Die Rechtsnatur des Übertragungsanspruchs nach dem Patentgesetz


Einleitung

Bei der Anmeldung eines Schutzrechts wird nicht geprüft, ob der Anmelder der tatsächlich zur Anmeldung Berechtigte, also der Inhaber des Erfinderrechts ist. Ein Zwiespalt ergibt sich hier unter anderem daraus, dass die Position des Anmelders oder Inhabers des Schutzrechts nicht in den Händen desjenigen ist, der das Recht auf den Schutz hat. Diesem steht die Position nämlich eigentlich zu. Der Übertragungsanspruch nach dem Patentgesetz soll diesem Zwiespalt entgegenwirken. In Anlehnung an die Regelungen des bürgerlichen Rechts über das Verhältnis von Eigentümer und nicht berechtigtem Besitzer wird in diesem Zusammenhang auch von einer erfinderischen Vindikation gesprochen. Der Bundesgerichtshof gelangt zu einer Rechtsähnlichkeit des patentrechtlichen Übertragungsanspruchs und dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch anhand der Vorstellung, dass bereits die zur Patenterteilung angemeldete Erfindung ein dem Eigentum gleichzuachtendes Recht sei. Diese Berechtigung des Erfinders werde nach Ansicht des Bundesgerichtshof nicht dadurch geändert, dass ein Dritter in das Register eingetragen und dieser als Patentinhaber in der Patentschrift benannt werde. Aus dem Patentgesetz ergebe sich nämlich, dass diese Angaben lediglich deklaratorische Wirkung entfalteten. Sie enthielten jedoch keine Aussagen über die sachliche Berechtigung derjenigen Person, die als Patentinhaber genannt werde.

Hingegen bleibe der Erfinder stets der sachlich Berechtigte im Sinne des Patentgesetzes am herausverlangten Patent. Gegen den bestehenden Anspruch auf Herausgabe des Patents könne durch den Inhaber des Patents jedoch nunmehr eingewandt werden, dass dieser aufgrund einer Übertragung jetzt auch sachlich berechtigt sei. Der Deutung des Bundesgerichtshofes liegt die Annahme zugrunde, dass der Erteilungsanspruch und auch das Schutzrecht selbst im Falle der Anmeldung durch sowie der Erteilung an einen Nichtberechtigten von ihrer Entstehung an dem tatsächlich Berechtigten zustünden. Sie würden von ihm also nicht erst durch die Erfüllung des Übertragungsanspruchs nach dem Patentgesetz erworben. Diese Betrachtungsweise jedoch ist mit der gesetzlichen Regelung nur schwer in Einklang zu bringen. Selbst, wenn man grundsätzlich von der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Regelungen betreffend das Verhältnis von Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer auf den patentrechtlichen Übertragungsanspruch ausgeht, so ist die Ansicht des Bundesgerichtshofes bezüglich der Einwendung einer erlangten sachlichen Berechtigung nicht zutreffend. Voraussetzung der Berufung auf ein Recht zum Besitz ist namentlich, dass der Kläger Eigentümer ist.

Jedoch leugnet der Einwand des Beklagten, er habe durch eine Übertragung eine Berechtigung erlangt, dass dem Kläger das von ihm geltend gemachte Recht auf das Patent überhaupt zusteht. Allein, um dem Beklagten die Beweislast für das Bestehen der von ihm angeführten Berechtigung aufzuerlegen, bedarf es einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Regelungen nicht. Hat nämlich der Kläger dargelegt und gegebenenfalls auch bewiesen, dass er das Recht an der Erfindung einmal erlangt hat, so ist es bereits nach allgemeinen Grundsätzen die Angelegenheit des Beklagten, eine etwaige spätere Übertragung zu beweisen. Der Kläger hingegen hat keinesfalls zu beweisen, dass er das Recht, dass er zunächst erlangt hat, nicht auch wieder verloren hat.

