Die rechtlichen Grundlagen des Erfinderrechts


Einleitung

Diejenigen Vorschriften des Patentgesetzes und des Europäischen Patentübereinkommens, die dem Erfinder und dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent zusprechen sowie nach denen der Anmelder eines Patents nach Erteilung des Patents als Erfinder bezeichnet wird, setzen ein Recht an der Erfindung voraus. Dieses Recht entsteht ohne besonderen formellen Akt. Es wird in der Regel als Erfinderrecht oder auch allgemeines Erfinderrecht bezeichnet. Es entsteht für den Erfinder originär allein aus der Tatsache, der er die Erfindung getätigt hat. Dementsprechend gehen sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Europäische Patentamt in ihrer Praxis von dem sogenannten Erfinderprinzip aus. Auch im Recht der Gebrauchsmuster ist das Bestehen des allgemeinen Erfinderrechts anerkannt, das Erfinderprinzip findet somit auch hier Anwendung. Zwar sind Erfinderrecht und Erfinderprinzip im Gebrauchsmusterrecht nicht unmittelbar gesetzlich verankert, jedoch verweist das Gebrauchsmustergesetz in der maßgeblichen Passage auf die diesbezüglichen Regelungen des Patentgesetzes. Anders als das Patentrecht sieht das Gebrauchsmusterrecht jedoch bei der Anmeldung und Eintragung einer Erfindung keine Nennung des Erfinders vor.

Durch das Erfinderrecht erfolgt eine rechtliche Zurodnung der Erfindung zum Erfinder. Daraus folgt, dass die Erfindung selbst dann noch diejenige des Erfinders ist, wenn sie zum Beispiel durch eine Verlautbarung von ihm abgelöst wird. Sie kann dann zwar unabhängig von ihm als außerpersönlicher, unkörperlicher Gegenstand fortbestehen. Die ursprüngliche, rechtliche Zurodnung zum Erfinder jedoch bleibt stets bestehen. Bestandteile des Erfinderrechts sind zum einen das Recht auf das entsprechende Patent. Dieses Recht ist vermögensrechtlicher Art. Zum anderen ist auch das Recht auf Nennung des Erfinders Bestandteil des Erfinderrecht. Dieses Recht wiederum ist persönlichkeitsrechtlicher Art. Zwar ist im Recht der Gebrauchsmuster die Nennung des Erfinders nicht vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Erfinderrecht keinerlei persönlichkeitsrechtliche Komponente beinhaltet, sofern für die Erfindung nur der Schutz durch ein Gebrauchsmuster in Frage kommt.

Mehrere Erfinder - Miterfinder

Wurde eine Erfindung durch mehrere Erfinder gemeinschaftlich als Miterfinder getätigt, so steht ihnen das Recht auf ein entsprechendes Schutzrecht - Patent oder Gebrauchsmuster - entsprechend gemeinschaftlich zu. Zwar fehlt es im Europäischen Patentübereinkommen an einer dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz diesbezüglich vergleichbaren Vorschrift. Jedoch ist auch hier die Möglichkeit verankert, dass eine Erfindung von mehreren Personen gemeinschaftlich getätigt werden kann. Das Verhältnis, in dem die jeweiligen Miterfinder einer Erfindung in Bezug auf ein europäisches Patent stehen, ist jedenfalls nach dem jeweils einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen. Jedem Miterfinder einzeln steht das Recht auf Nennung des Erfinders zu. Zu beachten ist allerdings, dass sich dieses Recht lediglich auf die Nennung als Miterfinder bezieht.

Keine amtliche Prüfung des materiellen Rechts

Würde das Erfinderprinzip streng ausgeführt, so stünde eigentlich zu erwarten, dass vor Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters eine amtliche Vorprüfung dahingehend stattfindet, ob dem Anmelder tatsächlich das Recht auf das Patent oder das Gebrauchsmuster zusteht und ob die von ihm als Erfinder benannte Person tatsächlich der Erfinder der anzumeldenden Erfindung ist. Dem deutschen Gesetzgeber war jedoch daran gelegen, dass Erfinderprinzip einzuführen ohne dadurch eine zusätzlich Belastung der mit der Bearbeitung betrauten Ämter zu verursachen. Das Europäische Patentübereinkommen ist dieser Lösung, die sich in der Praxis durchaus bewährt hat, gefolgt. Entsprechend dieser Praxis wird von den Patentämtern nicht überprüft, ob demjenigen, für den eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einer Erfindung erfolgt, auch wirklich das Recht auf das Patent oder Gebrauchmuster zusteht. Vielmehr wird der Anmelder der Erfindung automatisch auch als diesbezüglich Berechtigter behandelt.

Zu beachten ist außerdem, dass Anmeldungen für Gebrauchsmuster ohnehin nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegen. Dies hängt mit der kürzeren Laufzeit und den geringeren Anforderungen an eine Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber einer Patentameldung zusammen. Ist der Inhaber des Rechts auf das Patent tatsächlich jemand anderes als derjenige, der die Erfindung zum Patent angemeldet hat, so hat der wahre Inhaber des Rechts die Möglichkeit, sein Recht im Erteilungsverfahren und auch noch nach irrtürmlicher Patenterteilung gegenüber dem nichtberechtigten Anmelder beziehungsweise Patentinhaber anhand bestimmter gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelfe zur Geltung bringen. Entsprechendes gilt auch im Recht der Gebrauchsmuster, wenn einem Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters das Schutzrecht in Wahrheit gar nicht zusteht. Allerdings genügt es in diesem Zusammenhang nicht, dass der tatsächlich Berechtigte dem Amt schlicht seine Berechtigung nachweist. Findet eine Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Interessen des Inhabers hinsichtlich der Erfindung auch in anderer Weise als durch unberechtigte Anmeldung statt, so hat der Inhaber die Möglichkeit, gegen die Beeinträchtigung vorzugehen, soweit es ihm gegenüber zum Beispiel zu einer Verletzung von Geheimnissen gekommen ist.

Eine Berücksichtigung der persönlichkeitsrechtlichen Komponente des Erfinderrechts - das Recht auf Nennung des Erfinders - erfolgt durch die Patentämter nur dadurch, dass der Anmelder bei der Anmeldung der Erfindung den Erfinder zu nennen hat. Ob diese Angabe mit der wahren Rechtslage übereinstimmt, wird von den Patentämtern jedoch nicht geprüft. Für den wahren Erfinder besteht jedoch die Möglichkeit, im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten zu erreichen, dass eine Nennung seines Namens in zutreffender Weise erfolgt. Unter Umständen können dem wahren Erfinder auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung seiner ideellen Interessen zustehen, die sich nicht auf die Nennung des Erfinders im patentrechtlichen Verfahren beziehen.

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