MT Die Anmeldung des Schutzrechts bezüglich einer Diensterfindung


Einleitung

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine Erfindung, die einer seiner Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit in dessen Unternehmen macht, zu beanspruchen. Die Beanspruchung der Erfindung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber hat in der Regel zur Folge, dass das Erfinderrecht in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung dem Arbeitgeber zusteht. Das Erfinderrecht in seiner persönlichkeitsrechtlichen Ausprägung hingegen verbleibt stets beim tatsächlichen Erfinder, also dem Arbeitnehmer. Aus der Aufspaltung der Erfinderrechts können sich für den Arbeitnehmer erhebliche - in erster Linie in Bezug auf sein Vermögen - Nachteile ergeben. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber in aller Regel ein Interesse daran, die gemachte Erfindung im Rahmen seines Unternehmens zu nutzen. Das Arbeitnehmererfindergesetz hat den Zweck einen Ausgleich der mitunter gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dieser Hinsicht herzustellen.

Das Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet und berechtigt allein den Arbeitgeber zur Schutzrechtsanmeldung einer Diensterfindung im Inland. Die Diensterfindung ist grundsätzlich auf den Namen des Arbeitgebers anzumelden. Der Arbeitnehmer ist allerdings als Erfinder zu benennen. Des Weiteren ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber auf sein Verlangen hin beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen. Im Gegenzug hat er einen Anspruch darauf, über die Anmeldung und den Fortgang des Verfahrens umfassend informiert zu werden. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der Diensterfindung besteht nicht mehr, wenn die Erfindung frei wird. Die Erfindung wird in der Regel frei, wenn sie durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der einschlägigen Fristen unbeschränkt in Anspruch genommen wird. Ist die Erfindung erst einmal frei geworden, so hat nur noch der Arbeitnehmer ein Recht auf die Anmeldung der Erfindung. Dieses Recht ergibt sich bereits aus patentrechtlichen Gesichtspunkten. Hat der Arbeitgeber die Erfindung zwar angemeldet, sie nicht jedoch fristgerecht unbeschränkt in Anspruch genommen, so gehen, wenn die Erfindung schließlich frei wird, die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über, ohne das es eines gesonderten Übertragungsaktes bedürfte. Es entsteht also nicht lediglich ein auf eine solche Übertragung gerichteter Ansprch des Arbeitnehmers.

Danach steht dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Erteilung eines Patents oder Eintragung eines Gebrauchsmusters zu. Einzig die Akten und Register des Patentamts sind zu berichtigen. Damit dies möglichst reibungslos geschehen kann, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erklärung hinsichtlich dessen diesbezüglicher Zustimmung zu. Für den Fall, dass dem Arbeitgeber ein Patent erteilt oder ein Gebrauchsmuster für ihn eingetragen wurde und die Erfindung später frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Übertragung dieses Schutzrechts zu. An die patentrechtlichen Fristen bezüglich der Umschreibung des jeweiligen Schutzrechts ist er dabei nicht gebunden. Des Weiteren steht dem Arbeitnehmer neben dem Übertragungsanspruch die Möglichkeit offen, gegen das Patent oder Gebrauchsmuster mittels eines Einspruchs, einer Nichtigkeitsklage beziehungsweise mittels eines Antrags auf Löschung vorzugehen.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der Erfindung

Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung des Arbeitnehmers unbeschränkt in Anspruch genommen, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die Anmeldung eines Schutzrechts für die Erfindung zu betreiben. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung kann lediglich dann bestehen, wenn es berechtigte Belange des Unternehmens erfordern, dass eine gemeldete Diensterfindung nicht bekannt wird. Jedoch ist der Arbeitnehmer auch in diesem Ausnahmefall dazu verpflichtet, die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anzuerkennen. Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Diensterfindung uneins, so ist zur Herbeiführung einer Einigung die Schiedsstelle anzurufen. Die Anerkennung der Schutzfähigkeit der Erfindung bindet den Arbeitgeber in gleicher Weise wie es ein Schutzrecht selbst tun würde. Nach der Anerkennung der Schutzfähigkeit ist ihm der Weg zur Schiedsstelle zur Klärung der Schutzfähigkeit verschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich einen Stand der Technik entdeckt hat, der die Schutzfähigkeit der Erfindung in Frage stellt.

Allerdings kann der Arbeitgeber dem Erfinder die Schutzunfähigkeit der Diensterfindung nicht entgegenhalten, wenn im Falle des Offenkundigwerdens der Erfindung der Wettberwerbsvorteil verloren geht und der Erfinder nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes einen Ausgleich der erlittenen wirtschaftlichen Nachteile fordert, die er aufgrund des Fehlens einer Schutzrechtserteilung erlitten zu haben behauptet. Der Arbeitgeber hat jedoch kein Recht, die Anerkennung der Schutzfähigkeit der Diensterfindung gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit der Begründung anzufechten, er habe sich in einem Irrtum über die Schutzfähigkeit - die eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erfindung darstelle - befunden. Es ist vielmehr so, dass der Arbeitgeber mit der Anerkennung der Schutzfähigkeit der Diensterfindung das Risiko eingeht, dass später ein Stand der Technik festgestellt wird, der die Schutzfähigkeit der Erfindung entfallen lässt. Dieses Risiko kann er nicht mit einer Anfechtung nach dem bürgerlichen Recht ausschalten.

Die Anmeldung des Schutzrechts bezüglich einer Diensterfindung im Ausland

Nachdem der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung erklärt hat, ist er grundsätzlich auch dazu berechtigt, die Erfindung zur Erteilung von Schutzrechten im Ausland anzumelden. Innerhalb der Staaten des Europäischen Patentübereinkommens ist dies im Wege einer europäischen Anmeldung möglich. Den Arbeitgeber trifft allerdings die Pflicht, dem Arbeitnehmer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die er nicht die Erlangung eines Schutzrechts anstrebt, die Erfindung freizugeben. Diese Freigabe hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, für von ihm beabsichtigte Anmeldungen die konventionellrechtlichen Prioritätsfristen auszunutzen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich bezüglich derjenigen Staaten, auf die sich die Freigabe der Erfindung bezieht, ein nichtausschließliches Nutzungsrecht einräumen zu lassen. Für dieses Nutzungsrecht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Das Nutzungsrecht bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber das ihm freigegebene Recht an der Erfindung weiterüberträgt. Hier gelten dieselben Erwägungen, wie auch bezüglich der inländischen Anmeldung von Diensterfindungen Anwendung finden. Zudem hat der Arbeitgeber ein Recht zu verlangen, dass der Arbeitnehmer bei der Verwertung der Erfindung die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den bei der Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann somit verlangen, dass die Lizenzen, die von ihm erteilt wurden, auch gegen den Arbeitnehmer gelten. Dies ist unabhängig davon, ob das Recht das jeweils betroffenen Staates es vorsieht, dass Lizenzen auch einem Rechtsnachfolger entgegengesetzt werden können. Außerdem kann sich für den Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Beachtung von Lizenzen ergeben, die der Arbeitgeber zum Beispiel im Rahmen von Lizenzaustauschverträgen eingegangen ist. Somit ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen dazu verpflichtet, dessen ausländischen Vertragspartnern eine Lizenz zu gewähren.

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