MT Patent: Was ist eine Bruchteilsgemeinschaft und was bedeutet dies für Miterfinder?


Einleitung

Den Miterfindern einer Erfindung steht das Erfinderrecht - in seiner vermögensrechtlichen Ausgestaltung - in einer Bruchteilsgemeinschaft zu. Daraus ergibt sich, dass jeder Miterfinder ein Recht auf die Mitbenutzung der Erfindung hat. Jedoch ist es dem einzelnen Teilhaber nicht immer möglich, dieses Recht auch seinem Anteilsverhältnis entsprechend zu nutzen.

Verhinderung aus tatsächlichen Gründen

Oft ist es den Teilhabern aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich, ihr Recht zum Gebrauch der Erfindung auszuüben. Sollten alle Teilhaber in dieser Lage sein, so findet in der Regel eine Verwertung des gemeinschaftliches Rechts, etwa durch eine Veräußerung oder die Erteilung von Lizenzen, statt. Jeder einzelne Teilhaber kann die Veräußerung dadurch iniziieren, dass er die Auflösung der Gemeinschaft verlangt. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass jeder einzelne Teilhaber unabhängig von den anderen Teilhabern über seinen Anteil am Recht verfügt. Schwierigkeiten treten jedoch regelmäßig dann auf, wenn bereits einige Teilhaber mit der Benutzung begonnen haben. Je nach Umfang der Nutzung und Stärke der Marktposition des Benutzenden kann es dann praktisch aussichtslos sein, eine Benutzung zu unternehmen, die wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Vielfach haben die übrigen Teilhaber auch bereits aus rein tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit zur Benutzung - etwa weil ihnen die zum Betrieb nötigen Anlagen fehlen und sie nicht über die Mittel zur Einrichtung eines solchen Betriebs verfügen. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, wie eine angemessene Beteiligung dieser Teilhaber an dem wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung sichergestellt werden kann.

Mögliche Ausgleichslösungen

Nur selten kommt es in solchen Fällen zu einer Vergabe von Lizenzen, an deren Einnahmen die nicht nutzenden Teilhaber beteiligt werden können. In der Regel sind nämlich diejenigen Teilhaber, die die Erfindung nutzen, nicht dazu bereit, ihre Mitwirkung zu erklären, die für die Schaffung von Lizenzen aber notwendig ist. Darüber hinaus ist es so, dass Dritte oft kein Interesse daran haben, Lizenzen zu erwerben, wenn Teilhaber selbst die Erfindung nutzen. Sollten sich dennoch Lizenznehmer finden, so lassen sich jedoch in der überwiegenden Mehrheit der Fälle daraus keine nennenwerten Erträge erzielen. Auch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs ist nur wenig erfolgsversprechend. Darüber hinaus kann es durch die Ausübung dieses Anspruchs bei den Teilhabern, die die Erfindung selbst nutzen, zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte kommen. Auch daraus haben die anderen Teilhaber jedoch keinen Vorteil. Die Veräußerung des Anteils eines Teilhabers ist ähnlichen Problemen ausgesetzt. Im Wege der Veräußerung lässt sich nur ein angemessener Gegenwert erzielen, wenn ein benutzungswilliger Erwerber noch mit hinreichenden Marktchancen rechnen kann, obwohl andere Teilhaber ja schon mit der Nutzung der Erfindung begonnen haben. Eine mögliche Lösung dieses Problems liegt in der Leistung von Ausgleichszahlungen der nutzenden Teilhaber an die nicht nutzenden Teilhaber.