Berechtigung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Zwar gilt der Anmelder nach den Vorschriften sowohl des Patent- als auch des Gebrauchsmustergesetzes im Verfahren vor dem Patentamt als berechtigt, die Erteilung des Schutzrechts zu verlangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm der öffentlichrechtliche Erteilungs- oder Eintragungsanspruch nicht wirklich zustünde. Wäre dies der Fall, so wäre das Amt wohl gezwungen die Anmeldung des Schutzrechts zurückzuweisen, sofern sich ohne Verzögerung der sachlichen Prüfung ergibt, dass der Anmelder Nichtberechtigter ist. Dem Amt kommt jedoch gerade keine Befugnis zu, die Erteilung des beantragten Schutzrechts mit dieser Begründung zu versagen. Selbst nach dem früheren Patentrecht war dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Berechtigte fristgemäß Einspruch eingelegt hatte. Nach dem geltenden Recht ist es jedoch lediglich so, dass der Einspruch des Berechtigten zu einem Widerruf des Patents führt. Stünde ihm dieses Recht allerdings materiell bereits zu, so ließe sich nicht erklären, warum die deklaratorische Falschbezeichnung der Person des Patentinhaber nicht einfach berichtigt würde. Eine solche Berichtigung erfolgt beispielsweise im Fall einer Falscheintragung im Grundbuch.

Des Weiteren wäre ein Übertragungsanspruch verfehlt, falls der Anspruch auf die Erteilung des Patents beziehungsweise die Eintragung des Gebrauchsmusters und das entsprechende Schutzrecht von Beginn an für den Inhaber des Rechts auf den Schutz entstünden. Zielführend wäre dann einzig ein entsprechender Berichtigunganspruch. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ohne Bedeutung sein, dass das Gesetz lediglich einen Übertragungsanspruch vorsieht. Eine solche Übertragung ist keinesfalls gleichzusetzen mit der Herausgabe eines Gegenstandes, der dem Berechtigten bereits gehört. Während im Falle des bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs eine tatsächliche Position herauszugeben ist, ist der Verpflichtete im Fall des Übertragungsanspruchs nach dem Patentgesetz Inhaber eines Rechts, welches ausschließlich durch Übertragung herausgegeben werden kann. Wäre seine Position allein auf eine Falschbezeichnung beschränkt, so ergäbe sich daraus alleine die Verpflichtung zur Einwilligung in eine entsprechende Berichtigung.

Zwar kann die Position des Anmelders oder des Schutzrechtsinhabers insofern als formal bezeichnet werden, als sie - anders als das formlos zur Entsehung gelangende Recht auf den Schutz - durch die formellen Akte der Anmeldung, der Erteilung oder Eintragung zustande kommt. Zu beachten ist jedoch, dass die Formalakte gerade aus den Wirkungen dieser Position folgen. Hierzu zählen unter anderem auch materielle Rechte, die mit dem Recht auf den Schutz an sich noch unverbunden sind. Zu nennen sind hier beispielhaft der Entschädigungsanspruch aus einer offengelegten Patentanmeldung und das aus dem Patent beziehungsweise Gebrauchsmuster resultierende Ausschließungsrecht. Insofern ist nicht nur von einer rein formalen Position zu sprechen. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtstellung. Zwar haben der Anmelder beziehungsweise der Inhaber des Schutzrechts tatsächlich kein Recht auf das Schutzrecht. Dennoch kommt ihm der Anspruch auf die Erteilung beziehungsweise die Eintragung des Schutzrechts zu.

Diese Rechte gehören ihm zwar. Jedoch sind sie ihm entgegen der durch das Erfinderprinzip festgelegten Güterzuorndung zugefallen. Dementsprechend gebühren sie ihm nicht. Konsequenterweise ist der Übertragungsanspruch auf die Korrektur dieser fehlerhaften Güterzuordnung gerichtet, indem er den widersprechenden Rechtszustand beseitigen soll. Derartige Ansprüche werden nach bürgerlich-rechtlichem Verständnis jedoch nicht als Vindikationsansprüche bezeichnet. Vielmehr fallen sie in die Gruppe der Eingriffskondiktionen. Handelt der Verpflichtete bewusst unrechtmäßig, so kann der Übertragungsanspruch auch mit Hinblick auf die Regelungen über die Geschäftsanmaßung erklärt werden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel