Erfinderprinzip und Erfinderrecht im Patentrecht


Erfinderprinzip und Erfinderrecht im Patentrecht

Das Patent ist ein Ausschlussrecht. Dieses Recht wird dem Inhaber des Patents durch den Staat gewährt. Das Ausschlussrecht bezieht sich auf die dem Patent zugrunde liegende Erfindung. Die Erteilung des Patents ist an die Erfüllung näher bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Patenterteilung vor, so wird das Patent dem Anmelder erteilt. Der Anmelder wird in diesem Zusammenhang auch als Patentsucher bezeichnet. Sowohl das Patentgesetz als auch das Europäische Patentübereinkommen bestimmen jedoch, dass das Recht auf das Patent originär dem Erfinder zusteht. Gegebenenfalls kann dieses Recht auch mehreren Miterfindern gemeinschaftlich zustehen. Mangels der Möglichkeit juristischer Personen, tatsächlich zu handeln, können Erfinder nur natürliche Personen sein. Das Recht auf das Patent kann durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder durch Erbfolge jedoch sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen übertragen werden.

Im Zusammenhang mit Diensterfindungen kann der Arbeitgeber oder der Dienstherr des Erfinders das Recht auf das Patent durch eine einseitige Erklärung an sich ziehen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist er zur Anmeldung und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Der Anmelder des Patents wird sowohl vom deutschen als auch vom europäischen Patentamt als zur Anmeldung berechtigt behandelt. Ob er tatsächlich das Recht auf das Patent hat, wird in den jeweiligen Patenterteilungsverfahren nicht geprüft. Im Fall, dass dem Anmelder das Recht auf das Patent gar nicht zusteht, muss der wahre Berechtigte sein Recht mittels der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Geltung bringen. Damit kann er zum einen erreichen, dass das dem Nichtberechtigten erteilte Patent beseitigt wird. Zum anderen hat der wahre Berechtigte aber auch die Möglichkeit, die Anmeldung des Nichtberechtigten auf sich überführen zu lassen. Er kann auch einer von ihm selbst eingereichten Anmeldung die Priorität der Anmeldung des Nichtberechtigten zukommen lassen. Auf diesen Wegen ist es dem wahren Berechtigten möglich, ein eigenes Patent zu erlangen.

Die amtliche Prüfung wird dadurch, dass das tatsächliche Recht zum Patent zunächst nicht näher geprüft wird, vereinfacht. Nichtsdestotrotz ist die Patentrechtsordnung in der Lage, dafür zu sorgen, dass derjenige, der die Erfindung getätigt hat, das Patent erhält. Dies ist Ausdruck des sogenannten Erfinderprinzips, welches die Verbindung von Erfinder und Erfindung nicht lediglich als Tatsache zur Kenntnis nimmt, sondern rechtssatzmäßig anerkennt. Ohne das Bedürfnis eines formellen Aktes erlangt der Erfinder bereits mit Fertigstellung der Erfindung ein Recht an derselben. Dieses Recht wird in der Regel als allgemeines Erfinderrecht bezeichnet. Es umfasst neben dem Recht auf das Patent auch gewisse persönlichkeitsrechtliche Befugnisse. Diese verbleiben dem Erfinder auch, wenn er die Rechte an seiner Erfindung überträgt. Sie dienen seinem Interesse, als Erfinder anerkannt zu werden.

Das Erfinderrecht bietet Schutz gegen eine unrechtmäßige Anmeldung. Außerdem beinhaltet es Pflichten bezüglich der Nennung des Erfinders, die dem Anmelder des Patents, gegebenenfalls auch einem zu Unrecht genannten Dritten auferlegt werden. Aus dem Erfinderrecht als solchem ergibt sich jedoch kein Schutz gegen die Nutzung der Erfindung durch andere. Dieser Schutz ist von der Rechtsordnung von der Patentierung der Erfindung abhängig gemacht worden. Durch diese wird das durch den Erfindungsakt erwachsene Recht bestätigt und verstärkt.

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