MT Festsetzung und Feststellung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber


Einleitung

Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung eines Arbeitnehmers in Anspruch, so hat jener diesem eine angemessene Vergütung zu zahlen. Das Arbeitnehmererfindergesetz sieht vor, dass die Art und Höhe der Vergütung möglichst durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgestellt werden sollten. Kommt eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zustande, so hat der Arbeitgeber binnen drei Monaten ab der Erteilung eines Schutzrechts für die Erfindung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, in dem er mit der Benutzung der Erfindung begonnen hat, eine Festsetzung vorzunehmen sowie die festgesetze Vergütung zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat nach der Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber zwei Monate Zeit, um schriftlich der Festsetzung zu widersprechen. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, so wird die Festsetzung nach Ablauf der Frist für beide Seiten verbindlich. Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich seinen Widerspruch gegen die Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber, so ist eine Einigung vor der Schiedsstelle anzustreben, notfalls ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Waren an der Tätigung der Erfindung mehrere Arbeitnehmer gemeinschaftlich beteiligt, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, für jeden dieser Arbeitnehmer gesondert eine Vergütung festzusetzen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber jedem an der Erfindung beteiligten Arbeitnehmer die Gesamthöhe der von ihm festgesetzten Vergütungen mitzuteilen. Des Weiteren hat er die Anteile der Beteiligten offenzulegen. Haben die an der Erfindung beteiligten Arbeitnehmer zuvor dem Arbeitgeber ihre einzelnen Anteile mitgeteilt, so darf der Arbeitgeber in der Regel von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. Jedoch ist die Festsetzung der Vergütung im Ergebnis für keinen der Beteiligten verbindlich, wenn auch nur ein einzelner der Festsetzung durch den Arbeitgeber mit der Begründung widerspricht, sein Anteil sei nicht korrekt bemessen. Ist die Feststellung beziehungsweise die Festsetzung der Vergütung in grobem Maße unbillig, so ist sie von Beginn an unwirksam. Ändern sich die Umstände, die für die Feststellung beziehungsweise die Festsetzung der Vergütung von entscheidender Bedeutung waren erst im Nachhinein wesentlich, so haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem jeweils anderen Teil auf Erklärung der Einwilligung in eine geänderte Vergütungsregelung. Keinesfalls steht dem Arbeitgeber jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung einer etwaig bereits gezahlten Vergütung zu.

Maßstäbe der Bemessung der Vergütung

Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung. Zudem sind im Falle einer Diensterfindung, die nach einer unbeschränkten Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber von diesem berechtigter Weise geheimgehalten wird, die sich für den Arbeitnehmer ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen. Nachteile für den Arbeitnehmer können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass für seine Erfindung nun kein Schutzrecht mehr erteilt wird. Aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Arbeitnehmererfindergesetz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahre 1959 Richtlinien hinsichtlich der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst erlassen. Diese Richtlinien sind keine verbindlichen Vorschriften. Sie bilden lediglich einen Anhaltspunkt für eine angemessene Vergütung von Diensterfindungen. Auch die Richtlinien sehen als Berechnungsgrundlage der Vergütung zum einen den Wert der Erfindung, in dem die wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Ausdruck kommt, zum anderen den Anteilsfaktor, der den Beitrag des Unternehmens zu der Erfindung kennzeichnet, vor.

Der Erfindungswert lässt sich mittels einer Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder durch Schätzung ermitteln. Detailierte Anleitungen zur Berechnung des Erfindungswertes anhand dieser Methoden finden sich in den Richtinien. Die praktisch wichtigste und verlässlichste Methode dieser Berechnung stellt die Lizenzanalogie dar. Unter Umständen kann die Höhe der zu zahlenden Vergütung durch das Ausmaß der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber beeinflusst werden. In einem solchen Fall kann es angemessen sein, bei der Berechnung der Vergütung auch eine solche Benutzung zu berücksichtigen, die vor der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber oder sogar noch vor der Meldung der Erfindung durch Arbeitnehmer erfolgt ist. Wird die Erfindung nicht betrieblich genutzt, sondern findet eine Verwertung durch Lizenzvergabe oder Verkauf der Erfindung statt, so ist der Erfindungswert nach dem durch diese Verwertung erzielten Nettobetrag zu bestimmen. Wird die Erfindung im Rahmen von Austauschverträgen verwertet, so ist entscheidend, welcher Nutzen sich für den Arbeitgeber ergibt.

