Patent: Die Prüfung der Neuheit einer Erfindung im Wege des Einzelvergleichs


Ein Patent kann nur dann auf eine Erfindung erteilt werden, wenn diese unter anderem dem Erfordernis der Neuheit genügt. Die Prüfung dieses Erfordernisses richtet sich nach dem Stand der Technik.

Die konkrete Prüfung

Die Prüfung einer Erfindung hinsichtlich ihrer Neuheit erfolgt nach feststehender deutscher Praxis im Wege des sogenannten Einzelvergleichs. Bei dieser Methode wird jeder Sachverhalt, der nach Zeitpunkt und Informationsgehalt möglicherweise neuheitsschädlich sein kann, getrennt von anderen Elementen des Standes der Technik, nur für sich genommen, dahingehend überprüft, ob das Wissen, das durch ihn der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder im Wege der Patenterlangung offenbart worden ist, die Erfindung vorweggenommen hat, deren Neuheit es zu prüfen gilt. Der Neuheit der Erfindung steht es dabei nicht entgegen, dass eine Zusammensetzung der Erfindung aus getrennten Elementen des Standes der Technik theoretisch ermöglicht wird. Das Europäische Patentamt überprüft die Neuheit von Erfindungen anhand derselben Methode wie das Deutsche Patent- und Markenamt.

Nach den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts ist es jedoch möglich, im Rahmen der Prüfung der Neuheit der Erfindung verschiedene Teile des Standes der Technik miteinander zu verbinden. Die Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vertritt ebenfalls diesen Standpunkt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Patentamts liegt jedoch auch kein Widerspruch mit dem Prinzip des Einzelvergleichs vor, wenn in Verbindung mit dem Inhalt einer Veröffentlichung auch derjenige einer anderen Veröffentlichung beachtet wird, auf die die zu prüfende Druckschrift in einer Weise Bezug nimmt, dass die andere Druckschrift zu ihrer Grundlage und damit ebenso zu ihrem Inhalt wird, wie wenn sie mit abgedruckt wäre.

Verhältnis der Erfordernisse der Neuheit und des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit

Nach dem aktuellen Patentgesetz und dem Europäischen Patentübereinkommen ist die Neuheitsschädlichkeit einer Information nicht ausdrücklich davon abhängig, dass nach der Information die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Dies lässt sich wohl mit dem Umstand erklären, dass die Definition des Standes der Technik auch Grundlage für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist. Diese fehlt jedoch bereits in der Konstellation, dass die Erfindung naheliegt. Für den Stand der Technik konnte daher nicht allgemein das Erfordernis aufgestellt werden, dass das öffentlich zugänglich gemachte Wissen einen Fachmann dazu befähigen können muss, die Erfindung unmittelbar nachzuarbeiten. Nichtsdestotrotz hat nach wie vor der Grundsatz zu gelten, dass eine Information nur unter eben dieser Voraussetzung neuheitsschädlich sein kann. Für das Gebrauchsmusterrecht ist man in Anlehnung an das frühere Patentrecht ebenfalls davon ausgegangen. Dies ist insofern bemerkenswert, als das Gebrauchsmustergesetz bereits vor Einführung der geltenden Fassung des Patentgesetzes die Neuheitsschädlichkeit ohne Bezugnahme auf die Benutzbarkeit durch Sachverständige charakterisierte.

Anhand der heutigen Gesetze kann man die Notwendigkeit einer Offenbarung, die für den Fachmann nacharbeitbar ist, daraus ableiten, dass Neuheit bereits dann gegeben ist, wenn die Erfindung nicht vom Stand der Technik umfasst ist. Daher ist es auch unschädlich, wenn der Stand der Technik Wissen enthältt, das den Fachmann zu der Erfindung lediglich hinführen kann. Die Erfindung ist nur dann nicht mehr neu, wenn der Fachmann sie - bedingt durch einen einheitlichen Tatbestand der Vorwegnahme - bereits fertig im Stand der Technik vorfindet und sie diesem angehört. Verlautbarungen, die sich auf Andeutungen oder Spekulationen beschränken oder nur allgemeines Wissen mitteilen, sind daher ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Zwar mögen solche Verlautbarungen die Erfindung bereits naheliegen und ihr gegebenenfalls den erfinderischen Charakter nehmen. Dies genügt jedoch nicht für den Ausschluss der Neuheit. Hier bedarf es vielmehr einer konkreten Handlungsanweisung.

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