Die Prüfung des Beruhens der Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit


Einleitung

Neben der Neuheit ist das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit eine weitere Patentierungsvoraussetzung einer Erfindung. Die Prüfung des letztgenannten Erfordernis unterscheidet sich in einigen Punkten von derjenigen Prüfung betreffend die Neuheit einer Erfndung. Aufgrund des wesentlichen Gleichlaufs der Beurteilung des Erfordernisses des Beruhens der Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht und demjenigen des Beruhens der Erfindung auf einem erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht gelten die folgenden Ausführungen sowohl für das Patent- als auch das Gebrauchsmusterrecht. Abweichendes gilt nur, sofern dies gesondert ausgeführt wird.

Die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit

Im Unterschied zur Prüfung der Neuheit findet bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kein einzelner Vergleich der zum Stand der Technik gehörenden Beschreibungen und Benutzungen mit dem Gegenstand des beanspruchten Schutzes statt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seitens des Fachmanns eine Verknüpfung der Informationen aus mehreren solchen Sachverhalten erfolgt. Die Lösung ist dann nicht erfinderisch, wenn davon auszugehen ist, dass der Fachmann auf dieser Grundlage mittels seines Wissens und Könnens nur unschwer zur Erfindung gelangt. Wie weit im Rahmen dieser Verknüpfung zu gehen ist, hängt von den jeweiligen Erwartungen ab, die an den Fachmann zu stellen sind. Ihm kann jedenfalls nicht die Kenntnis des gesamten Standes der Technik unterstellt werden. Es ist des Weiteren auch noch wenig realistisch davon auszugehen, der Fachmann habe den gesamten Stand der Technik wenigstens vor Augen. Vielmehr hat in einem ersten Schritt zunächst eine Bestimmung derjenigen Teile des Standes der Technik zu bestimmen, deren Heranziehung vom Fachmann überhaupt erwartet werden kann.

Aber auch innerhalb dieses ausgewählten Bereichs ist nicht davon auszugehen, dass der Fachmann jegliche mögliche Verknüpfungen vornimmt. Eine Einschränkung wird vielmehr dahingehend vorzunehmen sein, dass der Fachmann nicht allzu viele und nur nicht allzu weit auseinanderliegende und nicht allzu unterschiedliche Informationen in Zusammenhang bringt. Es ist davon auszugehen, dass der Fachmann in erster Linie diejenigen Informationen heranzieht, die einen erkennbaren Bezug zu seiner Aufgabe aufweisen. Weiter entfernte Informationen hingegen wird er nur dann benutzen, wenn ihm erstere Informationen dahingehende Anregungen vermitteln. Es ist im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit somit unerlässlich, eine Auswahl aus den zum Stand der Technik gehörenden Informationen zusammenzustellen. Der Inhalt dieser Auswahl ist zu bestimmen anhand des Informationsgehalts, der zum Wissen und Können des Fachmanns in Bezug zu setzen ist. Diese Grenzen wurden auch durch die Rechtsprechung im Wesentlichen beachtet. Besonders das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht gehen im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit von einem für den Einzelfall ermittelten entscheidungserheblichen Stand der Technik aus. Die Prüfung beginnt dann regelmäßig mit der Entgegenhaltung, die der Erfindung am nächsten kommt. In deren Umkreis liegende Entgegenhaltungen werden dann in weiteren Schritten einbezogen. Keine Berücksichtigung finden Entgegenhaltungen, die ihrem Inhalt nach offensichtlich weit ab liegen.

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