Erfolgt keine Verwertung der Erfindung durch Arbeitgeber, so ist für die Bemessung des Wertes der Erfindung entscheidend, aus welchem Grund die Verwertung der Erfindung unterbleibt. Von dem sich so ergebenden Wert ist ein Abzug zu machen. Dieser wiederum bemisst sich mit Rücksicht darauf, dass die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit erwachsen ist oder maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten beruht. Der Abzug ist konsequenterweise umso größer, je geringer der für die Erfindung ermittelte prozentuale Anteilsfaktor ausfällt. Der prozentuale Anteilsfaktor bestimmt sich zum einen nach der Stellung der Aufgabe, zum anderen nach der Lösung der Aufgabe. Schließlich spielen auch die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb eine Rolle bei der Bestimmung des prozentualen Anteilsfaktors. Bezüglich jeder dieser drei Aspekte erfolt die Bewertung anhand einer Punkteskala. Der sich letztlich ergebende prozentuale Anteilsfaktor kann innnerhalb einer Bandbreite von zwei bis neunzig Prozent liegen. Regelmäßig werden jedoch Werte von circa fünfzehn bis zwanzig Prozent erreicht. In Fällen, in denen neben einen sehr geringen prozentualen Anteilsfaktor ein niedriger Erfindungswert tritt, ist es durchaus möglich, dass sich die angemessene Vergütung auf einen reinen Anerkennungsbetrag beschränkt oder mitunter gänzlich wegfällt.

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Nimmt der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch, so ist er dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Welche Angaben im konkreten Fall zu machen sind, hängt davon ab, welche Methode der Berechnung des Erfindungswertes zugrundegelegt werden soll.

Technische Verbesserungsvorschläge

Auch bei der Nutzung eines technischen Verbesserungsvorschlags finden die Regelungen über die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entsprechende Anwendung. Dies ist allerdings auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der technische Verbesserungsvorschlag dem Arbeitgeber eine schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung gewährt. Von einer solchen Vorzugsstellung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der technische Verbesserungsvorschlag objektiv die Voraussetzungen für den Schutz als Betriebsgeheimnis nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb erfüllt. Handelt es sich jedoch lediglich um Kenntnisse, die einem Dritten in ihren wesentlichen Einzelheiten und ihrer konkreten Zusammenstellung ohne Weiteres zugänglich sind, so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass sie dem Arbeitgeber eine Vorzugsstellung gewähren. Zum Beispiel besteht eine solche Vorzugsstellung hinsichtlich eines Computerprogramms, das der Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim Arbeitgeber entwickelt hat, nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber nach den Vorschriften des Urhebergesetzes ein alleiniges Nutzungsrecht an dem Computerprogramm erlangt und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen ausscheidet. Dies liegt daran, dass die Vorzugsstellung dem Arbeitgeber nicht durch einen Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers verschafft wird. Vielmehr wird sie dem Arbeitgeber vom Urhebergesetz zugewiesen, ohne dass eine Vergütung zu zahlen ist.

Pauschalvereinbarungen

Hinsichtlich bereits angemeldeter Diensterfindungen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gesonderten Vereinbarungen von den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes bezüglich der Vergütungspflicht abweichen. Gerade größere Unternehmen neigen dazu, diese Möglichkeit im Rahmen von Pauschalvereinbarungen zu nutzen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass unbillige Vereinbarungen schlicht unwirksam sind.

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