat, ist die Zustimmung der bereits genannten Miterfinder zu fordern. Sollte nämlich die Nachnennung zu unrecht erfolgen, so würden deren Rechte durch sie beeinträchtigt. Das Europäische Patentübereinkommen enthält keine Erfordernisse bezüglich des Zustandekommens derjenigen Entscheidungen, durch die die Benennung des Erfinders ersetzt werden kann. Ebenso fehlt eine Regelung betreffend die Anforderungen an die Herbeiführung der zur Berichtigung erforderlichen Zustimmung. Jedoch kann aus denjenigen Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens, die einen Anspruch auf die Nennung des Erfinders gegenüber dem Anmelder vorsehen, der Grundsatz abgeleitet werden, dass der Erfinder von demjenigen, der zu unrecht als Erfinder genannt wurde, die Zustimmung zur Berichtigung verlangen kann. Die sachliche Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs nach der europäischen Regelung ist von den Gerichten beziehungsweise Behörden zu treffen, die nach den nationalen Regelungen hierfür zuständig sind. Unter welchen Voraussetzungen solche Entscheidungen vom Europäischen Patentamt zu beachten sind, ist im europäischen Recht wiederum nicht geregelt. Schließlich fehlt auch eine dahingehende Regelung, wie im Fall verschiedener, einander widersprechender Entscheidungen zu verfahren ist.

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