Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber


Einleitung

Das Arbeitnehmererfindergesetz gewährt dem Arbeitgeber weitreichende Befugnisse bezüglich einer Erfindung, die von einem Arbeitnehmer gemacht wird. Um Ausgleich für die Gewährung dieser Befugnisse zu schaffen, bietet es dem Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Erklärt der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung des Arbeitnehmers, so gelangt der Anspruch auf eine angemessene Vergütung in dem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem die unbeschränkte Inanspruchnahme erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber zwar die unbeschränkte Inanspruchnahme im Hinblick auf die Erfindung erklärt, die Erfindung jedoch überhaupt nicht nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine schutzfähige Erfindung handelt. Dies wiederum kann erst dann zweifelsfrei gesagt werden, wenn ein Schutzrecht für die Erfindung erlangt wurde beziehungsweise ein entsprechendes Begehren keinen Erfolg gebracht hat. Stellt sich folglich die Schutzunfähigkeit der Erfindung heraus, so entfällt zugleich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er eine Vergütung erst festzusetzen und auch zu bezahlen hat, wenn die dreimonatige Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung abgelaufen ist.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Dann richtet sich die zu zahlende Vergütung nach eben dieser Vereinbarung. Diese Regelungen sind im sogenannten Monopolprinzip begründet. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber ergibt sich demnach daraus, dass der Arbeitgeber durch das Schutzrecht eine Vorzugsstellung erlangt. Nach Ansicht der Rechtsprechung sei es jedoch unbillig, den Arbeitnehmer bis zur Erteilung des Schutzrechts warten zu lassen. Dies hänge mit der oft langen Dauer des Patenterteilungsverfahrens zusammen. Zur Lösung greift die Rechtsprechung auf die Regelungen zurück, die in Bezug auf die beschränkte Inanspruchnahme Anwendung finden. Demnach habe der Arbeitgeber, der die Erfindung benutzt, binnen drei Monaten wenigstens eine vorläufige Vergütung festzusetzen und dem Arbeitnehmer auch zu zahlen. Im Rahmen der Festsetzung dieser Vergütung hat der Arbeitgeber das Risiko der Nichterteilung eines Schutzrechts vergütungsmindernd zu berücksichtigen. Jedoch bleibt der Anspruch auf die vorläufige Vergütung, der durch die begonnene Nutzung der Erfindung zur Entstehung gelangt ist, auch dann bestehen, wenn letztlich kein Schutzrecht für die Erfindung erteilt wird.

Der gesamte schöpferische Gehalt der Erfindung

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Schutzbereich des auf die Anmeldung des Arbeitgebers erteilten Patents oder eingetragenen Gebrauchsmusters, der durch die Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusteransprüche bestimmt wird, den erfinderischen Gehalt der vom Arbeitnehmer abgegebenen Erfindungsanmeldung nicht ausschöpft. In einem solchen Fall bemisst sich die zu zahlende angemessenen Vergütung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dennoch nach dem gesamten schöpferischen Gehalt der Meldung des Arbeitnehmers. Auch das Bundesverfassungsrecht hat betont, dass es eine derartige Bemessung des Vergütungsanspruchs für verfassungsrechtlich geboten halte.

Geheimhaltung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber

Sollten die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dies erfordern, so kann er eine von ihm unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung des Arbeitnehmers geheimhalten. In einem solchen Fall erfolgt keine Anmeldung eines Schutzrechts für die Erfindung. Um auch den Interessen des Arbeitnehmers gerecht zu werden, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer dann allerdings die Schutzfähigkeit der Erfindung anzuerkennen oder diese zumindest vor der Schiedsstelle feststellen zu lassen. Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit an, so besteht die Vergütungspflicht in gleicher Weise als sei tatsächlich ein Schutzrecht für die Erfindung erlangt worden. Im zweiten Fall entsteht ein derartiger Anspruch auf eine angemessene Vergütung lediglich dann, wenn das vor der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren zur Anerkennung der Schutzfähigkeit der Erfindung führt. Wird die Schutzfähigkeit der Erfindung im Laufe des Verfahrens vor der Schiedsstelle jedoch nicht anerkannt, so wird die Erfindung als Verbesserungsvorschlag behandelt. Beginnt der Arbeitgeber mit der Benutzung der Erfindung, so ist eine vorläufige Vergütung auch dann zu zahlen, wenn die Schutzfähigkeit der Erfindung noch streitig ist.

Unabhängigkeit des Vergütungsanspruchs

Im Falle einer beschränkten Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch einen Arbeitgeber entsteht die Vergütungspflicht mit dem Beginn der Benutzung der Erfindung. Wurde im Voraus keine Vergütung vereinbart, so ist eine Vergütung spätestens drei Monate nach dem Beginn der Benutzung festzusetzen. Das Gesetz spricht dem Arbeitnehmer diesen Vergütungsanspruch unabhängig davon zu, ob letztlich ein Schutzrecht für seine Erfindung erteilt wird. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitnehmer gezwungen wird, die Anmeldung eines Schutzrechts für seine Erfindung einzureichen. Die Vergütungspflicht desjenigen Arbeitgebers, der eine Diensterfindung beschränkt in Anspruch nimmt, besteht, solange nicht eine rechtskräftige Entscheidung des Patentamts oder eines Gerichts ergibt, dass die Erfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie in Anspruch genommen wurde, nicht schutzfähig war. Allerdings bleibt der Anspruch selbst im Falle einer solchen Entscheidung unberührt, soweit er vor besagter Entscheidung fällig geworden ist. Zu beachten ist zudem, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers auch dann entfallen kann, wenn die berechtigte Nutzung der Erfindung durch Konkurrenten des Arbeitgebers dazu führt, dass dieser jeglichen Wettbewerbsvorteil einbüßt.

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