MT Grundbegriffe im Rahmen von Arbeitnehmererfindungen


Einleitung

Auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen konkurrieren das Erfinderprinzip und Grundsätze des Arbeitsrecht. Namentlich ist zu beachten, dass einerseits dem Erfinder das Recht an der von ihm gemachten Erfindung zukommen soll, andererseits dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers gebührt. Konflikte ergeben sich daher, wenn das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers eine Erfindung ist. Regelungen hinsichtlich dieser Problematik trifft unter Anderem das Arbeitnehmererfindergesetz. Das Arbeitnehmererfindergesetz ist im Wesentlichen dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Ein Teil der darin enthaltenen Regelungen geht jedoch über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus. So behandelt das Arbeitnehmererfindergesetz zum Beispiel auch Erfindungen von Beamten und Soldaten. Das Gesetz bewirkt eine Gleichstellung von Beamten und Soldaten mit Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Zudem besteht eine Verknüpfung des Arbeitnehmererfindergesetzes mit dem Patent- sowie dem Gebrauchsmustergesetz. Das Arbeitnehmererfindergesetz zieht nämlich für seinen Anwendungsbereich lediglich solche Erfindungen in Betracht, die nach den Vorschriften des Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes schutzfähig sind.

Außerdem beantwortet das Arbeitnehmererfindergesetz selbst die Frage, wem innerhalb seines Anwendungsbereichs das Recht auf das Patent zusteht. Zur Beantwortung dieser Frage führt das Arbeitnehmererfindergesetz eine Modifikation des Erfinderprinzips durch, indem es ein Zugriffsrecht des Arbeitgebers statuiert, jedoch zugleich die nach dem Patentgesetz vorgesehene Güterzuordnung dadurch aufrechterhält, dass es dem Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch zuspricht. Technische Neuerungen, für die kein Schutz durch ein Patent- oder Gebrauchsmuster erlangt werden kann, werden im Arbeitnehmererfindergesetz als technische Verbesserungsvorschläge bezeichnet. Durch solche Verbesserungsvorschläge wird zugunsten des Arbeitnehmers kein Erfinderrecht begründet. Daher stehen sie als Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers originär dem Arbeitgeber zu. Jedoch sieht das Arbeitnehmererfindergesetz für einen Arbeitnehmer, der einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht hat, in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung vor.

Unterteilung in Diensterfindungen und freie Erfindungen

Das Arbeitnehmererfindergesetz sieht eine Unterteilung der Erfindungen des Arbeitnehmers vor. Es kennt namentlich Diensterfindungen und freie Erfindungen. Hinsichtlich Diensterfindungen trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, solche dem Arbeitgeber zu melden. Auch über freie Erfindungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Mitteilung zu machen. Den Arbeitgeber trifft im Gegenzug die Pflicht zur Geheimhaltung der gemeldeten oder mitgeteilten Erfindung, so lange es die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers erfordern. Diensterfindungen hat auch der Arbeitnehmer geheimzuhalten, solange sie noch nicht frei geworden ist. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Diensterfindungen durch eine diesbezügliche einseitige Erklärung in Anspruch zu nehmen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch und erklärt er die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung, so geht das Erfinderrecht in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung auf ihn über.

Das Erfinderrecht in seiner persönlichkeitsrechtlichen Ausprägung hingegen verbleibt stets bei demjenigen Arbeitnehmer, der die Erfindung getätigt hat. Durch die unbeschränkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung entsteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Erfindung durch die Anmeldung zum Patent oder Gebrauchsmuster zu schützen. Im Falle einer nur beschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber verbleibt das Erfinderrecht auch in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung beim Arbeitnehmer. Somit ist auch der Arbeitnehmer berechtigt, die Erfindung zu einem Schutzrecht anzumelden. Eine diesbezügliche Pflicht des Arbeitnehmers hingegen besteht nicht. Der Arbeitgeber erlangt bei einer nur beschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung lediglich ein Benutzungsrecht nichtausschließlicher Art. Auch entsteht mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers regelmäßig ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung. Bezüglich der freien Erfindungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit der Inanspruchnahme. Jedoch ist hier der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber ein Angebot zur Erlangung eines nichtausschließlichen Benutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen zu machen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine Verwertung der Erfindung während des Arbeitsverhältnisses anstrebt und diese in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.

Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes

Die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes sind zum Nachteil des Arbeitnehmers nur abdingbar, wenn es sich um Erfindungen handelt, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits gemeldet oder mitgeteilt hat. Hieraus ergibt sich insbesondere die Unzulässigkeit einer Vereinbarung, durch die dem Arbeitgeber im Voraus Rechte an einer in Zunkunft vom Arbeitnehmer gemachten Erfindung eingeräumt werden oder durch die eine Vergütung hinsichtlich einer solchen Erfindung vereinbart werden soll. Zu beachten ist, dass auch an sich zulässige Vereinbarungen unzulässig sein können, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind. Jedoch ist es nur möglich, sich auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung zu berufen, wenn die Unbilligkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem anderen Teil geltend gemacht wird. In der Praxis größerer Unternehmen hat sich die Vorgehensweise behauptet, mit einem Arbeitnehmer nach der Tätigung einer Diensterfindung eine Vereinbarung zu treffen, durch die dieser auf seine sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden Rechte verzichtet und im Gegenzug mit einer Pauschalzahlung abgefunden wird. Solche Vereinbarungen sind zulässig und auch wirksam, wenn sie nicht in erheblichem Maße unbillig sind. Die sonstigen Rechte und Pflichten, die sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden von den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes nicht berührt. Insofern treten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes neben die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Zudem bestehen sie auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt

Eine Besonderheit im Recht der Arbeitnehmererfindungen ergibt sich daraus, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle vorgesehen ist. Durch die Schiedsstelle wird eine Möglichkeit geboten, Streitigkeiten, die im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auftreten, zu lösen. Die Schlichtung vor der Schiedsstelle ist kostenfrei, sie erfolgt ohne die Einschaltung eines Gerichts und in einer Weise, die den Betriebsfrieden schonen soll. Dazu erfolgt die Beurteilung des Sachverhalts durch ein Gremium, welches mit sachkundigen und erfahrenen Mitgliedern besetzt ist. Regelmäßig ist eine gerichtliche Klärung der jeweiligen Angelegenheit erst nach der Durchführung des Verfahren vor der Schiedsstelle möglich.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel