Patent und Gebrauchsmuster: Was versteht man unter Halbleiterschutz?


Halbleiterschutz

Innerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes gehören das Patent und das Gebrauchsmuster dem Teilbereich der technischen Schutzrechte an. Diesem Teilbereich kann neben den beiden obigen und noch weiteren Schutzrechten auch das Halbleiterschutzrecht zugeordnet werden. Die USA führten im Jahre 1984 einen Sonderschutz betreffend Halbleitererzeugnisse ein. Ausländern war die Inanspruchnahme dieses Schutzes nur möglich, wenn ihr Heimatstaat Staatsangehörigen der USA gleichwertigen Schutz gewährte. Im Jahre 1986 wurde in der Folge eine Richtlinie von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen, die einen entsprechenden Schutz für Staatsangehörige der USA in den zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörigen Ländern sicherstellen sollte. Die Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Halbleiterschutzgesetz von 1987 umgesetzt.

Der Schutzbereich des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz schützt dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Dreidimensionale Strukturen werden auch als Topographien bezeichnet. Mit Halbleitererzeugnissen sind Mikro-Chips gemeint. Außerdem vom Schutz des Gesetzes erfasst werden selbständig verwertbare Teile von Topographien sowie Darstellungen (insbesondere „Masken“), die ihrer Herstellung dienen. Die Notwendigkeit eines besonderen Schutzsystems für diese Erzeugnisse wurde darin gesehen, dass der Entwurf von Chips sowie Chipsystemen viel Zeit in Anspruch nimmt und hohe Kosten verursacht. In der Regel erfüllen solche Entwürfe aber nicht das Erfordernis einer erfinderischen Leistung, um in den Genuss des Schutzes durch ein Patent oder Gebrauchsmuster gelangen zu können. Der Halbleiterschutz stellt somit eine Ergänzung des Patentschutzes dar. Er erfasst Gegenstände, die ihrer Art nach grundsätzlich auch dem Patentschutz zugänglich sind, denen es meist jedoch an der erforderlichen Schutzwürdigkeit fehlt.

Voraussetzungen und Reichweite des Halbleiterschutzes sind daher diesem Ziel angepasst. Die übrige Ausgestaltung des Halbleiterschutzes ist weitestgehend dem Gebrauchsmustergesetz angelehnt. Der Halbleiterschutz hat jedoch lange nicht eine solche praktische Bedeutung erlangt, wie sie bei Einführung vorhergesagt wurde. Während die Prognosen von circa 500 Anmeldungen pro Jahr ausgingen, hat es tatsächlich seit der Einführung vor über 15 Jahren nur etwas mehr als 1200 Anmeldungen insgesamt gegeben. Die Tendenz der Anmeldungen ist stetig fallend.

Begründung des Halbleiterschutzes

Nach der Definition des Halbleiterschutzgesetzes weist eine Topographie dann Eigenart auf, wenn sie sich als Ergebnis geistiger Arbeit darstellt und nicht nur eine bloße Nachbildung einer anderen Topographie und auch nicht alltäglich ist. Eine Anordnung alltäglicher Teile kann jedoch auch geschützt werden, wenn sie Eigenart aufweist. Bei diesen Anforderungen zeigt sich, dass die Schwelle der Schutzwürdigkeit beim Halbleiterschutz deutlich niedriger angesiedelt ist als diejenige beim patent- oder gebrauchsmusterrechtlichen Schutz. Ist die Topographie vor Anmeldung nicht oder nur vertraulich verwendet worden, so wird ihr Schutz durch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt begründet. Der Schutz kann allerdings auch zunächst ohne Förmlichkeit, namentlich durch die erste nicht nur vertrauliche geschäftliche Verwertung der Topographie, begründet werden.

Der Schutz besteht in diesem Fall jedoch nur fort, wenn innerhalb von zwei Jahren ab besagter Nutzung eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt. Eine Anmeldung ist immer erforderlich, um das formlos erstandene Schutzrecht geltend zu machen. Nach einer formalen Prüfung werden die angemeldeten Topographien vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Anders als beim Gebrauchsmuster wirkt die Eintragung beim Halbleiterschutz allerdings nur deklaratorisch. Dies hat seine Ursache darin, dass das Schutzrecht bereits vor der Eintragung entstanden ist. Der Halbleiterschutz erlischt zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er begründet wurde. Es kann kein Schutz mehr für eine Topographie erlangt werden, wenn er nicht vor Ablauf von 15 Jahren nach der ersten Aufzeichnung oder durch Anmeldung der Erstverwertung entstanden ist.

Gegenstand des Halbleiterschutzes

Gegenstand des Halbleiterschutzes ist ausschließlich die Topographie als solche. Entwürfe, die dieser nicht zugrunde liegen, Verfahren, Systeme, Techniken oder die in einem Mirkochip gespeicherten Information werden nicht vom Halbleiterschutz erfasst. Der Schutz der Topographie bewirkt ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dritten ist es ohne Zustimmung nicht gestattet, eine geschützte Topographie nachzubilden, sie oder das Halbleitererzeugnis, in dem sie enthalten ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu verbreiten oder zum Zweck des Verbreitens oder Inverkehrbringens einzuführen. Nicht dem Verbietungsrecht unterliegt die Herstellung. Der Halbleiterschutz entfaltet demnach keine Sperrwirkung. Daher ist es demjenigen, der selbständig eine Topographie schafft, die mit einer den Gegenstand eines fremden Halbleiterschutzrechts bildenden Topographie übereinstimmt, möglich, diese zu verwerten. Hierfür ist die Zustimmung des Inhabers des Halbleiterschutzrechts dann nicht erforderlich.

Der Halbleiterschutz ist auch in weiteren Bereichen weniger weitgehend als der des Patents. Allgemein ist er nicht auf die Benutzung des Schutzobjekts bezogen, sondern lediglich auf dessen Verwertung. Insbesondere ist der Gebrauch nicht von der Zustimmung des Rechtsinhabers abhängig. Des Weiteren bestehen Ausnahmen für Handlungen im privaten nichtgeschäftlichen Bereich sowie für die Nachbildung der Topographie zum Zweck der Analyse, Bewertung oder Ausbildung und sogar die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung ist und Eigenart aufweist. Schließlich hält das Halbleiterschutzrecht auch einen Schutz des guten Glaubens bereit. Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass es eine geschützte Topographie enthält, ist nämlich keinem Verbietungsrecht ausgesetzt. Sobald der Erwerber von dem Schutz weiß oder wissen muss, ist er dem Rechtsinhaber für die weitere Verwertung zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet.

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