Kein Ausgleich nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts

Freilich besteht im bürgerlichen Recht jedoch der Grundsatz, dass diejenigen, die einen gemeinsamen Gegenstand häufiger oder intensiver nutzen als die übrigen Teilhaber, diesen gegenüber zu keinerlei Ausgleich verpflichtet sind. Zu beachten ist allerdings, dass dem Gebrauch einer Erfindung hinsichtlich der Realisierung ihres wirtschaftlichen Wertes eine besondere Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist eine abweichende Handhabung im Rahmen von gemeinsamen Rechten an Erfindungen gerechtfertigt. Die Erfindung wird erst durch den Gebrauch, der von ihr gemacht werden kann, zu einem Gut mit wirtschaftlichem Wert. Sie stellt nur soweit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut dar, als sie Gegenstand eines ausschließlichen Benutzungsrechts ist. Hinsichtlich beider Aspekte jedoch sind zeitliche Grenzen zu beachten. So ist es möglich, dass die Nachfrage nach erfindungsgemäßen Erzeugnissen zurückgeht oder sich auf neue technische Lösungen bezieht. Des Weiteren ist sowohl der Schutz durch ein Patent als auch der durch ein Gebrauchsmuster an vom Gesetz bestimmte Höchstfristen gebunden. Schließlich ist auch ein Schutz, der auf Geheimhaltung gründet, nur in Ausnahmefällen über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Durch den Gebrauch einer Erfindung geht daher auch stets ein Teil ihres wirtschaftlichen Wertes verloren. Darüber hinaus ist es nicht möglich, den Gebrauch, der in einer Zeit erfolgsversprechender Verwertbarkeit unterbleibt, zu einer anderen Zeit mit gleichem Erfolg nachzuholen.

Die Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen

All diese Gründe zeigen letztlich, dass nicht selbst nutzende Teilhaber einzig durch Ausgleichzahlungen seitens der nutzenden Teilhaber zuverlässig am wirtschaftlichen Wert der Erfindung beteiligt werden können. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist daher grundsätzlich anzuerkennen. Ein Einklang mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann dadurch erzielt werden, dass das Recht eines jeden Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen, welches durch Regeln betreffend die Verwaltung oder Benutzung nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden darf, gegenüber der nicht strikt dem Anteilsverhältnis entsprechenden Gebrauchsbefugnis den Vorrang hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass zu den Nutzungen einer Sache auch die Gebrauchsvorteile gehören. Unterlässt ein Teilhaber den eigenen Gebrauch, obwohl er dazu in der Lage wäre, so kann hierin bezüglich der Gebrauchsvorteile eine stillschweigende Zustimmung zu sehen sein, dass eine vom Anteilsverhältnis abweichende Verteilung der Nutzungen Anwendung finden soll.

Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen der Gebrauch deshalb unterbleibt, weil er dem jeweiligen Teilhaber faktisch nicht möglich ist. Jedenfalls geboten ist ein Ausgleich der oben dargestellten Art bei Rechten an Erfindungen als Immaterialgütern. Deren wirtschaftlicher Wert liegt nämlich zum einen im Gebrauch dieser während er zum anderen gerade durch diesen Gebrauch auch aufgezehrt wird. Der Ausgleichsanspruch ist auch nach allgemeinen Prinzipien angemessen. Im Ergebnis wird für eine Benutzung, die der Berechtigte nicht verbieten kann, Geld gezahlt. Zahlungen dieser Art sind im Recht der Immaterialgüter nicht selten. Zudem wird gewährleistet, soweit der Anspruch Miterfindern zukommt, dass eine gebotene Belohnung für die Erfindung gezahlt wird. Der Ausgleichsanspruch kommt nicht allein dann in Betracht, wenn einzelne Teilhaber die Erfindung gar nicht nutzen.

Er kann auch denjenigen Teilhabern zustehen, die die Erfindung in einem hinter ihrem Anteilsverhältnis zurückbleibenden Umfang nutzen. Unabdingbare Voraussetzung des Anspruchs ist allerdings, dass dem Teilhaber, der ihn geltend machen will, mit zumutbaren Anstrengungen eine wirtschaftlichen Erfolg versprechende Benutzung nicht beziehungsweise nicht in größerem Umfang möglich ist. Als Berechnungsgrundlage bietet sich in der Regel die Höhe ansonsten zu zahlender üblicher Lizenzgebühren an. Zunächst erfolgt dann eine Berechnung hinsichtlich des Gesamtumfangs der Nutzung. Deren Ergebnis ist als Schuld auf die nutzenden Teilhaber nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzungsumfangs, als Forderung auf alle Teilhaber - einschließlich der benutzenden - nach dem jeweiligen Anteilsverhältnis umzulegen. Die Zahlungspflicht der einzelnen Teilhaber ergibt sich dann durch Saldierung.

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