Das Patent und das Patentrecht


Das Patenrecht ist ein Schutzrecht des Immaterialgüterrechts. Die Aufgabe des Patentrechts ist es die technischen und neuen Erfindungen so zu schützen, dass der Erfinder ein Ausschließlichkeitsrecht an der Erfindung hat. Das Patent ist dabei die geschützte Erfindung, die der Erfinder sich hat schützen lassen.

Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Deutschen Patent-und Markenamt in der Landeshauptstadt München. Die Anmeldung wird am besten durch einen Patentanwalt eingereicht, dieser kann nämlich schon vorher alles klären was man zur erfolgreichen Antragsstellung benötigt und kann auch in wichtigen Punkten beraten. Das Patentamt prüft nach Eingang des Antrages die Patentfähigkeit der Erfindung. Dabei muss es sich um eine Neuheit handeln, das heißt diese Sache darf es in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in dieser Art geben. Damit ist die absolute Neuheit gemeint. Neuheitsschädlich sind dabei alle Veröffentlichungen und bereits erschienene, bereits beschriebene und bereits bekannte Erfindungen. Immer wieder kommt es vor, dass die Erfinder ihre Erfindungen erst in einer Fachzeitschrift beschreiben und dann gesagt bekommen, dass dies eine Neuheit ist. Leider ist es dann für eine Patentanmeldung zu spät. Das gleiche gilt für die Unternehmen die eine Erfindung nicht gleich nach der Erfindung anmelden, sondern dieses als Betriebsgeheimnis benutzten. Bricht jemand das Schweigen oder gelangt dieser Umstand durch Betriebsspionage nach außen so ist eine Patentanmeldung passé.

Die Erfindung muss aufgrund erfinderischer Tätigkeit begangen worden sein. Damit scheiden Schöpfungen der Kunst und der Literatur schon einmal aus. Diese sind vielmehr nach dem Urheberrecht schutzfähig, welches diesen Urhebern auch aber ein ganz anderes Ausschließlichkeitsrecht an die Hand gibt. Eine Erfindung gilt als auf erfinderischer Tätigkeit geschehen, wenn sie sich für den verständigen durchschnittlichen Fachmann nicht aus dem vorhandenen Stand der Technik ergibt. Ist der Erfinder übrigens Angestellter und erfindet etwas in der Ausführung seiner Arbeitsverpflichtung, so steht die Erfindung prinzipiell auch dem Erfinder zu, aber der Arbeitgeber ist berechtigt die Erfindung gegen die Zahlung einer Vergütung zu benutzen. Daher ist den Ingenieuren und den sonstigen Wissenschaftler die in der Wirtschaft, in der Forschung und in der Entwicklung arbeiten geraten, einen guten Anwalt im Peto zu haben, der sich mit diesen Fällen gut auskennt. Insbesondere Patentanwaltssozietäten oder Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz können hier gute Dienste leisten. Das gilt auch für Miterfinder, das sind Menschen die im Team Erfindungen hervorgebracht haben. Insbesondere die geforderte Meldepflicht mit ihren hohen formalen und inhaltlichen Vorgaben ist nicht ohne fremde Hilfe ohne weiteres zu stemmen. Besonders weil auch der Prozentuale Anteil an der Erfindung angegeben werden muss. Aber auch in Staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an Universitäten und an Fachhochschulen kann etwas erfunden werden, was dann der Universitätsverwaltung gemeldet werden muss.

Desweiteren muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein. Diese Anwendbarkeit liegt vor, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich der Landwirtschaft, benutzt werden kann. Hat also die Erfindung für eine Anwendbarkeit eine gewisse Relevanz, so ist dieser Teil der Patentfähigkeit gegeben.

Sodann wird das Patent eingetragen. Natürlich müssen vorher alle fälligen Gebühren bezahlt werden. Ab nun steht dem Anmelder ein Ausschließlichkeitsrecht zu, dass Zwanzig Jahre lang läuft. Eine Verlängerung wie im Markenrecht ist dabei ausgeschlossen. Nach dem Ende der Schutzfrist muss man davon ausgehen, dass schon andere Unternehmen bereit sind und diese Patente nachbauen werden. Insbesondere bei den Arzneimitteln ist es verbreitet, dass die Hersteller von Generika nach Ablauf der Patentschutzzeit ihre Mittel auf den Markt bringen.
Während der Laufzeit kann der Patentinhaber aber Lizenzen vergeben und bekommt dafür Lizenzgebühren. Teilweise kann man als Erfinder von seinen Erfindungen nach einiger Zeit gut leben.

Als kleine Schwester des Patents gibt es noch das Geschmacksmusterrecht. Anstelle der erfinderischen Tätigkeit steht aber der erfinderische Schritt im Mittelpunkt. Dieser ist nicht so schwer zu erreichen wie die erfinderische Tätigkeit. Wegen der niedrigen Anforderungen ist auch die Schutzfrist kürzer und beträgt lediglich zehn Jahre.

Bei Streitigkeiten um die Patente kann man nach dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung das Bundespatentgericht in München einschalten und dort klagen.

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