Unzulänglichkeiten der Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf Miterfinder


Einleitung

Mehrere Erfinder, die eine Erfindung gemeinschaftliche tätigen, bilden, wenn sie nichts Abweichendes vereinbaren, eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich der vermögensrechtlichen Komponente des Erfinderrecht. Mitunter scheint die Bruchteilsgemeinschaft allerdings nicht gänzlich passend zu sein für Miterfinder, die das vermögensrechtliche Recht an der Erfindung gemeinschaftlich halten.

Bruchteilsgemeinschaft und Immaterialgüterrechte

Der historische Gesetzgeber hatte bei der Erschaffung der Bruchteilsgemeinschaft gemeinschaftliche Erfinderrechte im Speziellen und Immaterialgüterrechte im Allgemeinen nicht bedacht. Demenstprechend entstehen oft Schwierigkeiten, wenn die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Bruchteilsgemeinschaft auf gemeinschaftliche Erfinderrechte angewandt werden sollen. In der Praxis ist es daher regelmäßig empfehlenswert, die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beteiligten durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Insbesondere können sich dann Vorteile aus der Anwendung der Regeln über die Gesellschaft ergeben. Nichtsdestotrotz sind in Ermangelung solcher Abreden die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft anzuwenden. Hierbei ist freilich auf die Besonderheiten der Interessenlage bei Rechten an Erfindungen Rücksicht zu nehmen. Diese Besonderheiten folgen aus der unkörperlichen Natur der Erfindung. Des Weiteren sind sie dem Umstand geschuldet, dass deren wirtschaftlicher Wert, solange sie nicht zum Schutz angemeldet sind, weitgehend davon abhängt, dass sie geheimgehalten werden.

Persönlichkeitsinteressen der Miterfinder

Die Persönlichkeitsinteressen der einzelnen Miterfinder sind regelmäßig ohne weitreichenden Einfluss auf die Gestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses. Die Persönlichkeitsinteressen der Miterfinder sind bezüglich des Rechtsschutzes in der Regel ausschließlich was die im Patentrecht vorgesehe Nennung als Erfinder angeht betroffen. Über die Nennung beziehungsweise deren Unterbleiben ist es jedoch Miterfindern belassen, unabhängig von den anderen Miterfindern zu entscheiden. Die Persönlichkeitsinteressen der Miterfinder erfahren hingegen keinerlei Beeinträchtigung durch die Einwirkung auf den Rechtsgegenstand, die Erfindung. Insbesondere deren Benutzung lässt besagte Interessen unberührt. Selbst im Rahmen der Veröffentlichung einer Erfindung können diese Interessen allenfalls insofern berührt werden, als ein Erfinder gegen seinen Willen als solcher (nicht) aufgeführt wird.

Wiederum im Urheberrecht findet sich eine Regelung betreffend das Verhältnis der Miturheber, die den immaterialgüterrechtlichen Besonderheiten Rechnung trägt. Allerdings ist auch bei dieser Regelung zu beachten, dass sie maßgeblich geprägt ist durch den starken persönlichkeitsrechtlichen Einschlag des Urheberrechts und dessen grundsätzliche Unübertragbarkeit. Dieser dem Urheberrecht immanten Wertung ist es geschuldet, dass stets im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, ob einzelne urheberrechtliche Bestimmungen bei gemeinschaftlichen Rechten an Erfindungen ergänzend oder abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts betreffend die Bruchteilsgemeinschaft herangezogen werden können.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel