Die Nennung des Erfinders im deutschen Patenterteilungsverfahren


Einleitung

Aus der persönlichkeitsrechtlichen Ausprägung des Erfinderrechts ergibt sich das Recht des Erfinders, als Urheber der neuen technischen Lehre anerkannt zu werden, die er geschaffen hat. Hat der Erfinder die neue technische Lehre zusammen mit anderen geschaffen, so beschränkt sich das Recht entsprechend darauf, als Miturheber anerkannt zu werden. Im Patentgesetz ist dementsprechend vorgesehen, dass der Urheber beziehungsweise Miturheber durch das Deutsche Patent und Markenamt in bestimmter Weise zu nennen ist. Ein Verzicht auf das Recht auf die Anerkennung als (Mit)Urheber kann den Erfinder nicht dauerhaft binden. Die Grundlage der Erfindernennung stellt die dem Anmelder obliegende Benennung des Erfinders dar. Das Gebrauchmustergesetz enthält keine entsprechende Regelung.

Die Erfinderbenennung im Rahmen der Anmeldung eines Patents

Im Rahmen der Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein Erfinder zu benennen. Zudem ist eine Versicherung abzugeben, dass gemäß dem Wissen des Anmelders keine weiteren Personen an der Erfindung beteiligt sind. Werden mehrere Erfinder benannt, so sind jedoch keine Beteiligungsquoten anzugeben. Auch eine Angabe sachlich abgrenzbarer Teile der Erfindung hat nicht zu erfolgen. Sollte der Anmelder nicht selbst der Erfinder oder zumindest nicht der alleinige Erfinder sein, so hat er schließlich darzulegen, wie er das Recht auf das Patent erlangt hat. Für die Nennung des Erfinders gilt eine Frist von 15 Monaten ab dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung. Wird eine Priorität in Anspruch genommen, so beginnt der Lauf der Frist bereits mit dem Prioritätstag. Damit soll bezweckt werden, dass nach Möglichkeit schon mit der Offenlegung der Anmeldung ein Erfinder genannt werden kann. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch das Deutsche Patent- und Markenamt möglich. Die Verlängerung ist auch über den Zeitpunkt der Patenterteilung hinaus möglich. Wird die Nennung des Erfinders durch den Anmelder nicht innerhalb der längsten gewährten Frist nachgeholt, so droht eine Zurückweisung der Anmeldung. Ist bereits ein Patent erteilt worden, so erlischt dieses, wenn die Nennung eines Erfinders nicht nachgeholt wird.

Die vom Anmelder bezüglich des Erfinders und seines eigenen Rechtserwerbs getätigten Angaben werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft. Darüber hinaus sind auch die genannten Erfinder nach dem deutschen Recht nicht über die Anmeldung ihrer Erfindung zu unterrichten. Zu beachten ist allerdings, dass die getätigten Angaben spätestens mit der Offenlegung der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Regelmäßig ist der Anmelder daher nicht schon allein aufgrund seiner allgemeinen Wahrheitspflicht um die Richtigkeit der Angaben bemüht. Vielmehr wird er sich auch hinsichtlich möglicher Ersatzansprüche des tatsächlich Berechtigten der Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben versichern. Aus diesem Grund stellt die verfahrensrechtliche Pflicht zur Nennung des Erfinders auch ohne eine Kontrolle hinsichtlich ihrer Richtigkeit ein wirksames Mittel zum Schutz der Erfinderinteressen dar.

Die Nennung des Erfinders durch das Deutsche Patent- und Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt nennt den Erfinder in der Offenlegungsschrift, in der Patentschrift, in der Veröffentlichung der Patenterteilung sowie in einem entsprechenden Vermerk im Patentregister. Die Grundlage für diese Nennungen des Erfinders stellt die Erfinderbenennung im Rahmen der Anmeldung dar. Der vom Anmelder benannte Erfinder kann seine Nennung durch einen entsprechenden Antrag verhindern. Der Erfinder kann jedoch diesen Antrag widerrufen und somit erreichen, dass er letztlich doch als Erfinder benannt wird. Anders ist vorzugehen, wenn ein Erfinder genannt werden möchte, jedoch vom Anmelder nicht benannt wurde. Dies kann passieren, wenn die Erfinderbenennung gänzlich fehlt oder unrichtig ist. In einem solchen Fall kann sich der Erfinder nicht mittels Anträgen an das Amt wenden. Die Nennung als Erfinder kann ausschließlich klageweise vor dem zuständigen Gericht durchgesetzt werden. Das Patentgericht gibt dem Erfinder diesbezüglich zudem einen Anspruch gegen den Anmelder oder den Patentinhaber und jeden, der zu unrecht als Erfinder benannt ist, auf Zustimmung zur Berichtigung beziehungsweise Nachholung der Nennung. Im Rahmen einer gemeinschaftlichen Erfindung bei der nicht alle Miterfinder benannt sind, sind neben dem Anmelder der Erfindung auch alle benannten Miterfinder denjenigen gegenüber, die nicht benannt sind, zustimmungspflichtig. Jedenfalls ist die einmal erteilte Zustimmung unwiderruflich.

Eine Übertragung des Anspruchs auf Zustimmung nach dem Patentgesetz ist nicht möglich. Er kann nur vom Erfinder selbst geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft - etwa durch den Arbeitgeber des Erfinders - ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann zwar dadurch das Recht auf das Patent erlangen, dass er die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nimmt. Jedoch erlangt der Arbeitgeber lediglich die vermögensrechtliche Komponente des Erfinderrechts. Die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Erfinderrecht hingegen verbleibt stets beim Erfinder. Nach dem Tod des Erfinders kann der Zustimmungsanspruch nach dem Patentgesetz entsprechend den für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Urheberpersönlichkeitsrecht geltenden Grundsätzen durch die Erben des Erfinders oder von ihm bestimmten Personen seines Vertrauens geltend gemacht werden.

Der Anspruch aus dem Patentgesetz erfasst nach seinem Wortlaut zunächst den Fall, dass eine amtliche Nennung des Erfinders bereits erfolgt ist. Jedoch kann der Erfinder bereits vor einer solchen Nennung vom Anmelder die Richtigstellung einer falschen Erfinderbenennung nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage verlangen. Bereits die unrichtige Benennung des Erfinders durch den Anmelder nämlich begründet die Gefahr einer Verletzung des Erfinderpersönlichkeitsrechts. Vor der Veröffentlichung bedarf der Anmelder zur Berichtigung der Erfinderbenennung nicht der Zustimmung des zunächst zu unrecht Benannten. Auf das Erteilungsverfahren haben etwaige Rechtsstreitigkeiten um die Benennung oder Nennung des Erfinders keinen Einfluss. Einer formgerechten Zustimmung beziehungsweise einem Urteil, welches eine solche Zustimmung ersetzt, trägt das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch dadurch Rechnung, dass es die Nennung nachholt oder berichtigt. Von Nachholungen beziehungsweise Berichtigungen bleiben bereits veröffentlichte Druckschriften aus praktischen Gründen jedoch unberührt.

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