Unlauterer Wettbewerb im Patentrecht


Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Allgemeinen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll vor missbräuchlichem Verhalten bei der Ausübung der Wettbewerbsfreiheit schützen. In dem Gesetz spiegelt sich eines der grundlegenden Prinzipien der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Rechts- und Wirtschaftsordnung wieder. Im Wesentlichen fordert es von den nach Geschäftsabschlüssen mit anderen strebenden Wirtschaftssubjekten ein stetiges Bemühen um die Verbesserung der eigenen Leistung, indem es eine Möglichkeit bereit hält, dass der andere den Geschäftsabschluss mit einem Dritten tätigt, der ihn ebenfalls anstrebt. Dadurch soll sich die Versorgung des Marktes mit Gütern in ständig verbesserter Weise den Bedürfnissen anpassen.

Dieses Ziel gerät jedoch dann in Gefahr, wenn einzelne Teilnahmer am Markt Mittel anwenden, die dazu geeingnet sind, ihrer Leistung den Vorzug zu schaffen, obwohl die Leistung tatsächlich nicht besser ist als andere sich am Markt befindende Leistungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hält diesbezüglich sowohl allgemeine als auch spezielle Regelungen bereit. Diese verbieten Verhaltensweisen, die die Eignung haben, das im Interesse der redlichen Wettbewerber, der Verbraucher und Allgemeinheit wünschenswerte Ergebnis des Wettbewerbs zu verfälschen. Den Wettbewerbern, den Industrie-, Handels- und Handwerkskammer sowie Verbänden von Gewerbetreibenden und Verbrauchern werden bei bestimmten Verstößen Unterlassungsansprüche gewährt. Teilweise stehen diese Ansprüche nur bestimmten Verletzten zu. Jemand der konkret geschädigt ist, ist berechtigt, Schadensersatz zu erlangen. Außerdem ist ein Teil der Verstöße mit Strafe bewährt.

Der Schutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewährt keine ausschließlichen Rechte an außerpersönlichen Gegenständen. Der Schutz bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt im Wesentlichen der sich aus den Geheimnissen ergebenden tatsächlichen Vorzugsposition. Der Schutz entfällt, wenn das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offenkundig wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Offenkundigwerden rechtswidrig herbeigeführt wurde. Dies kann allerdings haftbar machen. Der Schutz richtet sich ausschließlich gegen diejenigen Personen, die die Kenntnis der Geheimnisse vom Inhaber des jeweiligen Geheimnisses ableiten. Eine Sperrwirkung entfaltet der Schutz jedoch nicht. Durch diese Regelungen ist es allerdings keinesfalls ausgeschlossen, manche Regeln über Vermögensrechte entsprechend auf Unternehmensgeheimnisse anzuwenden. Vom Geheimnisschutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden auch technische Erfindungen erfasst, soweit und solange diese einer Geheimhaltung unterliegen. Der Schutz ist dann nicht von den sachlichen Voraussetzungen des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes abhängig.

Er ist selbst dann nicht notwendig ausgeschlossen, wenn es an der Neuheit im Sinne des Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes fehlt. Ein solcher Mangel ist nämlich nicht notwendigerweise mit Offenkundigkeit gleichzusetzen. Der Geheimnisschutz entfällt hingegen im Fall einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, sobald der Inhalt dieser Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Veröffentlichung durch das Deutsche Patent- und Markenamt findet spätestens 18 Monate nach Anmeldung des Patents oder des Gebrauchsmusters statt. Dies ist jedoch meist lange vor der Entscheidung über den Erfolg einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung. Ein Zusammentreffen von Patent- oder Gebrauchsmusterschutz und Geheimnisschutz ist somit nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu muss nämlich eine Geheimhaltungsanordnung nach dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz ergehen. Für den wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutz gilt keinesfalls eine Beschränkung auf den Bereich der technischen Handlungsanweisungen. Vielmehr ist es möglich, dass der Schutz auch kommerzielle Neuerungen erfasst. Diese sind in der Regel vom Erfindungsschutz ausgeschlossen.

Sittenwidriges Verhalten

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält ein allgemeines Verbot gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens. Die Rechtsprechung gewährt in Anlehnung an dieses Verbot auch in gewissem Maße einen Schutz gegen die Nachahmung nicht sondergesetzlich geschützter Erzeugnisse. Ausgangspunkt ist dabei der Grundsatz, dass die Nachahmung zwar grundsätzlich frei ist, sie bei Hinzutreten besonderer Umstände jedoch als sittenwidrig anzusehen ist. Die Übernahme einer technischen Problemlösung reicht dabei in der Regel selbst dann nicht aus, wenn sie maßstabsgetreu oder gar „sklavisch“ dem Vorbild folgt und dieses Vorbild erstmals von einem Mitbewerber mit viel Mühe und hohen Kosten erschaffen wurde. Solche Umstände seien nicht „besonders“ im Sinne der Anforderungen an die Sittenwidrigkeit. Vielmehr seien sie im Rahmen von Nachahmungsfällen gar typisch. Am ehesten ist mit gerichtlichem Schutz in solchen Fällen zu rechnen, wenn der Nachahmer sich den guten Ruf von Erzeugnissen zu Nutze macht, indem er Merkmale übernimmt, die der Verkehr als charakteristisch für dieses vom Mitbewerber geschaffene Erzeugnis mit wettbewerblicher Eigenart ansieht und mit dem er entsprechende Vorstellungen bezüglich Güte und Herkunft verbindet.

Dies sind allesamt Fälle, in denen ohne Mißbrauch besonders geschützter, im Verhältnis zur Ware selbständiger Kennzeichen Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dem Nachahmer ein anderes Verhalten zuzumuten sein muss. Er hätte also ohne Einbuße an technischer Brauchbarkeit eine andere Gestaltung wählen können müssen. Diese Maßstäbe haben zur Folge, dass ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen die Übernahme technischer Problemlösungen praktisch ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht lediglich nach Ablauf oder Versagung des Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes, sondern auch für zwar nicht angemeldete, grundsätzlich aber schutzfähige Erfindungen. Die Rechtsprechung sieht in dem Nachbau technischer Merkmale eines fremden Erzeugnisses prinzipiell auch dann keinen Wettbewerbsverstoß, wenn der Nachbau technisch nicht unbedingt notwendig ist. In diesem Zusammenhang kann die Sittenwidrigkeit auch nicht mit dem Hinweis auf Verwechslungsgefahren und Ausnutzung von Gütevorstellungen begründet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sie ihren Grund allein in der Übernahme technischer Merkmale haben. Den Nachahmer trifft hier aber grundsätzlich die Pflicht, die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechselung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen oder zu verringern.

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