Der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung im Rahmen der Abzweigung


Durch das Rechtsinstitut der Abzweigung bietet sich für den Anmelder eines Gebrauchsmusters die Möglichkeit, für dieses Gebrauchsmuster den Anmeldetag eines von ihm bezüglich der gleichen Erfindung bereits angemeldeten Patents in Anspruch zu nehmen. Aus dem Zusammenhang der früheren Patentanmeldung und der späteren (weiteren) Anmeldung eines Gebrauchsmuster folgt, dass der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung demjenigen der früheren Patentanmeldung entsprechen muss. Ursprünglich hat das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang verlangt, dass beide Anmeldungen vollständig und wörtlich übereinstimmen. Dies wurde damit begründet, dass die für Gebrauchsmuster zuständige Stelle für einen technisch sachverständigen Vergleich der Anmeldungen nicht kompetent genug sei. Deshalb könne sie nicht feststellen, welcher Anmeldetag bei Abweichungen maßgeblich sei.

Das Bundespatentgericht hielt es zu dieser Zeit für unzulässig, den Anmelder an den von ihm beanspruchten Anmeldetag auch dann zu binden, wenn sich herausstellt, dass die Anmeldung des Gebrauchmusters nicht dieselbe Erfindung zum Gegenstand hat wie die Patentanmeldung. Diese Auffassung hat in einem vom Bundespatentgericht entschiedenen Fall dazu geführt, dass aufgrund einer verhältnismäßig geringen Abweichung der Gebrauchsmusteranmeldung von der Patentanmeldung die Inanspruchnahme des Anmeldetags der Patentanmeldung für unwirksam gehalten wurde. Stattdessen wurde der Tag der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung für maßgebend gehalten. In dem Fall war die Patentanmeldung mehr als sechs Monate vor diesem Tag veröffentlich worden. Daher wurde die Löschung des Gebrauchsmusters mit der Begründung bestätigt, sein Gegenstand sei durch den Inhalt der Patentanmeldung vorweggenommen oder einem Fachmann nahegelegt gewesen. Abgelehnt wurde in diesem Zusammenhang die Anwendung der Vorschriften über die unzulässige Erweiterung.

Stattdessen wurde die Inanspruchnahme des Anmeldetags der Patentanmeldung auch insoweit als unwirksam angesehen, als beide Anmeldungen denselben Gegenstand aufwiesen. Das Bundespatentgericht hat es in einer späteren Entscheidung hingegen für ausreichend erachtet, dass die Erfindung, die den Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung bildet, in der Patentanmeldung in einer den allgemeinen Regeln über die Bestimmung des Offenbarungsgehalts von Anmeldungen genügenden Weise offenbart ist. Zwar könne dies nicht von der auf die Prüfung von Formerfordernissen beschränkten Gebrauchsmusterstelle festgestellt werden. Eine Prüfung ist erst auf Beschwerde gegen die Zurückweisung der abgezweigten Anmeldung durch das Bundespatentgericht möglich. Allerdings sei die Abzweigung als Verfahrenshandlung nicht frei widerruflich. Daraus ergebe sich, dass der Anmelder an den von ihm beanspruchten Anmeldetag auch dann gebunden bleibe, wenn die Anmeldung des Gebrauchsmuster nicht dieselbe Erfindung zum Gegenstand habe wie die Patentanmeldung.

Unabhängig vom Grad der Übereinstimmung stehe daher der Anmeldetag fest. Das Bundespatentgericht hat die Ansicht, dass die Beanspruchung des Anmeldetags der Patentanmeldung insgesamt unwirksam sei, wenn die Anmeldung des Gebrauchsmusters in unzulässiger Weise von ihr abweicht, bisher zwar nicht ausdrücklich aufgegeben. Es erscheint jedoch durchaus widersprüchlich, den Anmelder in solchen Fällen nur zu seinem Nachteil an dem beanspruchten Tag festzuhalten und für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Anmeldung des Gebrauchsmusters auf den Tag ihrer tatsächlichen Einreichung auch insoweit abzustellen, als ihr Gegenstand mit demjenigen der Patentanmeldung im erforderlichen Maß übereinstimmt. Das Problem, wie der hierüber hinausgehende Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung zu behandeln ist, ist dann allerdings noch immer nicht gelöst. Das Bundespatentgericht lehnt in diesem Zusammenhang eine Anwendung der Vorschriften über die unzulässige Erweiterung ab. Begründet wird dies damit, dass es eben nicht um die Änderung einer bereits vorliegenden Anmeldung gehe.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel