Patent: Wie wird die Person des Erfinders bestimmt?


Einleitung

Durch eine Erfindung wird eine neue, nicht bereits durch den Stand der Technik für einen Fachmann nahegelegte Lehre zum technischen Handeln erstmalig erkannt. Derjenige, der die im Vorgang des Erkennens liegende geistige Leistung erbringt, ist der Erfinder. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass an der Tätigung einer Erfindung mehrere Personen beteiligt sind. Allerdings kann nicht von jeder dieser Personen auch behauptet werden, sie habe sich an jener geistigen Leistung beteiligt. Es versteht sich von selbst, dass eine Person nicht allein deshalb als Erfinder bezeichnet werden kann, weil sie schlicht irgendeine beliebige Bedingung geschaffen hat, ohne die es nicht zur Tätigung der Erfindung gekommen wäre. Ebenfalls kann aus mehreren solcher Bedingungen keine Auswahl anhand des Kriteriums der Nähe zur Tätigung der Erfindung getroffen werden. Gerade solchen Bedingungen, die eng und unmittelbar mit der Tätigung der Erfindung verbunden sind, fehlt es oft an einer geistigen Leistung. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Bereitstellung von Geldmitteln, der Überlassung von Laboratorien, dem Anbieten von Gerätschaften und Ähnlichem. Wer solche Bedingungen schafft, trägt zwar in gewissem - teilweise auch nicht unerheblichem - Maße zur Tätigung der Erfindung bei. Solche Personen stehen mit den Erfindern auch oft in einer engen persönlichen Beziehung.

Sie können jedoch keineswegs als Miterfinder bezeichnet werden. Vielmehr sind sie lediglich Gehilfen des eigentlichen Erfinders. Auf der anderen Seite darf zur Begründung der Stellung als Miterfinder nicht vorausgesetzt werden, dass der Miterfinder einen Beitrag zur Erfindung erbringt, der für sich genommen bereits alle Merkmale einer schutzfähigen Erfindung aufweist. Es ist im Gegensatz in der Regel gar nicht möglich, dass der Beitrag jedes Miterfinders selbst als schutzfähige Erfindung angesehen werden kann. Dies ist in dem Erfordernis der Einheitlichkeit begründet. In der Praxis ist es daher in der absoluten Mehrheit der Fälle so, dass die Beiträge der einzelnen Miterfinder erst durch die Beiträge der jeweils anderen Miterfinder zu einer neuen, nicht naheliegenden, Lehre zum technischen Handeln ergänzt werden. Nach dem Erfinderprinzip ist es jedoch auch in solchen Fällen unabkömmlich, dass die so geschaffene Lehre zum technischen Handeln einer oder mehreren Personen als Erfinder zugerechnet wird.

Ohne eine solche Zurechnung wäre es möglich, dass erfinderlose Erfindungen sowie Betriebserfindungen existierten. Ziel und Inhalt des Erfinderprinzips ist es jedoch, dass solche Erfindungen gerade nicht existieren sollen. Aus diesen Erwägungen besteht heute weitgehend Einigeit darüber, dass die Stellung einer einzelner Person als Miterfinder nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob diese Person einen Beitrag geleistet hat, der für sich genommen die Voraussetzungen einer schutzfähigen Erfindung im Sinne des Patentgesetzes oder des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt. Aus diesem allgemeinen Konsens folgt aber auch, dass die Stellung einer Person als Miterfinder anhand anderer Kriterien erfolgen muss.

Das Erfordernis der geistigen Mitarbeit

Ausgangspunkt dieser Abgrenzung ist das Erfordernis einer geistigen Mitarbeit. Bereits anhand dieses Kriteriums ist eine Ausgrenzung mancher Hilfsarbeiten möglich. Ein weiteres Erfordernis ist, dass die geistige Mitarbeit im Rahmen der Problemlösung stattfinden muss. Hieran fehlt es zum Beispiel bei der reinen Stellung der Aufgabe, die die Lehre zum Handeln letztlich löst. Der Aufgabensteller kann als solcher demnach noch kein Miterfinder allein deshalb sein, weil er die Aufgabe gestellt hat. Selbstverständlich ist jedoch auch, dass der Aufgabensteller dadurch zum Miterfinder werden kann, dass er wenigstens in grundlegender Weise einen möglichen neuen Lösungsweg angibt. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass die Lösung der gestellten Aufgabe auf irgendeine Art möglich sein müsse.

Des Weiteren muss der geistige Beitrag zur Lösung der Aufgabe selbständiger Art sein. Derjenige, der ausschließlich Informationen über den Stand der Technik wiedergibt oder der lediglich nach fremder Anweisung handelt, ist kein Miterfinder. Jedoch kann auch eine solche Person zu einem Miterfinder aufsteigen, indem sie eigene Gedanken und Anregungen beisteuert, die eine Abweichung oder Fortentwicklung der erhaltenen Anweisungen darstellen oder die vom Stand der Technik aus die Richtung zu einer neuen Lösung weisen. Es ist nicht erforderlich, dass in dem eigenständigen Beitrag eines jeden Miterfinders eine konkrete Anweisung zum technischen Handeln gesehen werden kann. Auch die Erarbeitung theoretischer Grundlagen, die Entdeckung natürlicher Erscheinungen oder Wirkungszusammenhänge, die zur Entwicklung einer technischen Problemlösung beigetragen haben, kann die Stellung als Miterfinder begründen.

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