Damit eine Erfindung Patentschutz erlangen kann, darf sie nicht bereits zum Stand der Technik gehören. Sie gehört zum Stand der Technik, wenn solche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich sind, die es einem Fachmann ermöglichen, die Erfindung nachzubilden. Wissen und Informationen jedoch, die ohnehin nur wenigen Personen bekannt sind und die geheim gehalten werden, gelten als nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen unabhängig voneinander von einem Geheimnis Kenntnis haben. Als Konsequenz dieser Betrachtungsweise steht es im Falle von Parallelerfindungen der Erteilung des Patents an den Erstanmelder deshalb auch nicht entgegen, dass auch die anderen Erfinder die Erfindung kennen. Um zu verhindern, dass Wissen, welches anderen Personen mitgeteilt wurde, auch als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt, kann mit dem Empfänger der Informationen eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung vereinbart werden.
Vielfach ist allerdings so, dass der der Empfänger der Informationen auch ohne gesondert beziehungsweise ausdrücklich vereinbarte Geheimhaltungspflicht gleichwohl einer solchen unterliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Informationsempfänger die Informationen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erlangt und sich aus dem Vertrag eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Güter und Interessen des Mitteilenden ergibt. Hiervon kann die Geheimhaltung der erlangten Information umfasst sein. Auch eine aus einem einfachen geschäftlichen Kontakt entstehende Sonderbeziehung kann zu solch einer Geheimhaltungspflicht führen. Regelmäßig sogar strafbewährten Geheimhaltungspflichten unterliegen sowohl Arbeitnehmer eines Unternehmens hinsichtlich der Betriebsgeheimnisse als auch diejenigen, denen Unterlagen im geschäftlichen Verkehr anvertraut werden.
In einer Reihe von Entscheidungen haben sowohl das Bundespatentgericht als auch der Bundesgerichtshof das Bestehen einer Geheimhaltungspflicht konkretisiert. So soll zum Beispiel bei einer gemeinsamen Entwicklungstätigkeit davon auszugehen sein, dass die Beteiligten die dabei entstehenden Kenntnisse in der Regel bereits aus eigenem Interesse geheimhalten. Bei der Herstellung erfindungsgemäßer Gegenstände durch ein Unternehmen, das der Erfinder mit der Herstellung beauftragt hat, soll die Erfindung nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als der Öffentlichkeit zugänglich gelten. In so gelagerten Fällen darf mit der Geheimhaltung durch das kooperierende Unternehmen gerechnet werden. Außerdem wurde entschieden, dass der Verfasser durch Zusendung des Manuskripts eines Aufsatzes an eine Fachzeitschrift zum Zwecke der Veröffentlichung keineswegs sein Einverständnis damit erteilt, dass der Aufsatz bereits vor der regulären Veröffentlichung anderen Personen zugänglich gemacht wird.
Bei Verletzung einer Geheimhaltungspflicht wird die Information grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. Dies gilt allerdings nur, wenn sie an Empfänger gelangt, die gutgläubig (die Gutgläubigkeit muss sich auf die Berechtigung zur Weitergabe der Information beziehen) sind und von denen die Weitergabe der Information zu erwarten ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Empfänger die Pflichtwidrigkeit der Mitteilung der Information kennt. Dann nämlich ist ihm die Weitergabe der Information verboten.
Parallel dazu werden auch ausgespähte Informationen erst dann der Öffentlichkeit zugänglich, wenn sie an einen gutgläubigen Empfänger gelangen. Der Empfänger darf die Information seinerseits nicht auch als Geheimnis behandeln. Unabhängig von der vorangegangenen Darstellung ist in einem Geheimnisbruch regelmäßig auch ein Missbrauch zu sehen. Dies hat zur Folge, dass die auf dem Geheimnisbruch beruhende Zugänglichkeit der Öffentlichkeit gegenüber einer Anmeldung, die innerhalb von sechs Monaten nach vermeintlichem Zugänglichwerden erfolgt, unschädlich ist.