Patent: Anmeldetag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Stand der Technik


Einführung

Erst durch die Anmeldung einer Erfindung zum Patent wird derjenige Stand der Technik bestimmt, nach dem zu beurteilen ist, ob die Erfindung den Voraussetzungen der Neuheit und des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit genügt. Die Anmeldung der Erfindung ist bestimmend für denjenigen Tag, vor welchem Informationen, die bezüglich der angemeldeten Erfindung patenthindernde Wirkung entfalten können, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein müssen. Des Weiteren muss auch der Zeitrang einer nachveröffentlichten Anmeldung, die möglicherweise als patenthindernd in Erwägung gezogen werden soll, vor dem Tag der Anmeldung derjenigen Erfindung liegen, für die ein Patent erteilt werden soll.

Maßgeblichkeit des Anmeldetages

Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Tages der Anmeldung der Erfindung zum Patent für den Stand der Technik bedeutet auch, dass der Tag des Eingangs eben dieser Anmeldung beim zuständigen Patentamt auch dann ausschlaggebend ist, wenn sich der Tag zum Beispiel aufgrund einer Verzögerung des Postlaufs verspätet. Die Anmeldung der Erfindung zum Patent kann einerseits mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Sie ist in diesem Fall als nationale Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten. Außerdem kann die Anmeldung als europäische Anmeldung sowohl beim Europäischen Patentamt als auch beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen. Im Falle einer europäischen Anmeldung ist die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat zu benennen. Schließlich kann auch eine internationale Anmeldung der Erfindung zum Patent erfolgen. Die internationale Anmeldung ist an dasjenige Anmeldeamt zu richten, das entsprechend dem Patent Cooperation Treaty zuständig ist. Auch hier ist die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat anzugeben.

Maßgeblichkeit eines früheren Tages

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein früherer Tag als der Tag der Anmeldung der Erfindung zum Patent entscheidend für den maßgeblichen Stand der Technik sein. Ein früherer Tag kann zum Beispiel dann maßgeblich sein, wenn der deutschen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung der gleichen Erfindung zu Gute kommt. Als Grundlage für die Inanspruchnahme einer früheren Priorität einer Anmeldung der gleichen Erfindung kommt zum einen eine nationale Anmeldung von Patenten oder gleichgestellten technischen Schutzrechten in Verbandsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Betracht. Zum anderen können auch europäische oder internationale Patentanmeldungen, die für die Verbandsländer der genannten Übereinkunft Wirkung entfalten, Grundlage für die Inanspruchnahme einer früheren Priorität sein.

Des Weiteren besteht bei einer deutschen Patentanmeldung die Möglichkeit der Inanspruchnahme der inneren Priorität einer vorausgegangenen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Eine Inanspruchnahme einer früheren Priorität ist lediglich bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit der ersten prioritätsbegründenden Anmeldung möglich. Spätere Inanspruchnahmen sind ungültig. Die gültige Inanspruchnahme hat stets die Wirkung, dass sich der maßgebliche Stand der Technik nach dem Tag der prioritätsbegründenden Voranmeldung bestimmt. Daraus folgt, dass vom Stand der Technik weder solche Kenntnisse umfasst sind, die zwischen diesem Tag und demjenigen der Nachanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden noch der Inhalt nachveröffentlichter Anmeldungen, deren Zeitrang in diesem Prioritätsintervall liegt.

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