MT Gegenstand und Zweck des Kennzeichenschutzes


Kennzeichenschutz

Entstehung, Gegenstand und Zweck des Kennzeichenschutzes

Der Schutz von Marken und Unternehmenskennzeichen ist seit dem Jahr 1994 im Markengesetz geregelt. Er gilt Symbolen, in denen eine unternehmerische Leistung Ausdruck findet. Der Kennzeichenschutz soll verhindern, dass andere durch die Benutzung des gleichen oder eines verwechselbaren Zeichens einen Vorteil aus der Leistung eines anderen ziehen, durch die das Vertrauen des Verkehrs in das geschützte Symbol begründet wurde. Eine solche Verwendung könnte außerdem das Vertrauen in das Zeichen gefährden. Gegenstand ausschließlicher Benutzungsrechte sind die Kennzeichen nur in Bezug auf Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Unternehmen. Der Schutz ist unabhängig davon, ob das Kennzeichen als Wort oder figürliche Darstellung eine Neuschöpfung ist. Entscheidend sind allein die Unterscheidungskraft und die Priorität des Rechtserwerbs hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsart oder des Geschäftszweigs, für welchen der Schutz beansprucht wird. Im Hinblick auf die Funktion und Eigenart des Rechtsgegenstandes ist es weder notwendig noch sinnvoll, eine Höchstdauer für den Schutz festzulegen.

Einem Zeichen kann Unterscheidungskraft für den Gegenstand, auf den sich es bezieht, von Beginn an aufgrund seiner Eigenart oder Auswahl zukommen. Die Unterscheidungskraft kann aber auch dadurch entstehen, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt. Dazu muss es von einem genügend großen Teil der in Betracht kommenden Nachfrager als Hinweis darauf verstanden werden, dass alle mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von dem selben Unternehmen stammen. Der Rechtserwerb bezüglich des Kennzeichenschutzes kann sowohl durch Formalakt als auch ohne Förmlichkeit erfolgen. Zum einen entsteht der Markenschutz durch Eintragung des Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Seine Wirkung beschränkt sich zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab Anmeldung.

Jedoch kann die Wirkung beliebig oft um einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren verlängert werden. Zum anderen entsteht der Markenschutz auch durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt aber nur soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Außerdem kann der Markenschutz entstehen durch Erlangung notorischer Bekanntheit. Das Recht an einem Unternehmenskennzeichen entsteht, wenn es sich um einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens handelt, dadurch, dass das Zeichen in einer der genannten Funktionen öffentlich in Gebrauch genommen wird. Bereits in der Eintragung ins Handelsregister kann eine Ingebrauchnahme zu sehen sein. Zu beachten ist allerdings, dass eine Eintragung ins Handelsregister nur Kaufleuten möglich ist. Für den Schutz von Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung eines Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen ist Voraussetzung, dass diese Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes anerkannt sind.

Wirkung des Kennzeichenschutzes

Der Markenschutz gewährt ein ausschließliches Recht an einer Marke. Seine Wirkung untersagt es einem Dritten, mit der Marke identische Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für welche der Schutz gilt. Außerdem ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der geschützten Marke und der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht. Dem ausschließlichen Recht an einem Unternehmenskennzeichen kommt die Wirkung zu, dass es Dritten nicht gestattet ist, das Kennzeichen oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Kennzeichen hervorzurufen. Die Wirkung des Markenschutzes kann bei bekannten Waren und Unternehmenskennzeichen weit über den Bereich der vom Entstehungstatbestand erfassten und ihnen ähnlichen Waren, Dienstleistungen oder Geschäftszweige hinausgehen.

Dritte dürfen ein identisches oder ähnliches Zeichen auch nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzen, die denjenigen, für die eine im Inland bekannte Mare Schutz genießt, nicht ähnlich ist, wenn durch die Verwendung die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Ein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen genießt unter den gleichen Voraussetzungen Schutz gegen Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens selbst dann, wenn die Gefahr einer Verwechslung nicht gegeben ist.

Weitere mögliche Gegenstände des Markenschutzes

Unter einer geschützten Marke können auch nach einer geschützten Erfindung hergestellte Erzeugnisse angeboten werden. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die mittels eines patentierten Verfahrens erbracht werden. Aus einem solchen Zusammentreffen ergeben sich keinerlei Besonderheiten. Bei miteinander konkurrierenden Angeboten ist separat sowohl für das technische Schutzrecht als auch für das Markenrecht zu prüfen, ob keines, nur eines der beiden oder gar beide verletzt sind. Die Prüfungen sind voneinander unabhängig. Das Ergebnis der einen Prüfung hat folglich keinen Einfluss auf das der anderen. Dies liegt daran, dass die Prüfungen sich auf unterschiedliche Rechtsgegenstände beziehen. Durch eine Marke kann außerdem auch die Form einer Ware geschützt werden. Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bestimmt ist, sind nicht markenfähig. Gleiches gilt, wenn die Form der Ware erforderlich ist, um eine bestimmte technische Wirkung zu erreichen oder sie der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht. Daraus folgt, dass solche Merkmale, die notwendige Folge der Anwendung einer technischen Lehre sind, keinen Markenschutz erlangen können. Auf der anderen Seite können Merkmale, auf die ohne Änderung der technischen Funktion verzichtet werden kann, ohne weiteres Markenschutz erlangen.

Perpetuierung des Erfindungsschutzes durch den fortbestehenden Markenschutz

Es kann vorkommen, dass erfindungsgemäße Leistungen für längere Zeit - teilweise auch bis zum Ablauf der maximalen Patentdauer - nur unter einer bestimmten Marke angeboten werden. In solchen Fällen kann es nach dem Wegfall des Erfindungsschutzes für denjenigen, dem diese Marke nicht zur Verfügung steht, schwierig sein, sich mit den gleichen Leistungen auf dem freien Markt zu etablieren. Die Nachfrager sind es nämlich gewohnt, dass sie die Vorteile der Erfindung nur unter der ihnen bekannten Marke finden. Es kann daher die Befürchtung entstehen, dass der Erfindungsschutz durch den fortbestehenden Markenschutz in nicht gerechtfertigter Weise perpetuiert wird. Der Markenschutz geht in so gelagerten Fällen nur dann verloren, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der in der Eintragung genannten Waren oder Dienstleistungen geworden ist. Die Entwicklung zum freien Warennamen oder zur Gattungsbezeichnung wird durch den Umstand, dass während der Dauer des Erfindungsschutzes nur ein Anbieter auf dem Markt ist, eher gehemmt als gefördert. Die Rechtsprechung erkennt sie nur selten und nur unter strengen Voraussetzungen an. Der Zeichenschutz wird daher nicht durch die Grenzen des Erfindungsschutzes eingeschränkt.

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