MT Schutz von Pflanzensorten nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht


Schutz von Pflanzensorten

Pflanzensorten sind vom Schutz, den das Patent und das Gebrauchsmuster gewähren, ausgeschlossen. Für sie kann jedoch Sortenschutz nach Gemeinschaftsrecht oder dem nationalen Recht erlangt werden.

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen werden die Vertragsparteien verpflichtet, Züchterrechte zu erteilen und zu schützen. Nach Ablauf einer Übergangszeit hat der gewährte Schutz für alle Pflanzengattungen und -arten zu gelten. Vertragsparteien des Übereinkommens sind im Wesentlichen die vertragsschließenden Staaten sowie zwischenstaatliche Organisationen. Züchterrechte sind zu erteilen für Sorten die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind. In Bezug auf Vermehrungsgut einer geschützten Sorte haben die Vertragsparteien zu bestimmen, dass bestimmte Handlungen - vorbehaltlich vorgesehener und zugelassener Einschränkungen - der Zustimmung des Inhabers des Züchterrechts bedürfen. Gleiches gilt in Bezug auf von dem Vermehrungsgut der geschützten Sorte abgeleitete und bestimmte andere Sorten sowie Erzeugnisse, die durch die ungenehmigte Benutzung solchen Vermehrungsmaterials gewonnen wurden. Zu den Handlungen, die der Zustimmung bedürfen, gehören die Erzeugung und Vermehrung, Aufbereitung für Vermehrungszwecke, das Feilhalten, der Verkauf und sonstige Vertrieb, die Ausfuhr, Einfuhr sowie Aufbewahrung zu einem der vorbenannten Zwecke.

Zwar enthält das Übereinkommen in seiner aktuellen Fassung nicht mehr die Bestimmung, dass für dieselbe botanische Gattung oder Art nur entweder ein besonderes Schutzrecht oder Patent gewährt werden darf. Das Übereinkommen steht somit einem Patentschutz für sortenschutzfähige Pflanzensorten grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch schließen sowohl das deutsche Patentgesetz als auch das Europäische Patentübereinkommen Pflanzensorten nach wie vor explizit von der Möglichkeit einer Patentierung aus. Ebenfalls eine solche Bestimmung enthält die Biopatentrichtlinie. Sowohl für diese als auch für das Europäische Patentübereinkommen ergibt sich der Ausschluss von Pflanzensorten von der Möglichkeit zur Patentierung aus der Tatsache, dass die aktuelle Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Planzenzüchtungen für nicht wenige Mitglieds- und Vertragsstaaten noch gar nicht in Kraft getreten ist. Früher wurde zwar vielfach die Forderung erhoben, für Pflanzensorten neben dem Sortenschutz auch Patentschutz zuzulassen.

Diese Forderung hat sich jedoch im europäischen Bereich nicht durchgesetzt. In der Bundesrepublik Deutschland besteht daher in Bezug auf Pflanzensorten lediglich die Möglichkeit im Rahmen des Sortenschutzes Schutz zu erlangen. Der Sortenschutz kann aufgrund einer einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten Verordnung erlangt werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies auch auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes möglich. Allerdings besteht eine Ausschlussregelung dahingehend, dass Sorten, die Gegenstand gemeinschaftrechtlichen Schutzes sind, nicht gleichzeitig auch Gegenstand nationalen Schutzes sein können.

Der gemeinschaftsrechtliche Schutz durch die Sortenschutzverordnung

Auf Antrag wird vom gemeinschaftlichen Sortenamt der gemeinschaftliche Sortenschutz gemäß der Sortenschutzverordnung erteilt. Gegenstand des Sortenschutzes können alle botanischen Gattungen und Arten sowie Hybriden zwischen Gattungen oder Arten sein. Den Begriff der „Sorte“ definieren sowohl die Sortenschutzverordnung als auch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen als eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. Damit ein Schutz für eine bestimmte Sorte erteilt wird, muss diese unterscheidbar, homogen, beständig und neu sein. Die Person, die die Sorte hervorgebracht, entdeckt oder entwickelt hat sowie deren Rechtsnachfolger werden als „Züchter“ bezeichnet. Ihnen steht das Recht auf den Sortenschutz zu.

