Begründung und Wirkung des Geschmacksmusterschutzes


Geschmacksmusterschutz

Der Schutz des Urheberrechts an Mustern und Modellen ist im Geschmackmustergesetz geregelt. Vom Schutz eines Patents unterscheidet er sich dadurch, dass er nicht technischen Handlungsanweisungen, sondern neuen und eigentümlichen, ästhetischen Gestaltungen gewerblicher Erzeugnisse gilt. Eine Gestaltung gilt als ästhetisch, wenn sie auf den Form- und Farbsinn einwirkt.

Begründung und Wirkung des Geschmacksmusterschutzes

Begründet wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Anmeldung zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Musterregister. Die Anmeldung muss zwingend eine fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Musters oder des Modells enthalten. In dieser Darstellung müssen diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart werden, für die der Schutz beansprucht wird. Der Schutz des Geschmacksmusters ist zunächst auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt. Durch die Zahlung entsprechender Gebühren kann der Schutz jeweils um fünf Jahre, maximal aber auf insgesamt 20 Jahre verlängert werden. Durch die Anmeldung erhalten der Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht, das Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden. Das Geschmacksmuster hat allerdings im Gegensatz zu Patent und Gebrauchsmuster keine Sperrwirkung. Demzufolge kann der Inhaber des Geschmacksmusters lediglich die Nachbildung des geschützten Musters oder Modells verbieten. Nicht vom Verbietungsrecht umfasst ist allerdings die selbständige Schaffung eines gleichen oder ähnlichen Musters sowie die Herstellung von Erzeugnissen, die diese verkörpern.

Kombination von Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusterschutz und Geschmackmusterschutz

Weist ein einheitliches Erzeugnis sowohl durch Patent oder Gebrauchsmuster geschützte technische Merkmale als auch solche, die den Schutz des Geschmacksmusters genießen, auf, so sind beide Schutzrechte für sich zu beurteilen und auszüben. Die verschiedenen Schutzrechte können auch unterschiedlichen Personen zustehen. So kann es zum Beispiel sein, dass eine technische Problemlösung unausweichlich eine bestimmte neue und eigentümlich ästhetisch wirkende Gestaltung des Erzeugnisses, in welchem sie verwirklicht ist, zur Folge hat. Die Rechtsprechung versagt allerdings solchen Formgestaltungen, die in einer solchen Weise objektiv ausschließlich technisch bedingt sind, den Schutz eines Gebrauchsmusters. Daraus folgt, dass zum Schutz der Formgestaltung ausschließlich das Erfinderrecht in Betracht kommt. In der Regel ist die Verwirklichung eines Erfindungsgedankens jedoch in mehreren ästhetisch unterschiedlich wirkenden Formen möglich. Dem Geschmacksmuster steht dann nicht bereits der Umstand entegegen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dessen Gebrauchszweck dient und diesen fördert. Es ist unschädlich, dass der ästhetische Gehalt in die ihrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist.

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