Die erfinderische Leistung bei Anwendungs- und Verwendungserfindungen


Einführung

Eine Voraussetzung für die Patentierbarkeit von Erfindungen ist das Beruhen derselben auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine erfinderische Tätigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn sich die getätigte Erfindung für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. Ein erfinderischer Schritt kann allerdings unter Umständen auch bei der Kombination von Elementen vorhanden sein, die allesamt bereits im Stand der Technik erhalten waren. Dies ist der Fall bei Anwendungs- und Verwendungserfindungen.

Anwendungs- und Verwendungserfindungen

Bei sogenannten Anwendungs- und Verwendungserfindungen wird ein überraschendes wertvolles Ergebnis erzielt, indem an sich bekannte Mittel für einen neuen Zweck eingesetzt werden. Anwendungs- und Verwendungserfindungen sind von den sogenannten Übertragungserfindungen abzugrenzen. Bei Übertragungserfindungen kommt es für die erfinderische Tätigkeit auf das Verhältnis der beteiligten Fachgebiete an. Anwendungs- und Verwendungserfindungen unterscheiden sich von Übertragungserfindungen dadurch, dass nicht lediglich von den bereits bekannten Wirkungen eines Mittels in einem neuen Zusammenhang Gebrauch gemacht wird. Vielmehr werden bei Anwendungs- und Verwendungserfindungen neu erkannte Wirkungen des jeweiligen Mittels genutzt. Daraus lässt sich schließen, dass sich die erfinderische Tätigkeit bei Anwendungs- und Verwendungserfindungen auch aus den überraschenden Wirkungen einer neuen Anwendung ergeben kann. Häufig jedoch wird bereits in den Maßnahmen zur Anpassung an den neuen Zweck eine erfinderische Tätigkeit zu sehen sein. Waren dem Stand der Technik nämlich keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, in welcher Richtung die neue Wirkung zu suchen gewesen wäre, so kann vom Fachmann auch nicht erwartet werden, dass dieser derartige Anstrengungen unternimmt. Dieser Gesichtspunkt ist von besonderer Relevanz bei der Feststellung neuer medizinischer Wirkungen bereits bekannter Stoffe.

Erfinderische Kombinationen

Des Weiteren kann in der Verbindung von zwei oder mehr zum Stand der Technik gehörenden Arbeitsmitteln, Stoffen oder Verfahren eine erfinderische Kombination liegen. Der Schutz einer solchen erfinderischen Kombination ist nicht bereits deshab ausgeschlossen, weil die einzelnen Elemente oder die aus ihnen gebildeten Teilkombinationen bekannt oder nahegelegt waren. An eine erfinderische Kombination sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen. Zunächst ist es erforderlich, dass die einzelnen Elemente eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Ohne dieses Erfordernis ließen sich die meisten Erfindungen als Kombination darstellen. Des Weiteren müssen die einzelnen Elemente auch zu einem in technischer Hinsicht einheitlichen Erfolg zusammenwirken. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich gegenseitig beeinflussen, unterstützen und ergänzen. Häufig wird in diesem Zusammenhang von einer funktionellen Verschmelzung der einzelnen Elemente gesprochen.

Zunächst hatte die Rechtsprechung zudem gefordert, dass die Gesamtwirkung der Kombination größer sein müsse als die Summe der Einzelwirkungen der Elemente. Diese Ansicht hat die Rechtsprechung jedoch mittlerweile wieder aufgegeben. Demnach lässt sich feststellen, dass eine Kombination mit einer einheitlichen Gesamtwirkung dann als erfinderisch zu beurteilen ist, wenn es sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise ergab, die einzelnen Elemente zu eben diesem Effekt zu verbinden. Dies kann sich unter Anderem daraus ergeben, dass der Fachmann hierfür hätte Überlegungen anstellen müssen, die von ihm jedoch nicht erwartet werden konnten. Außerdem kann es sein, dass dem Stand der Technik keine Anregungen oder Vorbilder in Richtung der Kombination zu entnehmen waren oder dass die Gesamtwirkung der kombinierten Elemente überraschende Vorteile aufweist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber auch, dass die gemeinsame Anwendung gegebenenfalls auch von mehr als zwei bekannten Maßnahmen immer dann nicht patentierbar ist, wenn sie lediglich zu einem Effekt führt, der anhand der bekannten Einzelwirkungen vorhersehbar war.

Eine Patentierbarkeit der Kombination scheidet ebenfalls dann aus, wenn die Zusammenfügung der teils einzeln, teils in Unterkombinationen bekannten Merkmale diese nur variiert, ohne dass jedoch ein Ergebnis herbeigeführt würde, das dem Stand der Technik deutlich überlegen ist. Entsprechendes gilt bezüglich einer Zusammenfügung von Mitteln, in der die einzelnen Elemente unabhängig von den anderen lediglich ihre ursprünglichen Wirkungen entfalten. In solchen Fällen, in denen das Zusammenwirken der miteinander verbundenen Elemente, welches für eine Kombinationserfindung gerade charakteristisch ist, fehlt, jedoch jedes Kombinationselement seine ursprüngliche Wirkung beibehält, wird von einer sogenannten Aggregation gesprochen. Da in diesen Fällen eine neue, nicht vorherzusehende Wirkung regelmäßig entfällt, kann eine erfinderische Tätigkeit allenfalls unter dem Gesichtspunkt besonderer konstruktiver Schwierigkeiten zu erblicken sein. Solche Schwierigkeiten kann die Verbindung der einzelnen Elemente als solche mit sich bringen.

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