Bei der Prüfung der sachlichen Schutzvoraussetzungen wird im Rahmen der technischen Prüfung auch der Anbau der Sorte geprüft. Die Prüfung wird durchgeführt von den nationalen Sortenschutzämtern. Die grundsätzliche Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre. Ausnahmsweise gilt er bei bestimmten Arten für 30 Jahre ab Ende des Jahres der Erteilung. Der Sortenschutz entfaltet dahingehend Wirkung, dass die Zulässigkeit bestimmter Handlungen bezüglich der Sortenbestandteile der geschützten Sorte von der Zustimmung des Sortenschutzinhabers abhängig ist. Zu diesen Handlungen zählen die Erzeugung und Fortpflanzung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf und sonstiges Inverkehrbringen, die Ausfuhr aus der und die Einfuhr in die Gemeinschaft sowie die Aufbewahrung zu einem dieser Zwecke. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Wirkung des Sortenschutzes nicht erstreckt auf Handlungen, die zu nichtgewerblichen Zwecken im privaten Bereich, zu Versuchszwecken, zur Züchtung, zur Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten oder bezüglich solcher anderen Sorten vorgenommen werden. Gleiches gilt für Material, hinsichtlich dessen Erschöpfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes eingetreten ist. Hier bestehen jedoch unter Umständen seltene Ausnahmen.

Eine Einschränkung des Sortenschutzes stellt das sogenannte Landwirteprivileg da. Demnach kann es Landwirten nicht verboten werden, zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb Ernteerzeugnisse zu verwenden, die sie in diesem Betrieb durch Anbau einer geschützten Sorte gewonnen haben. Dies gilt allerdings wiederum nicht für Hybriden und synthetische Sorten. Generell gilt dies auch nur für die in der Verordnung genannten Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen. Außer Kleinlandwirte sind alle Landwirte, die von dieser Einschränkung des Sortenschutzes Gebrauch machen, verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzrechts eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Wird der Sortenschutz verletzt, so kann der Inhaber des Schutzrechts Unterlassung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen. Die beiden Verlangen lassen sich auch kombinieren. Fällt demjenigen, der den Sortenschutz verletzt hat, ein Verschulden zu Last, so kann der Inhaber des Schutzrechts auch Schadensersatz verlangen.

Der Schutz durch das Sortenschutzgesetz

Das Bundessortenamt ist für die Erteilung des Sortenschutzes nach dem Sortenschutzgesetz zuständig. Möglich ist dieser Schutz für alle Pflanzgattungen und -arten. Die Definition des Begriffs der „Pflanzensorte“ ist die gleiche wie die des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die der Sortenschutzverordnung. Gleiches gilt für die grundlegenden sachlichen Schutzvoraussetzungen. Das Recht auf den Schutz der Sorte steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte beziehungsweise seinen Rechtsnachfolgern zu. Der Sortenschutz wird nur auf Antrag erteilt. In die Prüfung des Antrags schließt auch das Bundessortenamt regelmäßig den Anbau der Sorte ein. Ebenso wie im Rahmen der Sortenschutzverordnung besteht das Schutzrecht aus dem Sortenschutzgesetz grundsätzlich 25 Jahre, in Ausnahmefällen 30 Jahre. Im Rahmen des Sortenschutzgesetzes gilt für die längere der beiden Fristen jedoch ein im Vergleich zur Sortenschutzverordnung größerer Anwendungsbereich. Sowohl die Regelungen bezüglich des Umfangs des Sortenschutzrechts als auch die Ausnahmen bezüglich der Landwirte haben im Sortenschutz eine an die Regelungen der Sortenschutzverordnung angelehnte Ausgestaltung erfahren. Wird das Schutzrecht verletzt, so kann der Inhaber des Rechts Unterlassung - sowie bei Verschulden des Verletzers - Schadensersatz fordern. Außerdem hat er die Möglichkeit, die Vernichtung bestimmter Gegenstände sowie Auskunft über den Vertriebsweg des rechtsverletzenden Materials zu verlangen.

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