Das Arbeitnehmererfindergesetz ist darauf bedacht, einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Hinblick auf Erfindungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers macht, herzustellen. Der Arbeitgeber kann nämlich ein starkes Interesse daran haben, die von seinem Arbeitgeber gemachte Erfindung in seinem Betrieb weiterhin zu nutzen und sie gegebenenfalls auch schützen zu lassen. Der Arbeitnehmer wiederum kann ebenfalls ein Interesse an der Verwertung seiner Erfindung haben. Das Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet daher den Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer gemachte Erfindung zum Schutzrecht anzumelden. Nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes gelangt diese Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der Erfindung in dem Zeitpunkt der Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer zur Entstehung. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer zugestimmt hat, die Erfindung nicht zu einem Schutzrecht anzumelden oder der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Erfindung darlegen kann.
Der weitere Fortbestand der Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der Erfindung hängt wiederum davon ab, ob er die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nimmt. Ihm ist es jedoch verwährt, die Anmeldung der Erfindung bis zum dem Zeitpunkt, in dem er die unbeschränkte Inanspruchnahme erklärt, hinauszuschieben. Zwar steht das Recht auf den Schutz der Erfindung weiterhin dem Arbeitnehmer zu. Jedoch ist zwischen der Meldung der Erfindung an den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer und dem Zeitpunkt der unbeschränkten Inanspruchnahme beziehungsweise des Freiwerdens der Erfindung allein jener zur Anmeldung der Erfindung befugt. Deshalb trifft ihn die Obliegenheit, für eine zeitnahe Sicherung des Prioritätszeitpunkts der Anmeldung der Erfindung zu sorgen. Entsprechend verlangt das Arbeitnehmererfindergesetz eine unverzügliche Anmeldung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber. Sollte die Anmeldung der Erfindung durch den Arbeitgeber verzögert werden, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diesem eine Nachfrist zu setzen, binnen der er die Anmeldung vorzunehmen hat. Verstreicht auch diese Frist, ohne dass eine Anmeldung der Erfindung erfolgt ist, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Anmeldung der Erfindung selbst, allerdings auf den Namen und auf Kosten des Arbeitgebers vorzunehmen.
Des Weiteren können dem Arbeitnehmer aus der schuldhaften Verzögerung der Anmeldung durch den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche entstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzögerung der Anmeldung im Hinblick auf den Stand der Technik zur Folge hat, dass der Arbeitgeber - oder, nachdem die Erfindung frei geworden ist, der Arbeitnehmer - kein gültiges Schutzrecht erlangt. Vom Arbeitnehmer selbst vor dem Freiwerden der Erfindung eingereichte Anmeldungen der Erfindung sind widerrechtlich. Dies ist selbst dann so zu beurteilen, wenn ihm das Recht auf das Patent beziehungsweise das Gebrauchsmuster noch zusteht, da der Arbeitgeber keine unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung erklärt hat. Für den Fall der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber sieht das Arbeitnehmererfindergesetz den Übergang bestimmter Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber vor. Zu diesen Rechten gehört unter anderem der Anspruch auf Erteilung eines Patents beziehungsweise Eintragung eines Gebrauchsmusters. Ebenfalls übergehen würde ein Schutzrecht, welches bereits auf die widerrechtliche Anmeldung des Arbeitnehmers erteilt wurde. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf die erforderliche Mitwirkung bei der Umschreibung des Schutzrechts in Anspruch nehmen. Eine gegen den Arbeitnehmer gerichtete Übertragungklage muss der Arbeitgeber jedoch nicht anstrengen.
Dies ist nur erforderlich, falls die widerrechtliche Anmeldung des Schutzrechts erfolgt ist, nachdem der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung erklärt hat. Teilweise wird angenommen, dass der Arbeitgeber im Falle der Patenterlangung durch den Arbeitnehmer auch die Möglichkeit habe, Einspruch zu erheben. Dadurch könnte der Arbeitgeber in den Genuss der Vorteile kommen, die sich aus einer Nachanmeldung nach den Vorschriften des Patentgesetzes ergeben. Teils werden auch die Erklärungen des Arbeitnehmers im Verfahren der Patenterteilung, die die durch die Anmeldung begründete Rechtsstellung verschlechtern, als Verfügungen über das von der Inanspruchnahme erfasste Recht und somit nach dem Arbeitnehmererfindergesetz als unwirksam angesehen. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ähnelt der Möglichkeit der Erhebung des Einspruchs durch den Arbeitgeber. Gegen sie spricht jedoch, dass der förmlichen Legitimation des Anmelders im Verfahren ein Vorrang zukommt. In Frage stehen somit die Möglichkeiten des Arbeitgebers bei einer Anmeldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer vor der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber oder vor dem Freiwerden der Erfindung.
Zu beachten ist, dass dem Arbeitgeber bereits mit der Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer ein Anmelderecht - zunächst allerdings ohne das materielle Recht an der Erfindung - zuwächst. Dem vorläufigen Charakter dieser Rechts wird es am ehesten gerecht, wenn dem Arbeitgeber lediglich vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Verschlechterung der durch die Anmeldung des Arbeitnehmers begründeten Rechtsstellung zugebilligt wird. Denn im Falle einer unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber fällt diesem jene Rechtsposition zu. Durch diese Vorgehensweise ist es ausgeschlossen, dass im Falle des Freiwerdens der Erfindung eine erneute Umschreibung - wieder auf den Arbeitnehmer - erforderlich würde.