MT Pflichtwidrige Offenbarungen der Erfindung


Einführung

Offenbarungen, die auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Berechtigten zurückgehen bleiben bei der Frage der Neuheit der Erfindung außer Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Offenbarung nicht früher als sechs Monate vor der Anmeldung der Erfindung durch den Berechtigten geschieht. Unter Einbeziehung der einschlägigen Gesetzesmaterialien wird, damit eine Offenbarung auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders zurückzuführen ist, zu fordern sein, dass ein Dritter die offenbarte Kenntnis in einer Weise erlangt oder an die Öffentlichkeit weitergegeben hat, die eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht gegenüber dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger verletzte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zu den gesetzlichen Pflichten auch diejenigen zählen, die sich aus dem Verbot des sittenwidrigen Handels ergeben. Bezüglich der Verträge gilt, dass diese gemäß der Gebote von Treu und Glauben auszulegen und auch zu erfüllen sind. Verträge können insbesondere auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Abrede jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Dies gilt auch für Schuldverhältnisse, die bereits durch Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder sonstige geschäftliche Kontakte entstehen. Ob und in welchem Umfang sich auf dieser Grundlage tatsächlich Pflichten ergeben, die es verbieten, vom Anmelder oder von dessen Rechtsvorgänger stammende Informationen weiterzugeben, an die Öffentlichkeit zu bringen oder zum Inhalt einer Patentanmeldung zu machen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Allein die fehlende Zustimmung des Berechtigten zu derartigen Handlungen jedoch macht diese noch nicht missbräuchlich. Ein offensichtlicher Missbrauch ist dann gegeben, wenn dem Handelnden Tatsachen bekannt sind, aus denen er die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne Zweifel ableiten kann. Der Annahme eines offensichtlichen Missbrauchs steht es dabei insbesondere nicht entgegen, dass der Handelnde die eigentliche Pflichtverletzung unbewusst begeht.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Pflichtwidrigkeit - also ein entgegenstehender Wille des Berechtigten - nur objektiv, nicht jedoch auch für den Dritten erkennbar sein müsse. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Der Ansicht steht nämlich entgegen, dass der Dritte ja auch dann objektiv gesehen nicht pflichtwidrig handelt, wenn er keinen Anhaltspunkt für einen solchen Willen auf Seiten des Berechtigten hat. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Offenbarung selbst nicht pflichtwidrig zu sein braucht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie lediglich auf einer Pflichtwidrigkeit beruht. Diese Pflichtwidrigkeit kann auch durch eine andere Person begangen worden sein als diejenige, die letzten Endes bewirkt, dass die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich werden oder eine Patentanmeldung erfolgt. Von keinerlei Bedeutung ist die Offensichtlichkeit des Missbrauchs für die prüfende Behörde. Diese hat in der Regel nämlich auch keine Möglichkeit, von sich aus zu erkennen, ob ein Missbrauch vorliegt. Das einschränkend wirkende Merkmal der Offensichtlichkeit wird am ehesten dann dem Zweck der Regelung gerecht, wenn es den Versuch verhindert, einen Missbrauch nachträglich bereits dann zu konstruieren, wenn die fragliche Information demjenigen, auf den die Offenbarung zurückgeht, nicht zu seiner freien Verfügung überlassen wurde.

Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen der Geheimhaltung sein. Entspricht es nicht dem Willen des Berechtigten, dass Informationen, die er selbst anderen zugänglich macht, weitergeben werden, so ist es seine Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass sämtlich Empfänger dieser Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Besonders bei Informationen, die betriebsfremden Empfängern zugänglich gemacht werden, sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass deutlich gemacht wird, dass die überlassenen Unterlagen ihnen anvertraut sind. Nach überwiegender Auffassung genügt die bloße Erwartung, dass eine Information geheimgehalten werde nämlich nicht, wenn für den Empfänger zweifelhaft sein kann, wie die Überlassung der Informationen gemeint war. Auf der anderen Seite ist das Ausspähen von Informationen bereits dann als missbräuchlich anzusehen, wenn vom Berechtigten nur mangelhafte Vorkehrungen zum Schutz vor Ausspähungen getroffen wurden. Es ist ausreichend, wenn der Täter nicht verkennen kann, dass die betreffenden Informationen geheimgehalten werden sollten.

Das Europäische Patentamt sieht es als allgemeine Voraussetzung eines offensichtlichen Missbrauchs an, dass der Dritte ohne Genehmigung mit Schädigungabsicht oder in Kenntnis seiner Nichtberechtigung unter Inkaufnahme eines Nachteils für den Berechtigten oder unter Verletzung eines Vertrauensverhältnisses gehandelt hat. Im Folgenden hob der Europäische Patentamt ergänzend hervor, dass es von entscheidender Bedeutung sei, welche Absicht der Handelnde verfolge. Ausschlagebend für die Art der Absicht sei das Verhältnis des Schädigers zum Berechtigten. Ein Missbrauch zum Nachteil des Berechtigten liege jedenfalls dann zweifelsfrei vor, wenn die Offenbarung in der Absicht erfolge, Schaden zuzufügen. Gleiches gelte, wenn die Offenbarung in voller Kenntnis des durch sie entstehenden Schadens erfolge. Das restriktive Verständnis des Europäischen Patentamts verkennt jedoch den eigentlichen Zweck der Anerkennung der Unschädlichkeit bestimmter Offenbarungen. Durch sie soll nämlich nicht der Offenbarende für seine gegebenenfalls bestehenden bösen Absichten bestraft werden. Vielmehr soll das verletzte Recht des Berechtigten wiederhergestellt werden.

Rechtsfolgen offensichtlichen Missbrauchs

Sofern ein offensichtlicher Missbrauch festgestellt wurde, sind auch solche Offenbarungen unschädlich, die nur indirekt durch ihn ermöglicht wurden. Dies gilt selbst dann, wenn diese indirekt ermöglichten Offenbarungen ihrerseits nicht missbräuchlich sind. Die Sechsmonatsfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die offenbarte Information in den Stand der Technik eingehen würde. Das missbräuchliche Handeln, das für die Offenbarung ursächlich war, kann jedoch auch länger als sechs Monate zurückliegen. Als Verdeutlichung dieser Konstellation kann ein Fall dienen, in dem ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung verrät, die er selbst gemacht hat und die er auch seinem Arbeitgeber vorenthalten hat. Verraten hat der Arbeitnehmer die Erfindung jedoch an einen Konkurrenten seines Arbeitgebers. Die Erfindung wird von dem Konkurrenten, einige Monate nachdem sie ihm verraten wurde, sodann an einen Dritten verkauft.

Für diesen Dritten ergibt sich aus den Umständen keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass der Veräußerer der Erfindung auch diesbezüglich Berechtigter ist. Nach einiger Zeit stellt der Dritte erfindungsgemäße Erzeugnisse her, welche er auch auf den Markt bringt. Aus diesen Erzeugnissen ist für einen Fachmann die Erfindung ersichtlich. Die Offenbarung in diesem Beispielfall findet erst in dem Moment statt, in dem die erfindungsgemäßen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Dieses Inverkehrbringen allein ist allerdings nicht missbräuchlich. Es geht jedoch zurück auf offensichtlich missbräuchliches Handeln des Arbeitnehmers. Die Offenbarung ist gegenüber einer Anmeldung, die der geschädigte Arbeitgeber vor Ablauf der dem ersten Inverkehrbringen folgenden sechs Monate für die von ihm unbeschränkt in Anspruch genommene Erfindung einreicht, unschädlich.

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