Patent: Begriff und Aufgabe des Fachmanns im Rahmen der Beurteilung der Erfindung


Einleitung

Eine Erfindung kann nur dann den Schutz durch ein Patent erlangen, wenn sie neben der Erfüllung der weiteren Patentierungsvoraussetzungen auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Eine Erfindung beruht dann auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sie für einen Fachmann anhand der Informationen, die dieser dem maßgeblichen Stand der Technik entnehmen kann, nicht naheliegend war. Die Terminologie betreffend den Fachmann hat jedoch im Laufe der Jahre eine Veränderung erfahren. Aufgrund des wesentlichen Gleichlaufs der Beurteilung des Erfordernisses des Beruhens der Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht und demjenigen des Beruhens der Erfindung auf einem erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht gelten die folgenden Ausführungen sowohl für das Patent- als auch das Gebrauchsmusterrecht. Abweichendes gilt nur, sofern dies gesondert ausgeführt wird.

Der durchschnittliche Fachmann

Im Rahmen der Bestimmung des früher verwandten Begriffs der Erfindungshöhe wurde auf den Durchschnittsfachmann abgestellt. Für das Erfordernis des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit ist nunmehr lediglich von einem Fachmann die Rede. Bei genauer Betrachtung kann es sich jedoch auch hier um nichts anderes als einen durchschnittlichen Fachmann handeln. Besagter Fachmann ist eben nicht irgendein beliebiger Fachmann. Eine erfinderische Tätigkeit lässt sich nämlich weder dadurch nachweisen, dass es vereinzelt Fachleute gibt, die nicht in der Lage gewesen wären, die Erfindung anhand des Standes der Technik zu entwickeln, noch ist eine erfinderische Tätigkeit einzig deshalb zu verneinen, weil es eben vereinzelt Fachleute gibt, die sehr wohl in der Lage gewesen wären, die zu prüfende Erfindung anhand des Standes der Technik zu entwickeln. Der Maßstab des durchschnittlichen Fachmanns ist außerdem durch den Zweck des Erfordernisses zu erklären. Dieser liegt nämlich darin, von Ausschlussrechten freizuhalten, was bereits durch routinemäßige Anwendung des Standes der Technik zu erwarten ist.

Es ist nicht statthaft, die Prüfer in den Patentämtern oder die technischen Richter der Gerichte sowie der Beschwerdekammern als Verkörperung des Durchschnittsfachmanns zu betrachten. Diese Personen sind nämlich Experten auf ihrem Gebiet und besitzen eine Fachkenntnis, die das gewöhnliche Fachwissen regelmäßig weit übersteigt. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Richter und Prüfer selbst nicht praktisch tätig sind. Sie könnten deshalb dazu tendieren, Schwierigkeiten aus der Sicht des Standes der Technik und des Fachwissen anders einzuschätzen, als dies der Durchschnittsfachmann tatsächlich tun würde.

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