Die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft der gemeinschaftlichen Erfinder


Einleitung

Gemeinschaftlichen Erfindern steht das Recht an der von ihnen getätigten Erfindung nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft zu. Hieraus ergeben sich auch für die Auflösung der Gemeinschaft Besonderheiten. Jeder Teilhaber am Erfinderrecht kann zu jeder Zeit die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Das Recht zur Aufhebung kann zwar durch eine gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen oder der Einhaltung einer Kündigungsfrist unterworfen werden. Trotz solcher Vereinbarungen ist dennoch eine (auch fristlose) Kündigung jedenfalls dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob die Ausübung des Rechtes zur Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft im Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Erfindung auch in sonstigen Fällen - also dann, wenn Vereinbarungen der oben genannten Art nicht bestehen - eines wichtigen Grundes bedarf, ist umstritten. Die wohl überwiegende Meinung nimmt dies an. Jedenfalls ist zu beachten, dass sich aus vertraglichen Verhältnissen auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen Schranken betreffend die Ausübung des Rechts zur Auflösung der Gemeinschaft ergeben können.

Die Durchführung der Auflösung

Bei einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung erfolgt die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft im Wege des Verkaufs der Erfindung und der Teilung des erzielten Erlöses. Eine Teilung in natura - eine solche ist nach den allgemeinen Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft bei einer Auflösung als Normalfall vorgesehen - ist aufgrund der Besonderheiten des Erfinderrechts regelmäßig nicht möglich. Sollte eine Abwicklung in natura ausnahmsweise doch einmal in Betracht kommen, so ist diese zumindest nicht ohne Zustimmung aller Teilhaber möglich. Treffen die Teilhaber keine abweichende Vereinbarung, so finden für den Verkauf der Erfindung die Vorschriften über den Pfandkauf Anwendung. Demzufolge hat die Verwertung aufgrund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu erfolgen. Dies führt in der Regel dazu, dass das Erfinderrecht auf gerichtliche Anordnung im Wege öffentlicher Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf veräußert wird. Für das Gericht besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, eine Versteigerung ausschließlich unter den Teilhabern herbeizuführen.

Des Weiteren kann einem Teilhaber das Erfinderrecht zum Schätzpreis überwiesen werden. Diese Form der Verwertung bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erfindung noch geheim bleiben soll. Oft resultieren aus dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren gewisse Schwierigkeiten. Des Weiteren können nicht unerhebliche Wertverluste und weitere negative Folgen entstehen. Um dies zu verhindern, kann es mitunter empfehlenswert sein, die Teilung einvernehmlich dahingehend zu regeln, dass diejenigen Teilhaber, die die Auflösung der Gemeinschaft gefordert haben, ausscheiden und diejenigen Teilhaber, die das Recht behalten, eine Abfindung entsprechend des Wertes des erlangten Anteils an die ausscheidenden Teilhaber zahlen. Das patentrechtliche Schrifttum nimmt zum Teil sogar an, dass denjenigen Teilhabern, die eine Auflösung nicht betreiben wollen, eine Recht auf Übernahme auch gegen den Willen derjenigen Teilhaber zustehe, die die Aufhebung verlangen. Auch aus dem zwischen den Teilhabern bestehenden vertraglichen Verhältnis kann sich - gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Verpflichtung ergeben, betreffend die Art und Weise der Auseinandersetzung berechtigte Interessen der anderen Teilhaber zu berücksichtigen. Die genaue Ausgestaltung dieser Verpflichtungen jedoch ist regelmäßig von den Maßgaben des Einzelfalls abhängig.

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