Der persönliche Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes


Einleitung

Das Arbeitnehmererfindergesetz trifft Regelungen bezüglich des Konflikts zwischen dem Erfinderprinzip und einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz. Nach dem Erfinderprinzip nämlich kommt dem Erfinder das Erfinderrecht an der von ihm gemachten Erfindung zu. Dies steht in Widerspruch zum dem Grundsatz des Arbeitsrechts, nach dem das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gebührt. Bezüglich der Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindergesetzes ist zunächst nach dessen persönlichem Anwendungsbereich zu fragen. Das Arbeitnehmererfindergesetz findet Anwendung sowohl für Angestellte des privaten und öffentliches Dienstes als auch für Beamten und Soldaten. Das Grundmodell wird von denjenigen Vorschriften gebildet, die die Arbeitnehmer im privaten Dienst betreffen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die Angestellten des öffentlichen Dienstes ergeben sich vereinzelt Abwandlungen und Einschränkungen. Auf Beamte und Soldaten wiederum finden die Vorschriften hinsichtlich der Angestellten im öffentlichen Dienst enstprechende Anwendung. Ausgangspunkt für die Frage nach dem persönlichen Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes ist somit der Begriff des Arbeitnehmers.

Der Begriff des Arbeitnehmers

Anhand der einschlägigen Sonderbestimmungen lässt sich zwar ohne größere Schwierigkeiten bestimmen, ob jemand Soldat beziehungsweise Beamter ist. Keine gesetzliche Bestimmung hingegen lässt sich für den Begriff des Arbeitnehmers finden. Dieser Begriff wird maßgeblich durch die in der Rechtsprechung und der juristischen Lehre entwickelten Kriterien geprägt. Im Einzelfall können sich jedoch erhebliche Zweifel an der Einordnung einer Person als Arbeitnehmer ergeben. Die heute wohl gängigste Definition bestimmt einen Arbeitnehmer als jemanden, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder aufgrund eines einem solchen Vertrag gleichstellten Rechtsverhältnisses im Dienste eines Anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Das Arbeitnehmererfindergesetz macht keinen Unterschied danach, ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist. Das Arbeitnehmererfindergesetz gilt insbesondere auch für leitende Angestellte. Zudem sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Auszubildende, Volontäre und Praktikanten anwendbar. Personen, die Organe oder Mitglieder der Organe einer juristischen Person sind, unterliegen hingegen nicht dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes. Das Gesetz ist demnach zum Beispiel nicht anzuwenden auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie den Vorstand einer Genossenschaft oder eines eingetragenen Vereins. Betreffend diese Personen ergibt sich die Verpflichtung zur Einräumung der Rechte an der Erfindung gegenüber der juristischen Person und zur Zahlung einer dafür angemessenen Gegenleistung aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.

Ebenfalls nicht als Arbeitnehmer gelten freie Mitarbeiter, somit finden die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes auch auf die von ihnen getätigten Erfindungen keine Anwendung. Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen. Diese sind mangels persönlicher Abhängigkeit nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit jedoch sind sie Arbeitnehmern durchaus vergleichbar. Aus den Vorschriften, die arbeitnehmerähnliche Personen in einzelnen Beziehungen den normalen Arbeitnehmern gleichstellen, lässt sich kein diesbezüglicher allgemeiner Grundsatz ableiten. Nach der überwiegenden Ansicht ist somit eine Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes auf arbeitnehmerähnliche Personen im Ganzen ausgeschlossen. Aufgrund ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit, die derjenigen der normalen Arbeitnehmer ähnelt, wird man ihnen jedoch, soweit sie verpflichtet sind, dem Unternehmer beziehungsweise dem Auftraggeber, für den sie tätig sind, die Rechte an einer von ihnen gemachten Erfindung einzuräumen, auch in Ermangelung ausdrücklicher diesbezüglicher Vereinbarungen einen Vergütungsanspruch zusprechen müssen, der an die für normale Arbeitgeber geltenden Maßstäbe angelehnt ist. Auf der anderen Seite kann die Vergleichbarkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen und tatsächlichen Arbeitnehmern auch dazu führen, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob den Erfinder - sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - eine Pflicht zur Mitteilung beziehungsweise Meldung der Erfindung sowie zur Einräumung von Rechten an dieser trifft, diejenigen Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes zu beachten sind, die dem Arbeitgeber Ansprüche und Zugriffsrechte bezüglich der Erfindungen des Arbeitnehmers gewähren.

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